Sehr geehrter Herr Günther, eine Umsetzung des erwähnten BFH-Urteils wird zu der Version des Programms DATEV Einkommensteuer geprüft, die voraussichtlich am 13.07.2020 bereitstehen wird. (Siehe auch Einkommensteuer: BFH-Urteil zur hälftigen Aufteilung von Sonderausgaben bei Einzelveranlagung von Ehegatten (Dok.-Nr. 1008931).) "Geprüft" deswegen, weil sich nach dem Urteil - trotz einem klaren Leitsatz - viele Einzelfragen ergeben, die für die Berechnung im Programm gelöst sein müssen. Nachfolgend eine kleine Auswahl von Fragen, mit denen sich die Entwicklungskollegen gerade befassen: Spenden Muss auch ein Spendenvortrag, der nur für einen der Ehegatten/Lebenspartner festgestellt wurde, in die hälftige Aufteilung der geleisteten Spenden einbezogen werden? Wenn sich Spenden an politische Parteien nicht in voller Höhe nach § 34g EStG auswirken und daher zum Teil nach § 10b Abs. 2 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen sind: Muss bereits die geleistete Spende hälftig bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern berücksichtigt werden (mit der Folge, dass auch der Ehegatte/Lebenspartner eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG erhält, der die Spende nicht geleistet hat) oder darf nur der Teil der Spende hälftig berücksichtigt werden, der sich beim leistenden Ehegatten/Lebenspartner nicht nach § 34g EStG ausgewirkt hat? Vorsorgeaufwendungen Wie ist die 4%ige Kürzung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 4 EStG bei einer hälftigen Aufteilung der Beiträge zur Krankenversicherung zu berücksichtigen? Muss die Kürzung auch bei einem Ehegatten/Lebenspartner vorgenommen werden, der selbst keinen Anspruch auf Krankengeld hat, weil der „zahlende“ Ehegatte/Lebenspartner einen Anspruch auf Krankengeld hat? Können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die ein Ehegatte/Lebenspartner für sein Kind übernommen hat, bei einer hälftigen Aufteilung beim anderen Ehegatten/Lebenspartner berücksichtigt werden, wenn dieser kein Kindschaftsverhältnis zu dem Kind hat? Übererstattete Sonderausgaben (mit Ausnahme der Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 EStG) sind mit gleichartigen Sonderausgaben des Verausgabungsjahres zu verrechnen: Werden bei einer im Jahr 02 gewählten hälftigen Aufteilung die in 02 übererstatteten Sonderausgaben im Verausgabungsjahr 01 nur bei dem Ehegatten/Lebenspartner verrechnet, der sie in 01 gezahlt hatte? Oder wirkt sich eine in 02 gewählte hälftige Aufteilung auch auf das Jahr 01 aus - mit der Folge, dass in 01 die Verrechnung zur Hälfte auch beim anderen Ehegatten/Lebenspartner stattfinden muss? Was geschieht, wenn dieser andere Ehegatte/Lebenspartner nie Beiträge gezahlt hatte? Behinderten-Pauschbetrag Da das BFH-Urteil mit dem Verweis in den Rz 14-16 auch für außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt: Kann es sein, dass behinderungsbedingte Aufwendungen eines Ehegatten/Lebenspartners bei diesem zum Ansatz des Behinderten-Pauschbetrags, beim anderen Ehegatten/Lebenspartner aber zum Ansatz der tatsächlichen (hälftig aufgeteilten) Aufwendungen führen? Wie wäre dieser Sachverhalt dann in den Formularen zu deklarieren? Das sind alles Fragen, mit denen sich auch die Finanzverwaltung bei der Umsetzung des Urteils befassen muss. Ob es dabei ggf. zu einem gesonderten BMF-Schreiben kommt, bleibt abzuwarten… Mit freundlichen Grüßen Stephan Hirsch DATEV eG
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