Hallo Zusammen,
ich habe da eine Frage, die eher hier zum Thema passt, als einen neuen Thread zu erstellen:
kann ich neben meiner Abschlussarbeitstätigkeit (1200 brutto) weiterhin eine Werkstudententätigkeit ausüben? Falls ja, welche Kosten würden auf mich zukommen? Falls es hohe Beträge sind, kann ich diese Umgehen, in dem ich in der Werkstudententätigkeit nicht mehr als 520€ im Monat verdiene?
Bitte verzeiht meine schlechte Ausdrucksweise, ich bin nicht vom Fach 🙂
Vielen Dank im Voraus
Sie bekommen vom Unternehmen bei dem Sie die Abschlussarbeit erstellen 1.200 brutto?
Ihrer Werksstudententätigkeit gehen Sie bei einem anderen Unternehmen nach?
Wenn Sie in der Werkstudententätigkeit durchschnittlich weniger als 520 Euro verdienen müssen Sie als Minijobber abgerechnet werden.
Um präzise antworten zu können muss die Frage präzise sein. 🤗
Hallo Coldfirm,
die Frage kann so nicht beantwortet werden. Wie wurde die Abschlussarbeitstätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber beurteilt? Wie viele Stunden leisten Sie dort wöchentlich? Sind Sie noch aktiver Student? In welchen Rahmen soll die zweite Tätigkeit sein? Ohne diese Angaben kann hier keine Aussage getroffen werden.
Grundsätzlich kann jeder so viele Beschäftigungen nachgehen, wie er möchte. Die Frage stellt sich nur, sind diese dann voll sozialversicherungspflichtig oder nicht. Kann ein Student seine studentische Versicherung aufrechterhalten oder müssen Beiträge als Arbeitnehmer abgeführt werden. Eine Vorabbeurteilung, welche Beiträge und welche Kosten bei mehreren Beschäftigungen anfallen, können Sie bei Ihrer Krankenversicherung erfragen.
Gruß DC
Verzeihen Sie meine schlechte Ausdrucksweise 🙂
Ja, ich bekomme bei dem Unternehmen A) monatlich 1.200 brutto. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt hierbei 30h. Im Arbeitsvertrag gilt dieser Betrag als Unterstützungszahlung und es steht mir kein Urlaubs-/Weihnachtsgeld zu.
Ja, die Werkstudententätigkeit gehe ich bei einem anderen Unternehmen nach (Unternehmen B).
Ja, ich bin aktiver Student und bräuchte deshalb ein wenig mehr Kleingeld zum Ende des Monats 🙂
Deshalb wollte ich Sie fragen, wie realistisch das ist mit der Werkstudententätigkeit im Unternehmen B) unter 520€ / Monat ist (das wären wöchentlich ca. 8-9h Arbeitszeit).
Ist es in diesem Fall (steuerlich) sinnvoll, mehr als 520€ bei Unternehmen B) als Werkstudent zu arbeiten? Sodass man nicht auf einen Minijob umgemeldet wird, also einer Werkstudententätigkeit und parallel einem Abschlussarbeitsvertrag nachgeht.
Angenommen wir mussten unsere studentische Mitarbeiterin, wegen Unterschreiten der Minijobgrenze, als Minijobberin behandeln. Wann können wir die MA wieder studentisch abrechnen? Sobald ihr Monatsbrutto wieder über 538,00 EUR liegt, oder wenn der Jahresdurchschnitt wieder über der Geringfügigkeit liegt?
@LenaW schrieb:Wann können wir die MA wieder studentisch abrechnen? Sobald ihr Monatsbrutto wieder über 538,00 EUR liegt
Ja, wenn es perspektivisch langfristig (und nicht bloß für ein, zwei Monate) dabei bleibt.
Hallo,
die Aussage, dass der Werkstudent nur Werkstudent sein kann wenn er über der Minijobgrenze verdient ist nicht korrekt.
Ob jemand Werkstudent ist oder nicht leidet sich aus dem Arbeitsvertrag und folglich dann aus der Personengruppe 106 ab.
Der Sinn des Werkstudenten ist, dass auch bei geringem Einkommen mit der Einzahlung in die RV begonnen werden kann. Wichtig ist darauf zu achten, dass der Werkstudent nicht über 565 Euro verdient weil er anderenfalls dann seine FAMI Versicherung einbüsst.
Das Werkstudentenprivileg kommt noch aus Zeiten wo Minijobber keine RV gezahlt haben. Jetzt wo auch der Minijobber RV Pflichtig ist könnte man sich überlegen was für den Studenten günstiger ist und er nicht lieber als Minijobber die Beiträge vom Chef zahlen lässt und auf die RV pflicht verzichtet.
@jbo schrieb:Hallo,
die Aussage, dass der Werkstudent nur Werkstudent sein kann wenn er über der Minijobgrenze verdient ist nicht korrekt.
Doch, die Aussage ist korrekt.
Ein Werkstudent muss eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, um als Werkstudent bezeichnet und mit 0100 abgerechnet werden zu dürfen.
Ansonsten sind es einfach Studenten.
Siehe auch Geringfügigkeitsrichtlinien, TK Beratungsblatt "Beschäftigung von Studierenden
und Praktikant:innen", https://magazin.minijob-zentrale.de/werkstudent-und-minijob/ .
Der Begriff Werkstudent alleine regelt nicht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung.
Es kommt immer aufs Entgelt und die anderen Werkstudentenbedingungen an, die einen beschäftigten Studenten erst zum echten Werkstudenten werden lassen.
@jbo schrieb:
Ob jemand Werkstudent ist oder nicht leidet sich aus dem Arbeitsvertrag
Seit wann leitet sich das aus einem Arbeitsvertrag ab? Etwas per Arbeitsvertrag "zu wollen" ist das eine, die Beurteilung dessen durch den Lohnabrechner ist das andere. Nur weil irgendetwas auf Papier steht, heißt noch lange nicht, dass der Inhalt des Dokumentes nicht Mumpitz sein kann.
und folglich dann aus der Personengruppe 106 ab.
Man mag mich für verrückt halten, aber die Personengruppe 106 steht ganz am Ende einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Quasi als "verkennzifferte" Feststellung.
Das Werkstudentenprivileg kommt noch aus Zeiten wo Minijobber keine RV gezahlt haben.
Sogenannte Werkstudenten gibt es schon seit den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts. In ihrer jetzigen Ausprägung auch schon ein paar Jahre vor der gesetzlichen Flankierung der Minijobs in der jetzt bekannten Art.
Jetzt wo auch der Minijobber RV Pflichtig ist könnte man sich überlegen was für den Studenten günstiger ist und er nicht lieber als Minijobber die Beiträge vom Chef zahlen lässt und auf die RV pflicht verzichtet.
Also hier schmeißen Sie aber profundes Halbwissen in einen Pot, welches selbst durch mehrmaliges Umrühren nicht zu Wissen wird.
Wie bereits durch Kollegen weiter oben ausgeführt, gibt es kein "Aussuchen", weil Sozialversicherung halt kein Wunschkonzert ist.
Die grundsätzlich rentenversicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung bedeutet, dass der Arbeitnehmer eigene Beiträge zahlt und zwar bei einem Entgelt ab 175,01 Euro die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers (momentan 15 %) und dem allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung (momentan 18,6 %), also 3,6 %. Diese werden vom Entgelt abgezogen.
(Bei weniger als 175 Euro Entgelt werden von der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro 18,6 % berechnet = 32,55 Euro und davon der 15 %ige Pauschalbetrag des Arbeitgebers auf das tatsächliche Entgelt abgezogen. Die Differenz trägt dann der Arbeitnehmer.
► Häufige Fragen zur Rentenversicherung im Minijob - Kann ich von jedem noch so kleinen Gehalt in die Rentenversicherung einzahlen? - Minijob-Zentrale)
Pauschale Beiträge des Arbeitgebers zur Kranken- und Rentenversicherung begründen weder eine Krankenversicherung mit entsprechenden Ansprüchen noch anrechenbare Rentenversicherungszeiten/-ansprüche bzw. eine Anrechnung bei den Entgeltpunkten. Wer also den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht abgibt, bekommt zwar in aller Regel das "Brutto wie Netto", es gehen aber Versicherungszeiten in der RV verloren.
Ihre Aussage ist nicht korrekt.
Als Werkstudent (106) ist abzurechnen wer:
- über der Minijobgrenze verdient
- eine aktuell Immatrikulation vorlegt
- die Wochenstunden eingehalten werden
Alle drei Vorraussetzungen müssen vorliegen .
Wird bis zur Minijobgrenze verdient ist es immer ein Minijob (109)
Der Arbeitsvertrag sagt nichts über den Studentenstatus aus .
@jbo schrieb:Ob jemand Werkstudent ist oder nicht leidet sich aus dem Arbeitsvertrag
Das wäre ja noch schöner, wenn der Arbeitsvertrag trumpft. Dann hätten die DRV-Prüferïnnen keinerlei Handhabe gegen Scheinselbstständigkeit und Hinterziehung von SV-Beiträgen.
Wichtig ist darauf zu achten, dass der Werkstudent nicht über 565 Euro verdient weil er anderenfalls dann seine FAMI Versicherung einbüsst.
@jbo Ein Werksstudent darf über 565 Euro im Monat verdienen. Semesterferien 1 Monat 1.200 Euro zuvor in der Prüfungszeit je 300 Euro über zwei Monate im Anschluss wieder regulär 450 Euro pro Monat mit Semesterbeginn.
Macht über 4 Monate einen Durchschnitt von 562,50 Euro.
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Wichtig dabei ist, dass man Werkstudententätigkeiten nicht zu früh aufgibt. Dumm gelaufen wenn einem ein Monat mit wenig Einkommen fehlt um den Durchschnitt der letzten 12 Monate unter 565 Euro zu drücken.
1.200 + 2*300 = 1800 die 9 Monate davor genau auf 555 Euro hingearbeitet. = 6795,00 / 12 --> 566,25 Euro
1.200 + 2*300 + 450 + 8*555 = 6690 / 12 = 557,50 Euro
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Damals waren die Wertgrenzen noch anders... 😇 Aber an die Diskussion mit der KV kann ich mich erinnern.
.........
Egänzung: die Minijobgrenze liegt jetzt ja bei 603 Euro. Damit gibt es ja defacto keine Möglichkeit mehr sich als Werkstudent in die Fam. KV zu begeben. Man wird ja wenn man sich an die 565,00 Euro hält sofort als Minijobber abgerechnet.. 😶
Vielen DANK für die zahlreichen Ausführungen. Hier mal vertretend über den Account von jjunker, den ich dafür mal benutze.
Auch danke für die "freundlichen" Kommentare, dass man Halbwissen und Mumpitz verbreitet, dass sich so etwas unter Kollegen in einem Chatforum nicht gehört erübrigt sich glaube, dass zu erwähnen. Hat etwas mit respektvollem Umgang untereinander zu tun. 😞
Mein Wissen was ich hier geteilt habe kommt aus dreierlei Quellen: Der Bundeknappschaft, dem Prüfdienst der Deutschen RV und vom Sachbearbeiter der AOK Plus hier vorort in Dresden.
Dort habe ich die Auskunft erhalten, dass der Werkstudent eben auch unter 603,00 Euro verdienen darf. Mal angemerkt. LODAS rechnet auch 450 Euro (wie in meinem Fall) ohne Probleme und Fehlermeldung über die PG 106 und mit der BGR 0100 ab.
Die Irritationen in dieser Sache wurden über den AN selbst eingetragen. Ich bin bislang auch vom Minijob ausgegangen musste mich aber über die drei Auskunftsstellen da belehren lassen, dass beim Werkstudenten eben nicht nur das Entgelt ausschlaggebend sei.
Der Prüfdienst schaut sich hier genau an um was für einen Job es sich handelt.
Ich warte jetzt noch eine weitere Rückmeldung der Ortskrankenkasse ab und entscheide dann wie ich abrechne. Diejenigen die es interessiert würde ich dann gern hier über diesen Weg noch einmal informieren auch auf die Gefahr hin einen erneuten **bleep**storm der Entrüstungen zu ernten.
jjunker - vielen DANK für die Erläuterungen dazu wie die Krankenkasse die Grenze für die FAMI prüft. Das dort über den Zeitraum geschaut wird und man auch mal drüber kommen darf und nicht gleich die FAMI einbüsst war eine gute Info.
@jbo schrieb:
Mein Wissen was ich hier geteilt habe kommt aus dreierlei Quellen: Der Bundeknappschaft, dem Prüfdienst der Deutschen RV und vom Sachbearbeiter der AOK Plus hier vorort in Dresden.
Dort habe ich die Auskunft erhalten, dass der Werkstudent eben auch unter 603,00 Euro verdienen darf. Mal angemerkt. LODAS rechnet auch 450 Euro (wie in meinem Fall) ohne Probleme und Fehlermeldung über die PG 106 und mit der BGR 0100 ab.
Maßgebend ist das regelmäßige Entgelt - also letztlich der Jahresdurchschnitt. Sobald dieser über der Minijobgrenze liegt, kann (muss) dies als Werkstudententätigkeit abgerechnet werden (wenn alle anderen Voraussetzungen auch gegeben sind). Es kann dann durchaus Monate geben, die unter € 603,00 liegen - es bleibt aber eine sv-pflichtige Beschäftigung. Daher können Sie dieses Entgelt auch durchaus mit dem Lohnprogramm abrechnen (müssen).
Haben die Institutionen dies auch mit der Einschränkung auf das regelmäßige Entgelt angegeben? Oder soll es danach nur auf die Tätigkeit ankommen und auch bei einem Entgelt von regelmäßig weniger als € 603,00 eine Werkstudententätigkeit vorliegen?
Haben die Institutionen hierzu eine Rechtsgrundlage angegeben und haben Sie geklärt, warum es hier Abweichungen z.B. zu den Ausführungen auf der Seite der Minijobzentrale (Werkstudentenjob und Minijob – darauf kommt es an - Minijob Magazin) und zu den Geringfügigkeitsrichtlinien gibt?
Hallo,
ich habe jetzt noch eine aktuelle Anfrage bei der AOK laufen.
Die bislang erteilten Auskünfte, außer die vom Prüfdienst DRV Bund, lagen alle nur
telefonisch vor.
Jetzt wird der Fall abschließend über die AOK Plus direkt auf den Fall geprüft und
es soll eine schriftliche Info geben wie ich den AN mit regelmäßig 450 Euro und den Wunsch (ihm wurde von der AOK bislang auch mündlich die Zusage erteilt, dass 106 kein Problem sei) auf Werkstudent abrechnen soll.
Ich melde mich noch einmal wenn ich eine Info der AOK vorliegen habe.
@jbo schrieb:
Jetzt wird der Fall abschließend über die AOK Plus direkt auf den Fall geprüft undes soll eine schriftliche Info geben wie ich den AN mit regelmäßig 450 Euro und den Wunsch (ihm wurde von der AOK bislang auch mündlich die Zusage erteilt, dass 106 kein Problem sei) auf Werkstudent abrechnen soll.
Ich melde mich noch einmal wenn ich eine Info der AOK vorliegen habe.
Super!
Heb die Antwort für die nächste RV-Prüfung auf. Könnte zumindest die Säumniszuschläge ersparen. 😉
Die TK hat eine Entscheidungshilfe für Personenkreise:
Wähle Student/Praktikant und gib dessen Daten ein. Wähle am Ende ein Gehalt von 450€ bzw. 700€.
Danke @pogo für den Link auf die interaktive Entscheidungshilfe. War mir vollkommen unbekannt. Sofort als Favorit gespeichert!
@jbo schrieb:
Auch danke für die "freundlichen" Kommentare, dass man Halbwissen und Mumpitz verbreitet, dass sich so etwas unter Kollegen in einem Chatforum nicht gehört erübrigt sich glaube, dass zu erwähnen. Hat etwas mit respektvollem Umgang untereinander zu tun. 😞
Ich kann bei der Aussage
Nur weil irgendetwas auf Papier steht, heißt noch lange nicht, dass der Inhalt des Dokumentes nicht Mumpitz sein kann.
keinen persönlichen "Angriff" auf Ihre Person erkennen, denn es handelt sich um eine allgemeine Aussage, die nichts mit Ihnen zu tun hat.
Allerdings stehe ich zu meinem Kommentar,
Also hier schmeißen Sie aber profundes Halbwissen in einen Pot, welches selbst durch mehrmaliges Umrühren nicht zu Wissen wird.
denn mit Ihrem ersten Beitrag (bezogen auf diesen Thread)
Hallo,
die Aussage, dass der Werkstudent nur Werkstudent sein kann wenn er über der Minijobgrenze verdient ist nicht korrekt.
Ob jemand Werkstudent ist oder nicht leidet sich aus dem Arbeitsvertrag und folglich dann aus der Personengruppe 106 ab.
Der Sinn des Werkstudenten ist, dass auch bei geringem Einkommen mit der Einzahlung in die RV begonnen werden kann. Wichtig ist darauf zu achten, dass der Werkstudent nicht über 565 Euro verdient weil er anderenfalls dann seine FAMI Versicherung einbüsst.
Das Werkstudentenprivileg kommt noch aus Zeiten wo Minijobber keine RV gezahlt haben. Jetzt wo auch der Minijobber RV Pflichtig ist könnte man sich überlegen was für den Studenten günstiger ist und er nicht lieber als Minijobber die Beiträge vom Chef zahlen lässt und auf die RV pflicht verzichtet.
treten Sie sehr selbstbewusst auf. Dass dabei einige, zumindest Kenntnisstand jetzt, inkorrekte Aussagen gemacht wurden, habe ich hinreichend dargestellt. Zu diesem Zeitpunkt war auch nicht bekannt, dass Sie sich auf Informationen berufen, welche Sie von drei Stellen bekommen haben. Allerdings mit der Einschränkung
Die bislang erteilten Auskünfte, außer die vom Prüfdienst DRV Bund, lagen alle nur
telefonisch vor.
Ich schließe daraus, dass Sie vom Prüfdienst der DRV etwas Schriftliches haben. Mich würde das wirklich interessieren und das meine ich ganz im Ernst. Der Bereich Lohnabrechnung ist ständiges Lernen und niemand kann behaupten, alles zu kennen oder zu wissen.
Dort habe ich die Auskunft erhalten, dass der Werkstudent eben auch unter 603,00 Euro verdienen darf.
Darauf wurde auch schon eingegangen, dass das in verschiedenen Konstellationen möglich sein kann.
Mal angemerkt. LODAS rechnet auch 450 Euro (wie in meinem Fall) ohne Probleme und Fehlermeldung über die PG 106 und mit der BGR 0100 ab.
Das muss möglich sein, s. o. Allerdings hat der Zusatz Mal angemerkt ein gewisses Geschmäckle. Da Sie ja auf benutzte Wörter genau achten und auf diese sensibel reagieren, sollten Sie sich den zitierten Text noch mal in Ruhe durchlesen. Auch hier gibt es Interpretationsspielräume.
Ich warte jetzt noch eine weitere Rückmeldung der Ortskrankenkasse ab und entscheide dann wie ich abrechne. Diejenigen die es interessiert würde ich dann gern hier über diesen Weg noch einmal informieren auch auf die Gefahr hin einen erneuten **bleep**storm der Entrüstungen zu ernten.
Ich melde mich noch einmal wenn ich eine Info der AOK vorliegen habe.
Wie bereits geschrieben, interessiert mich die Antwort der AOK wirklich.