Ich stehe vor der Frage wie die Einnahmen für gemeinnützige Unternehmen für die Corona-Überbrückungshilfe zu definieren sind: Aus Textziffer 5.3 der FAQ vom BMWI/BMF und Textziffer 5 der FAQ der BStBK ist zu entnehmen, dass zu den Einnahmen "die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand" gehören. Mein Mandant erhält erhebliche Zuschüsse von einem Bistum der katholischen Kirche. Handelt es sich hierbei um Zuschüsse die zu den Einnahmen gehören oder nicht? Sollte der Zuschuss nicht zu den Einnahmen zählen, wäre mein Mandant grundsätzlich im ersten Schritt (60%-Grenze) antragsberechtigt. Andernfalls bestünde aufgrund der hohen Einnahmen keine Antragsberechtigung.
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