Wir arbeiten so, dass die Möglichkeit zur Sonder-Afa erst bei Erstellung des Jahresabschlusses erfasst wird, wenn sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen dafür tatsächlich vorliegen. Es soll z.B. der Jahresabschluss für 2020 erstellt werden, die Buchführung für 2021 ist bereits angelegt. Es wäre nun tatsächlich möglich, für Anschaffungen in 2021 die Möglichkeit zur Sonder-Afa zu erfassen. Aber für Anschaffungen aus 2020 - quasi rückwirkend - geht das bei manchen Mandanten nicht mehr. Bei anderen Mandanten funktioniert es dagegen problemlos. Ein Datenaustausch hat auch bei uns bei keinem der betreffenden Mandanten stattgefunden.
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