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Wechsel der Besteuerung bei Minijobbern

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letzte Antwort am 01.03.2024 11:25:27 von jena
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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Liebe Community,

 

ich habe eine Frage, deren Antwort ich mir einfach nicht merken kann:

 

Ist der Wechsel der Besteuerung eines Minijobs unterjährig (und rückwirkend) erlaubt, wenn

 

a) von der Besteuerung nach ELSTAM übergegangen werden soll auf die Pauschalbesteuerung mit 2%

 

oder

 

b) von der Pauschalbesteuerung mit 2% übergegangen werden soll auf die Besteuerung nach ELSTAM?

 

(Einer von beiden Fällen war meines Wissens nicht zulässig; oder irre ich mich?)

 

Wenn hier zusätzlich zu einer Antwort auch gleich noch eine Rechtsgrundlage / Quelle genannt würde, wäre mein Glück perfekt! 😉

 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

tbehrens
Erfahrener
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Nachricht 2 von 8
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Ich weiß nichts davon, dass eines davon nicht erlaubt ist.

 

§ 40a Absatz 2 EStG sagt, dass unter Verzicht auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen pauschal mit 2 % versteuert werden kann.

 

Ich habe immer entsprechend der Angaben des AN/AG entsprechend abgerechnet.

 

Sinn macht nur StKl. 1-4. Wenn jemand zuerst nur den Minijob hat, weil z. B. arbeitslos ist, rechne ich auf Wunsch nach Steuerklasse ab. Hat dieser dann aber einen Hauptjob und behält den Minijob, rechne ich i.d.R. mit 2% ab, da Stkl 6 sich nicht lohnt.

 

Allerdings hatte ich bisher noch keine Änderung von 2% auf Steuerkarte.

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 8
290 Mal angesehen

Liebe Community,

 

ich hole meinen Beitrag vom letzten Jahr noch einmal hervor und stelle eine ähnliche, zeitlich sehr dringende Frage:

 

Ein bisher über ELSTAM abgerechneter Minijobber möchte nun mit der Pauschalierung (2% und Abwälzung auf den Mitarbeiter) ebgerechet werden. Für 2024 habe ich das entsprechend geändert.

 

Ist diese Wahl nun auch noch rückwirkend bis 01/2023 möglich? Ich stehe kurz vor der Lohnabrechnung für Februar 2024 und würde, wenn es geht und zulässig ist, die Nachberechnungen auf 01/2023 bis 12/2023 mit anstoßen.

 

Vielen Dank und einen schönen Tag.

 

 

 

 

 

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten. Bitte halten Sie Rücksprache mit dem zuständigen Finanzamt.

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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cro
Experte
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Entscheidend ist, dass Sie die ELStAM auf den 01. oder 02.01.2023 noch abmelden können. Hab ich noch nie machen müssen. SV-Änderungen dürften kein Problem sein. Probeabr.!?

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jena
Fortgeschrittener
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@lohnexperte  Ist diese Wahl nun auch noch rückwirkend bis 01/2023 möglich? Ich stehe kurz vor der Lohnabrechnung für Februar 2024 und würde, wenn es geht und zulässig ist, die Nachberechnungen auf 01/2023 bis 12/2023 mit anstoßen.

Ich hatte im letzten Jahr einen solchen Fall. Habe mit der Knappschaft telefoniert, der wäre es egal. Das Finanzamt hat aber gesagt, dass nur das laufende Jahr berichtigungs/änderungsfähig ist.

 

Vielleicht sieht Dein Finanzamt das ja anders, ich würde dort anrufen.

 

pogo
Meister
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@jena  schrieb:

Ich hatte im letzten Jahr einen solchen Fall. Habe mit der Knappschaft telefoniert, der wäre es egal. Das Finanzamt hat aber gesagt, dass nur das laufende Jahr berichtigungs/änderungsfähig ist.

 

Vielleicht sieht Dein Finanzamt das ja anders, ich würde dort anrufen.

Kann das damit zusammenhängen, wann du angerufen hast?

 

Elstam-Meldungen, die das Vorjahr betreffen sind nur bis zum 28.2. (dieses Jahr vielleicht der 29.2.) des aktuellen Jahres möglich. Auch weil die Lohnsteuerbescheinigung bis zu diesem Zeitpunkt übermittelt sein muss.

jena
Fortgeschrittener
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möglich, bei mir war es im Sommer.

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7
letzte Antwort am 01.03.2024 11:25:27 von jena
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