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Zuzahlung Firmenwagen E-Fahrzeug höher als Geldwerter Vorteil

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letzte Antwort am 24.01.2024 12:10:18 von lohnexperte
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jjunker
Allwissender
Offline Online
Nachricht 1 von 5
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Hallo,

 

Sich abzeichnender Fall:

 

Mandant vereinbart mit AN eine Zuzahlung zu einem Firmenwagen.

 

Da E-Fahrzeug sind 0,25 % des Bruttolistenpreises als Geldwerter Vorteil anzusetzen.

 

Fiktive Zahlen.

Vereinbarte Zuzahlung 300,00 Euro. 0,25 % Bruttolistenpreis = 250 Euro.

 

Damit übersteigt die Zuzahlung des AN den Geldwertenvorteil. Was so nicht geht.

 

Ist es zulässig das der AN dem AG aus seinem Nettogehalt die Differenz von 50 Euro abtritt. 

Also ein Nettoabzug auf der Gehaltsabrechnung abgedruckt wird und die 50 Euro weniger ausgezahlt werden?

 

Hatte jemand schonmal so einen Fall?

 

Bei den reinen E-Fahrzeugen kommt das oben beschriebene Problem wohl nicht so selten zum Tragen.

Bei Verbrennern 1% dürfte das eher weniger oft auftreten.

Wir sind bei der Berechnung für einen Hybriden drüber gestolpert und es gibt seitens des Mandanten Überlegungen reine E-Fahrzeuge als Firmenwagen zunehmen. --> Daher vorsorglich die Frage  

 

Ich möchte nicht die Sinnhaftigkeit einer höheren Zuzahlung als der Geldwertevorteil diskutieren. Das möge jeder für sich im Stillen beurteilen. 

 

 

MVP 
björn
Experte
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Nachricht 2 von 5
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Hilft der Artikel vielleicht weiter Zuzahlung Firmenwagen Arbeitnehmer , da ging es doch um das gleiche oder nicht?

renek
Meister
Offline Online
Nachricht 3 von 5
1305 Mal angesehen

Wieso sollte es nicht zulässig sein? Ist eine rein arbeitsrechtliche Vereinbarung.

 

Am Ende bezahlt der AN hier 50 Euro 300 Euro netto für das private Nutzungsrecht des Firmenwagens. Wäre es ein vergleichbarer Diesel wäre der gleiche Abzug zuzüglich Steuer und SV gegeben.

 

 

Im Übrigen: Das hat absolut Sinn! Man muss ja nur in die Zukunft blicken. Vielleicht gibt es ja irgendwann die Vergünstigung 25% des BLP als BMG nicht mehr. Dann wäre die Vereinbarung ohne höhere Zuzahlung wieder schädlich für den AG... Aber das nur am Rande das es tatsächlich sachliche Gründe dafür gibt. Über die "Gerechtigkeit" der Regelung sollte nicht diskutiert werden, da das definitiv subjektiv ist.

jena
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 4 von 5
1304 Mal angesehen

@jjunker  schrieb:

Fiktive Zahlen.

Vereinbarte Zuzahlung 300,00 Euro. 0,25 % Bruttolistenpreis = 250 Euro.

 

Damit übersteigt die Zuzahlung des AN den Geldwertenvorteil. Was so nicht geht.

 

Ist es zulässig das der AN dem AG aus seinem Nettogehalt die Differenz von 50 Euro abtritt. 

Also ein Nettoabzug auf der Gehaltsabrechnung abgedruckt wird und die 50 Euro weniger ausgezahlt werden?

 

Hatte jemand schonmal so einen Fall?


warum sollte das nicht gehen? Die 250 € werden voll gekürzt, die 50 € halt aus dem Netto. Die 50 € sind halt nur keine Werbungskosten oder negativer Arbeitslohn.

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 5 von 5
1248 Mal angesehen

So ganz im Stillen: Eine höhere Zuzahlung des Mitarbeiters ist nachvollziehbar, da der Arbeitgeber effektiv belastet ist mit Leasingraten, Kfz-Steuer, Versicherung, Tankkosten, Reparaturkosten etc. pp. Dass sich daran der Mitarbeiter zu einem (Groß-)Teil beteiligt und damit den (hilfsweise vom Gesetzgeber für die Berechnung der SV-Beiträge und LSt-Abzug relevanten festgelegten) Kfz-Sachbezug überschreitet, ist dann nur auf den ersten Blick etwas ungewöhnlich.

 

VG

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letzte Antwort am 24.01.2024 12:10:18 von lohnexperte
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