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Abgleich Anlage EÜR und AVEÜR

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letzte Antwort am 14.12.2023 20:11:26 von guenther
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f_mayer
Fachmann
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Liebe DATEV, liebe Community,

 

im Kopf habe ich, dass man die Daten in die EÜR übergeben und anschließend in der Anlage AVEÜR die Daten aus Rechnungswesen holen musste, damit die Afas übereinstimmten.

 

Nun aber habe ich die Daten in die EÜR geladen, die AVEÜR nicht angefasst, und stelle nun fest, dass für die Afa einfach die (alten) Werte aus der Anlage AVEÜR übernommen werden und ich dementsprechend ein abweichendes Ergebnis in der Steuererklärung habe.

 

Gab es da eine programmtechnische Änderung oder habe ich irgendetwas anders gemacht? Im aktuellen Jahr gab es nur eine GWG-Abschreibung, im Vorjahr nur eine "reguläre".

 

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Florian Mayer

rahagena
Meister
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Nachricht 2 von 11
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Die Werte für AfA werden nicht von der AVEÜR an die EÜR übergeben, es wird nur verglichen, ob bei beiden dieselben Werte erklärt werden. Geändert hat sich da lokal afaik nichts, es gibt jetzt auch die Möglichkeit, die EÜR an EÜR online zu übergeben, dann läuft die AVEÜR von selbst.

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f_mayer
Fachmann
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Zur Klarstellung ich bin im Jahr 2022.

 

Ich übergebe die Daten von Rechnungswesen an das Einkommensteuerprogramm. Dort habe ich dann aber einen niedrigeren Überschuss gegenüber Rechnungswesen, Differenz in Höhe der Afa.

 

Im Formular EÜR habe ich in Zeile 31 auch den Differenzbetrag als Ausgabe, dort steht auch "Afa auf bewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Maschinen, Kfz) - Übernahme aus der Anlage AVEÜR (!)".

 

Und in der AVEÜR habe ich tatsächlich diese Beträge, da ich dort die Daten noch nicht aktualisiert habe. Ich bin natürlich überzeugt, dass sich das Problem löst wenn ich da aktualisiere, allerdings nahm ich bisher an, dass die Afa aus Rechnungswesen übernommen und mit den Beträgen aus der Anlage AVEÜR abgeglichen wird, wenn stattdessen einfach blind die Beträge aus AVEÜR in die EÜR übertragen werden, muss ich immer auf dem Schirm haben diese Anlage separat zu aktualisieren, was ich unschön finde.

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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Mayer,

 

Sie haben grundsätzlich Recht:
Bei der Übernahme der Daten werden die in Kanzlei-Rechnungswesen gebuchten Abschreibungen in die Zeilen 29ff der Anlage EÜR übernommen – unabhängig von den Abschreibungen, die sich aus der (ggf. noch nicht aus der Anlagenbuchführung aktualisierten) Anlage AVEÜR ergeben.

 

Die aus Kanzlei-Rechnungswesen übernommenen Abschreibungen werden dabei jeweils in die mit „Selbst ermittelte Betrag (Ein erfasster Betrag setzt die Datenübernahme für alle Felder aus der Anlage AVEÜR außer Kraft)“ bezeichneten Zeilen 29, 30, 31, 41, 44, 45 und 70 der Anlage EÜR übernommen. Die übernommenen Werte haben damit Vorrang vor den Daten aus der Anlage AVEÜR.

 

Wenn allerdings in Kanzlei-Rechnungswesen keine Abschreibungen gebucht sind und damit keine Daten in die eben genannten Zeilen übernommen werden, fließen automatisch die in der Anlage AVEÜR vorhandenen Daten in die (sonst leeren Zeilen der) Anlage EÜR.

 

Wie rahagena schreibt, werden bei der neuen Alternative über  DATEV EÜR online  die Daten aus der Anlagenbuchführung gemeinsam mit den Daten aus Rechnungswesen übergeben: Eine gesonderte Übernahme für die Anlage AVEÜR ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

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f_mayer
Fachmann
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Ich fürchte ich verstehe. In 2021 gab es noch eine reguläre Afa, die aber auslief. In 2022 gab es dann keine mehr, nach Übergabe der Daten in das Steuerprogramm bleiben dort aber erstmal die Daten aus der alten AVEÜR stehen, habe ich das so richtig verstanden Herr Hirsch?

 

Bitte beachten Sie, mir war dieses Programmverhalten nicht bekannt und es kann leider sehr leicht zu Fehlern führen, da ich bisher von einem Abgleich der Afa-Daten aus Rechnungswesen mit der aus Anlage AVEÜR auf Ebene des Steuerprogrammes ausgegangen bin. In der genannten Konstellation geschieht dies aber nicht, es erfolgt auch keine Fehlermeldung, das Ergebnis der EÜR wird einfach um die Vorjahres-Afa gekürzt.

 

Mich macht das ehrlich gesagt nervös, ich befürchte dass nur allzu leicht vergessen wird die Anlage AVEÜR zu aktualisieren oder nach Aktualisierung die Erklärung ohne zu speichern verlassen wird (freiwillig oder unfreiwillig).

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rahagena
Meister
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@f_mayer  schrieb:

Ich fürchte ich verstehe. In 2021 gab es noch eine reguläre Afa, die aber auslief. In 2022 gab es dann keine mehr, nach Übergabe der Daten in das Steuerprogramm bleiben dort aber erstmal die Daten aus der alten AVEÜR stehen, habe ich das so richtig verstanden Herr Hirsch?

 

Bitte beachten Sie, mir war dieses Programmverhalten nicht bekannt und es kann leider sehr leicht zu Fehlern führen, da ich bisher von einem Abgleich der Afa-Daten aus Rechnungswesen mit der aus Anlage AVEÜR auf Ebene des Steuerprogrammes ausgegangen bin. In der genannten Konstellation geschieht dies aber nicht, es erfolgt auch keine Fehlermeldung, das Ergebnis der EÜR wird einfach um die Vorjahres-Afa gekürzt.

 

Mich macht das ehrlich gesagt nervös, ich befürchte dass nur allzu leicht vergessen wird die Anlage AVEÜR zu aktualisieren oder nach Aktualisierung die Erklärung ohne zu speichern verlassen wird (freiwillig oder unfreiwillig).


Mich auch zuerst, in diesem Fehler liegt der Fehler aber meines Erachtens darin, dass die AVEÜR mit alten Werten bestückt war...

Wenn in einem solchen Fall keine AfA aus der EÜR kam, wohl aber aus der AVEÜR, würde ich mir einen Hinweis in der FuH-Liste wünschen. 

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deusex
Experte
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Hallo Herr Hirsch,

 

die Funktion "EÜR Steuern" ist wäre natürlich schon hilfreich und würde die Klickwege verkürzen, keine Frage. Aber . . .

 

. . . für mich etwas unverständlich, warum für "EÜR Steuern" einen neue Leistung je Mandant anzulegen ist und mach auch für die Mitarbeiter das Recht zusätzlich freigegeben muss.

Ich mache da immer gerne vorne mit und teste gerne mit rum, aber warum das über o.g. Zutrittswege geschehen muss, erscheint mir fragwürdig; auch weshalb ein Mitarbeiter Daten nach ESt übergeben und/oder in ESt aus Rewe für die AVEÜR übernehmen darf, aber nicht für EÜR Steuern ist unplausibel.

 

Welchen Grund gibt es alson, weshalb die usprünglichen Rechte hier nicht auf greifen und weshalb muss für dieses "Übergabetool" eine gesonderte Leistung angelegt werden, die im Prinzip doch keine "Leistung" im originären Sinne ist?

 

Irgendwie hinterlässt das leider ein wenig, so einen "angeklebten" Eindruck.  

 

Die EÜR & AVEÜR werden demnach aus dem Einkommensteuerprogramm ausgekoppelt, werden nicht mehr in den Formularen für den Mandanten dargestellt, sondern sind gesondert zum Freizeichnen und für das Finanzamt in "EÜR Steuern" bereitszustellen ?!

 

Die Werte für die AVEÜR werden zumindest nicht aus "EÜR Steuern" nach ESt zurückgeschrieben bzw. vervollständigt, aktualisiert oder wie auch immer . . . 

 

Echt jetzt ? Häh, das ist doch mehrfache Arbeit für alle Beteiligten oder ist das nun so ein Zwischenprodukt, das später mal in ESt-Online aufgeht.

 

Mein Mandant möchte doch die ESt-Erklärung nicht zusammensuchen müssen; also wo der Gewinn der "G oder S" jetzt aus einem anderen Dokument herkommt, sondern das direkt im Freizeichnungsdokument der ESt-Erklärung selbst ersehen können.

 

Also, im Moment bin ich verwirrt und sehe eine Zerpflückung einer homogenen ESt mit Mehraufwand bei allen Beteiligten.

Womöglich habe ich noch nicht den Durchblick und die gefundenen Dokumente brachten mir hier auch noch nicht weiter. @rahagena : Sie sind doch auch mit neuen Anwendungen recht firm. Übersehe ich hier etwas Gewaltiges ?

 

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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theo
Meister
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Ich hab durch dieses Programmverhalten auch eine falsche Erklärung produziert. 

in dubio pro theo
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DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Mayer,

 

ja, Sie haben die derzeitige Programmlogik richtig verstanden.

 

Ich nehme die Anforderung gerne mit, einen entsprechenden Hinweis auszugeben, wenn

  • aus Kanzlei-Rechnungswesen Daten für den aktuellen VZ in die Anlage EÜR übernommen wurden
    und
  • dabei keine Daten in die zur Anlage AVEÜR korrespondierenden Felder der Anlage EÜR übernommen wurden
    und
  • die Anlage AVEÜR noch unveränderte Vorjahres-Werte in den für die Anlage EÜR relevanten Feldern enthält.

 

Unabhängig davon finden Sie bereits jetzt im Ordner Protokolle | Daten die Liste „Unveränderte VJ-Werte“: Die Liste mit den unveränderten Vorjahreswerten soll dabei unterstützen, in der Steuererklärung „alte“ Werte aus dem Vorjahr zu finden, die ggf. noch angepasst werden müssen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

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f_mayer
Fachmann
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Sehr geehrter Herr Hirsch, vielen Dank. meiner Ansicht nach sollten die Abschreibungen aus Rechnungswesen und Anlage AVEÜR immer programmseitig abgeglichen werden und wenn ein Feld leer sein sollte wäre dies eben als 0 zu interpretieren, oder sehe ich da was falsch?

guenther
Erfahrener
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Nachricht 11 von 11
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Noch eine Anmerkung bzw. Wunsch an DATEV: 

 

Wenn man im ESt-Programm die Berater-/Md-Nummer von EÜR-Steuern eingibt und auf Übernehmen drückt, sollte eine Abfrage kommen, ob die alte EÜR in der ESt (in der Regel mit VJ-Daten) gelöscht werden soll. 

 

Das manuelle Löschen ist eine Fehlerquelle. 

mfg Thomas Günther
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letzte Antwort am 14.12.2023 20:11:26 von guenther
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