Guten Morgen, ich habe beim Bundesministerium um Klarstellung bezüglich des Mindestausfall der Arbeitszeit um 50% gebeten und folgende Antwort bekommen: für das erhöhte Kurzarbeitergeld (Kug) wird vorausgesetzt, dass ein Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent „im jeweiligen Bezugsmonat“ erfüllt sein muss. Das bedeutet, dass es ausreichend ist, wenn Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im vierten oder in den folgenden Bezugsmonaten mindestens 50 Prozent Entgeltausfall haben, um den höheren Leistungssatz zu erhalten. Es ist nicht erforderlich, dass auch schon in den Monaten zuvor ein entsprechender Arbeitsausfall vorliegt. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen lediglich Kurzarbeitergeld beziehen, auf den Umfang des Arbeitsausfalles kommt es in den ersten drei Monaten nicht an. Ab dem vierten Monat wird jeder Monat einzeln betrachtet. Für jeden Monat mit 50 Prozent oder mehr Arbeitsausfall wird das erhöhte Kurzarbeitergeld (ab dem vierten Monat 70 Prozent bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern, ab dem siebten Monat 80 Prozent bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) gezahlt. Diese Regelung gilt bis 31. Dezember 2020. Referenzmonat für die Berechnung der Bezugsmonate ist März 2020, das bedeutet das erhöhte Kug kann frühestens für Juni 2020 bezogen werden. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Referat IIb5 (Förderung der Beschäftigung und selbstständigen Erwerbstätigkeit) Bundesministerium für Arbeit und Soziales Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin E-Mail: IIb5@bmas.bund.de Internet: http://www.bmas.de Ich wollte das hier nur nochmals in die Runde geben. Viele Grüße
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