Hallo michip_, es gibt verschiedene Gründe, warum man freiwillig Bücher führt. Zum Teil steuerliche, manchmal geht es um eine aussagekräftige Grundlage i. Z. m. Fremdfinanzierung oder es ist eine umfassende Aussage zur Vermögenslage gewünscht. Die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten ist aber eine Ausnahme, die beantragt werden muss (§ 20 UStG). Bei jüngeren Unternehmen, wird die Wahl (Antrag) der Versteuerungsart in der Regel im Rahmen der steuerlichen Erfassung erfolgt sein. Hierüber hat das Finanzamt dann einen entsprechenden Bescheid erlassen. In den übrigen Fällen, kann der Antrag auf "Ist-Versteuerung" noch später gestellt werden, aber vor formeller Bestandskraft der Jahresfestsetzung der Umsatzsteuer. Der Antrag kann sich auch durch entsprechende Angaben ergeben, letztendlich muss das Finanzamt nur in der Lage sein eindeutig zu erkennen, dass die Regelungen des § 20 UStG angewendet wurden. Hierzu dürfte (!) ab VZ 2019 auch die entsprechende Angabe der Versteuerungsart in der Umsatzsteuererklärung genügen. Im Zweifel würde ich den Antrag, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, einfach unterjährig stellen. Viele Grüße Christian Wielgoß
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