Guten Tag, uns würde interessieren wie folgender Sachverhalt von Ihnen beurteilt wird: Es geht um die zeitliche Zuordnung der USt-VZ unter Berücksichtigung der 10-Tage-Regelung. Da der 10.01.2021 auf einen Sonntag fiel war es bislang so, dass sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag verschoben hat, was zur Folge hatte, dass die USt-VZ im Jahr der tatsächlichen Zahlung als Betriebsausgabe zu erfassen war. Mittlerweile gibt es zwei BFH-Urteile (vom 03.12.2019 -VIII R 23/17 und vom 27.06.2018 - X R 44/16) die besagen, dass USt-VZ welche innerhalb der 10-Tage-Regelung gezahlt werden, auch dann im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar sind, wenn der 10.01 auf einen Sonntag fällt. Speziell geht es uns um die USt-VZ November 2020 - fällig 10.01.2021. Übermittlung der DATEV an das Finanzamt war am 11.01.2021, da am 10.01.2021 keine DÜ erfolgt. Das Finanzamt hat den Betrag am 15.01.2021 abgebucht, der Abflusszeitpunkt ist jedoch im Lastschriftverfahren der Fälligkeitstag, sofern das Konto gedeckt ist. Kann die USt-VZ noch im Jahr 2020 als Betriebsausgabe verbucht werden? Vielen Dank für Ihre Rückmeldungen. MfG
... Mehr anzeigen