Nun, beim Liquidieren einer GmbH ist hoffentlich kein Steuerberater so richtig Profi, den erfolgreiche GmbH-Mandate sind doch wünschenswerter, als zu liquidierende. Ich habe da auch einen aktuellen Fall und kann diesbezüglich aus der Praxis berichten. GmbH (nicht vermögenslos) wurde unterjährig aufgelöst und das Liquidationsjahr schließt unmittelbar daran an. Sofern das Vermögen verteilt ist, wird beim Notar die Löschung beantragt und das Registergericht fragt beim Finanzamt nach, ob der Löschung was entgegensteht; Stichwort Steuererklärungspflicht. Jedenfalls schließe ich den zuvor bereits gemachten Ausführungen an, das mit Aufslösungsbeschluss die werbende Tätigkeit der GmbH beendet ist und der Liquidationszeitraum beginnt ( min. 1 Jahr, wenn nicht vermögenslos). Insofern ist eine Schlussbilanz und eine Liquidataionseröffnungsbilanz (Folgetag Auflösungsbeschluss) zu erstellen und dann natürlich Jahresabschlüsse (Rumpfwirtschaftsjahr, Folgejahr(e) und ggf. Rumpfwirtschaftsjahr bei Löschung.) Nun ist man sehr gut beraten, die Auflösung so zu formulieren, dass der Beschluss "mit Ablauf des 31.12.JJ" erfolgt, denn damit vermeidet man diesen Aufwand mit Rumpfwirtschaftsjahren und kann über den Jahreswechsel nahtlos von werbender GmbH auf "i.L." übergehen. Dies hatten die Gesellschafter jedoch "so schnell als möglich wollen" und die aufwändigere Alternative ausgelöst und ich dachte mir dann, dass wir mal, aus Kosten- und Praktibilitätsgründen einfach so weitermachen und die Bilanzen "as usual" hinterlegen, da der Vermögensumfang doch recht überschaubar war (KleinstKap). Das Unternehmensregister schreibt hier dann unmissverständlich, dass keine gesetzlichen Ausnahmen statthaft sind und exakt nach HGB zu verfahren sei. Man forderte mich dann also gleichwohl auf, den Veröffentlichungspflichten im gesetzlichen Umfang nachzukommen. Ich hatte darauf erwidert, dass der Antrag auf Löschung bereits notariell eingereicht wurde, aber im Handelsregister die Löschung noch nicht vollzogen wurde. Die Rückantwort enthielt so dann den Hinweis, dass bis zur Löschung die "i.L." bestehen würde und die gesetztlichen Verpflichtungen unverändert bestehen bleiben, aber das Unternehmensregister dennoch die "falsche" Bilanz hinterlegt hat und zeitgleich das Bundesamt für Justiz über den Vorgang informieren müsse. Das Handelsregister schrieb dann, dass eine Löschung aktuell nicht möglich ist, da das Finanzamt noch Bedenken hatte, womit mich auf Anfrage das Finanzamt dann telefonisch darauf hinwies, dass die Steuererklärungen 2024 noch fehlen würden und bis 2024 nicht veranlagt wäre, kein "Go!" an das Handelsregister erfolgen könne. Das Finanzamt reagierte dennoch recht "kollegial" und sagte mir zu, dass sie sofort veranlagen würden, wenn die Steuererklärungen bei Ihnen eingehen würden. Dies ist für 2024 allerdings noch nicht möglich, weil das Finanzamt noch keine Verarbeitungsmöglichkeit für die KSt 2024 (mit GewSt) hat, aber dies wohl in ein paar Wochen so weit wäre. Dies dürfte dann der 17.04.2025 sein, denn da werden die Formularupdates für KSt/GewSt 2024 seitens DATEV zur Installation bereitgestellt, natürlich sofort installiert, fertiggestellt und übermittelt, und das Finanzamt nochmals an eine zügige Veranlagung und Mitteilung an das Handelsregister erinnert, wird. Selbstverständlich möchte ich gerne auf diese o.g. Mehrarbeit mit den "Mehrbilanzen" verzichten, da die GmbH zwischenzeitlich "leer" ist und das ein Frondienst werden würde. Nun spiele ich natürlich auf Zeit, denn die Veröffentlichungspflichten entfallen dann (auch rückwirkend), wenn die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht ist, womit ich nun hoffe, dass das BMJ nicht so schnell ein Ordnungsgeldverfahren mit Sechswochen-Frist einleitet. So der Plan . . .
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