Hallo Frau Jachert, hallo Herr Heim, den Entschluss für den Wegfall des Erfassungsformulars „Investitionsabzugsbeträge" im Programm DATEV Einkommensteuer haben wir uns nicht leicht gemacht. Denn wir wissen, dass es neben Ihnen weitere Beraterkollegen gibt, die dieses Erfassungsformular im Rahmen der ESt-Erklärung verwendet haben. Aber auch DATEV muss - im Interesse aller Mitglieder - Entscheidungen aus wirtschaftlicher Sicht treffen. Aus diesem Blickwinkel stellte sich schon länger die Frage, ob es sinnvoll ist, für die Verwaltung von Investitionsabzugsbeträgen mit einem Angebot im Programm DATEV Einkommensteuer und einem Angebot im Programm DATEV Anlagenbuchführung langfristig zwei unterschiedliche Lösungen bereitzustellen. Wir haben uns in diesem Fall dafür entschieden, nur noch eine Lösung anzubieten. Und dabei mit DATEV Anlagenbuchführung diejenige gewählt, die zum einen von der Mehrzahl Ihrer Beraterkollegen genutzt wird und zum anderen den größeren Leistungsumfang bietet. Offen war zunächst lediglich der Zeitpunkt, ab wann die Lösung im Programm Einkommensteuer nicht mehr angeboten wird. Aufgrund des BMF-Schreibens vom 20.03.2017 ("Zweifelsfragen zu den Investitionsabzugsbeträgen") sowie zahlreicher Anpassungen in den amtlichen Formularen hätte sich für VZ 2017 im Bereich der Investitionsabzugsbeträge ein hoher Änderungsaufwand ergeben. Letztlich war dies der Grund, den Ausstieg aus einer gesonderten Verwaltung von Investitionsabzugsbeträgen im Programm Einkommensteuer für den VZ 2017 vorzunehmen. Zumal wegen der Änderung des § 7g EStG keine Nachweispflicht für einzelne Investitionsvorhaben mehr besteht und die verpflichtend vorgeschriebene elektronische Datenübermittlung keine detaillierten Einzel-, sondern nur Summenwerte vorsieht. Frau Jachert, Herr Heim, auch wenn Sie das Erfassungsformular "Investitionsabzugsbeträge" im Programm Einkommensteuer vermissen - wir hoffen, dass Sie zumindest die dargestellten Entscheidungsgründe nachvollziehen können. Im Falle einer Einnahmenüberschussrechnung und ohne Einsatz von Kanzlei-Rechnungswesen erfassen Sie die erwähnten Summenwerte zu den Investitionsabzugsbeträgen künftig unmittelbar in den Zeilen 32, 73-75 und 77 der Anlage EÜR. Bei Einsatz von Kanzlei-Rechnungswesen übernehmen Sie diese Werte über die Programmverbindung aus Kanzlei-Rechnungswesen und der dortigen Anlagenbuchführung. Im Falle einer Bilanz erfassen Sie die Summenwerte auf den Registerkarten Abrechnungen bzw. Zurechnungen des jeweiligen Betriebs in den Anlagen G, S oder L. Mit freundlichen Grüßen Stephan Hirsch DATEV eG
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