Durch Prüfung der Deutschen Rentenversicherung wurde festgestellt, wenn Verpflegungsmehraufwand (Steuer- und SV-frei) immer an die Arbeitnehmer wegen ständig wechselnden Einsatzstellen, ausgezahlt wird, diese auch zur Berechnung des Durchschnittslohn mit herangezogen werden muss.
Da dies laut Datev aber ein Nettobezug ist, kann ich diesen nicht ändern, wie es zum Beispiel bei den Lohnarten ist, hier kann ich auswählen (bei Durchschnitte), dass die Lohnart z.B. im Durchschnittspeicher 1 mit zur Berechnung bei Urlaub und Krankheit herangezogen wird!
Hat hier jemand eine Lösung für mich?!?!?
@g_eidneyer schrieb:Durch Prüfung der Deutschen Rentenversicherung wurde festgestellt, wenn Verpflegungsmehraufwand (Steuer- und SV-frei) immer an die Arbeitnehmer wegen ständig wechselnden Einsatzstellen, ausgezahlt wird, diese auch zur Berechnung des Durchschnittslohn mit herangezogen werden muss.
Ist dies so? Hat der Prüfer dafür eine Rechtsgrundlage?
VMA sind ein pauschaler Aufwendungsersatz. Und Aufwendungsersatz ist nach meiner Kenntnis nicht in die Berechnung der Entgeltfortzahlung mit einzurechnen.
Wenn dies durch KI im Internet gesucht wird, ja! Folgende Antwort:
"Ja, auch wenn der Verpflegungszuschuss steuerfrei ausgezahlt wird, kann er bei der Berechnung des Durchschnittslohns für Urlaub und Krankheit berücksichtigt werden. Laut den Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub sollen alle regelmäßigen Entgeltbestandteile einbezogen werden, unabhängig davon, ob sie steuerfrei sind"
Da würden mich die Rechtsgrundlagen in Paragrafenform des Prüfers wirklich sehr interessieren, da ich viele Mandate im Transportgewerbe betreue, die ja sehr hohe regemäßige VP zahlen.
Können Sie uns hier auf dem Laufenden halten?
Im Internet finde ich nur folgenden Fall
Aktuell hat das Landessozialgericht München entschieden, dass Verpflegungspauschalen, die nach der arbeitsvertraglichen Regelung in einem fixen Nettolohn beinhaltet sind, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Allein die Steuerfreiheit von Einnahmen führt nicht zur Beitragsfreiheit (Urteil vom 22.9.2021, L 16 BA 11/20).
Haben Sie so einen Fall, in dem die VP Bestandteil einer fixen Nettolohnvereinbarung sind?
Moin,
da ist der Prüfer schief gewickelt. Ich würde mich da auf jeden Fall nicht mit abfinden und es zumindest auf ein Rechtsbehelfsverfahren ankommen lassen.
Zur Definition finde ich z. B. hier https://www.tk.de/resource/blob/2088500/41120856990f9481fbbc1bfd39eefba4/entgeltfortzahlung-i-fachinformation-data.pdf auf Seite 44 eine sachgerechte und stimmige Definition. Der Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen stellt, wie schon oben erwähnt, Aufwendungsersatz dar, aber keinen Arbeitslohn.
Es wird auch deutlich, wenn man den § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetztes aufmerksam liest:
Nein, bei uns geht es um Bruttolohnvereinbarung! Im Arbeitsvertrag steht nur, dass die Arbeitnehmer ein Anspruch darauf haben, wenn Sie länger als 8 Std. unterwegs sind.
@g_eidneyer schrieb:Wenn dies durch KI im Internet gesucht wird, ja!
"KI" (intelligent ist da nichts, das ist bloß bessere Autovervollständigung) halluziniert sich aber auch gerne was zusammen, darauf würde ich mich also ohne Angabe und eigene Kontrolle der Quellen absolut nicht verlassen. Und dann kannst du auch gleich den Prüfer danach fragen. 😉
Habe die KI nur im Nachhinein dazu befragt, dort steht ja auch "kann".
Wollte nur wissen, ob bei anderen eventuell das selbe Problem bei einer DRV-Prüfung schon mal aufgekommen ist.
Bei der nächsten DRV Prüfung werde ich es darauf ankommen lassen und dagegen vorgehen! Notfalls mit einem RA.
Die DRV Prüferin hat sich auf folgendes berufen:
"Bei der Berechnung des Durchschnittslohns für Krankheit und Urlaub müssen alle regelmäßigen Entgeltbestandteile berücksichtigt werden, die der Arbeitnehmer in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor dem maßgebenden Ereignis erhalten hat
. Dazu gehören:
Diese Bestandteile werden addiert und durch die Anzahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum geteilt, um den durchschnittlichen Tagesverdienst zu ermitteln
.
Dann sollte das Kriterium 'Zusätzlichkeit' erfüllt sein und dieses Urteil nicht anzuwenden sein Ich würde den Prüfer nach den Rechtsgrundlagen fragen.
@g_eidneyer schrieb:
- Zulagen: Verpflegungszuschüsse
Die Prüferin kann sich ja eigentlich nur auf die Verpflegungszuschüsse berufe. Ein Verpflegungszuschuss und ein Verpflegungsmehraufwand sind nach meiner Auffassung aber zwei unterschiedliche Sachen.
Der Verpflegungszuschuss (Essenzuschuss) ist für das tägliche Mittagessen in der Kantine oder der Essensgutschein für das Mittagessen außer Haus. Diese Zahlungen sind -auch wenn sie steuerfrei gezahlt werden- in die Berechnung des Urlaubsentgelts mit einzubeziehen.
Ein Verpflegungsmehraufwand ist der Ersatz von tatsächlichen Mehrkosten. Und wenn diese aufgrund Aufzeichnungen zu tatsächlicher Abwesenheit gezahlt werden (und nicht pauschal in jedem Monat in gleicher Höhe), liegt hier m.E. kein Entgelt vor.
Der Textausschnitt ist im Bereich der Definition der Zulagen unpräzise. Natürlich gibt es auch Vergütungsabreden, die Verpflegungszuschüsse als Entgeltbestandteil qualifizieren, insbesondere dann, wenn diese abstrakt und ohne die Erfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen gezahlt werden und wie Bruttolohn zu handhaben sind.
Dieser Text ist aber kein Ausschnitt aus einem Gesetzestext, sondern wahrscheinlich aus irgendeinem Prüferhandbuch o. Ä., also keine Rechtsgrundlage! Und es steht damit je nach Lesart im Widerspruch zu dem von mir bereits zitierten Gesetzestext.
Und zu Ihrer Frage: Bei uns sind die Prüfer (DRV Nord ist zuständig bei uns) bisher noch nie auf diese Schnapsidee gekommen, auch wenn dort schon einiges auf den Tisch kam, was aber auch nicht immer hundertprozentig korrekt war. Kein Prüfer ist allwissend und ich habe schon mehr als einmal erlebt, dass die Prüferin nach Studium der Literatur zurückrudern musste. Ist ja auch keine Schande.
@g_eidneyer schrieb:
Die DRV Prüferin hat sich auf folgendes berufen:
- Überstundenvergütungen: Zahlungen für geleistete Überstunden
Vielleicht, wenn Überstunden jeden Monat pauschal vergütet werden.
Ansonsten gilt, wie @MartinSeemann auch schon zitiert hat, § 4 Abs. 1a Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), wo Überstunden explizit ausgenommen sind.
Nein, bei uns geht es um Bruttolohnvereinbarung! Im Arbeitsvertrag steht nur, dass die Arbeitnehmer ein Anspruch darauf haben, wenn Sie länger als 8 Std. unterwegs sind.
Wie lautet denn genau die Formulierung in den Arbeitsverträgen?
Die Liste enthält keine VMA. Hier müsste tatsächlich erst einmal geprüft werden, ob die tatsächlich gezahlten Beträge nicht doch eher (pauschale) Zuschüsse sind (in 3 enthalten).
Sowas gibt es z.B. bei Busfahrern, wenn ich mich nicht irre.