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Verpfegungsmehraufwand

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letzte Antwort am 04.04.2025 11:19:54 von anjuwan
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g_eidneyer
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Durch Prüfung der Deutschen Rentenversicherung wurde festgestellt, wenn Verpflegungsmehraufwand (Steuer- und SV-frei) immer an die Arbeitnehmer wegen ständig wechselnden Einsatzstellen, ausgezahlt wird, diese auch zur Berechnung des Durchschnittslohn mit herangezogen werden muss.

Da dies laut Datev aber ein Nettobezug ist, kann ich diesen nicht ändern, wie es zum Beispiel bei den Lohnarten ist, hier kann ich auswählen (bei Durchschnitte), dass die Lohnart z.B. im Durchschnittspeicher 1 mit zur Berechnung bei Urlaub und Krankheit herangezogen wird!

Hat hier jemand eine Lösung für mich?!?!?

 

   

Uwe_Lutz
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@g_eidneyer  schrieb:

Durch Prüfung der Deutschen Rentenversicherung wurde festgestellt, wenn Verpflegungsmehraufwand (Steuer- und SV-frei) immer an die Arbeitnehmer wegen ständig wechselnden Einsatzstellen, ausgezahlt wird, diese auch zur Berechnung des Durchschnittslohn mit herangezogen werden muss.

 

   


Ist dies so? Hat der Prüfer dafür eine Rechtsgrundlage?

 

VMA sind ein pauschaler Aufwendungsersatz. Und Aufwendungsersatz ist nach meiner Kenntnis nicht in die Berechnung der Entgeltfortzahlung mit einzurechnen.

g_eidneyer
Beginner
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Wenn dies durch KI im Internet gesucht wird, ja! Folgende Antwort:

 

"Ja, auch wenn der Verpflegungszuschuss steuerfrei ausgezahlt wird, kann er bei der Berechnung des Durchschnittslohns für Urlaub und Krankheit berücksichtigt werden. Laut den Regelungen zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub sollen alle regelmäßigen Entgeltbestandteile einbezogen werden, unabhängig davon, ob sie steuerfrei sind"

 
 
Die Prüfer nehmen das auf jeden Fall auf! Habe ich schon mehrfach mit gemacht!
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sue
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Da würden mich die Rechtsgrundlagen in Paragrafenform des Prüfers wirklich sehr interessieren, da ich viele Mandate im Transportgewerbe betreue, die ja sehr hohe regemäßige VP zahlen.

 

Können Sie uns hier auf dem Laufenden halten?

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sue
Fortgeschrittener
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Im Internet finde ich nur folgenden Fall

 

Aktuell hat das Landessozialgericht München entschieden, dass Verpflegungspauschalen, die nach der arbeitsvertraglichen Regelung in einem fixen Nettolohn beinhaltet sind, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Allein die Steuerfreiheit von Einnahmen führt nicht zur Beitragsfreiheit (Urteil vom 22.9.2021, L 16 BA 11/20).

  • Der Fall: Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Kleintransporte. Ein Arbeitsvertrag mit einem Kraftfahrer sah vor, dass dieser im Grundsatz eine fixe Nettovergütung in Höhe von 1.450 Euro erhielt. In diesen Betrag einbezogen waren sowohl die laufenden Bezüge als auch die anfallenden Spesen (damals in Höhe von 12 Euro täglich), die ab acht Arbeitsstunden zu gewähren waren.

 

Haben Sie so einen Fall, in dem die VP Bestandteil einer fixen Nettolohnvereinbarung sind?

MartinSeemann
Aufsteiger
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Moin,

da ist der Prüfer schief gewickelt. Ich würde mich da auf jeden Fall nicht mit abfinden und es zumindest auf ein Rechtsbehelfsverfahren ankommen lassen. 

Zur Definition finde ich z. B. hier   https://www.tk.de/resource/blob/2088500/41120856990f9481fbbc1bfd39eefba4/entgeltfortzahlung-i-fachinformation-data.pdf auf Seite 44 eine sachgerechte und stimmige Definition. Der Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen stellt, wie schon oben erwähnt, Aufwendungsersatz dar, aber keinen Arbeitslohn.

 Es wird auch deutlich, wenn man den § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetztes aufmerksam liest:

 

 "§4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts

(1) Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
(1a) Zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, daß dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen tatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen. Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen."
 
Genau das ist es. Die Verpflegungsmehraufwendungen entstehen nur, wenn der AN nicht erkrankt ist! 
 
Viele Grüße
Martin Seemann
g_eidneyer
Beginner
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Nein, bei uns geht es um Bruttolohnvereinbarung! Im Arbeitsvertrag steht nur, dass die Arbeitnehmer ein Anspruch darauf haben, wenn Sie länger als 8 Std. unterwegs sind.

 

 

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rschoepe
Experte
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@g_eidneyer  schrieb:

Wenn dies durch KI im Internet gesucht wird, ja!


"KI" (intelligent ist da nichts, das ist bloß bessere Autovervollständigung) halluziniert sich aber auch gerne was zusammen, darauf würde ich mich also ohne Angabe und eigene Kontrolle der Quellen absolut nicht verlassen. Und dann kannst du auch gleich den Prüfer danach fragen. 😉

g_eidneyer
Beginner
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Habe die KI nur im Nachhinein dazu befragt, dort steht ja auch "kann".

Wollte nur wissen, ob bei anderen eventuell das selbe Problem bei einer DRV-Prüfung schon mal aufgekommen ist.

Bei der nächsten DRV Prüfung werde ich es darauf ankommen lassen und dagegen vorgehen! Notfalls mit einem RA.

 

Die DRV Prüferin hat sich auf folgendes berufen:

 

"Bei der Berechnung des Durchschnittslohns für Krankheit und Urlaub müssen alle regelmäßigen Entgeltbestandteile berücksichtigt werden, die der Arbeitnehmer in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor dem maßgebenden Ereignis erhalten hat

. Dazu gehören:

 

  1. Grundgehalt: Das reguläre monatliche Gehalt.
  2. Zuschläge: Alle Zuschläge wie Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagszuschläge.
  3. Zulagen: Verpflegungszuschüsse, Erschwerniszulagen, Bereitschaftsdienstentgelte und Rufbereitschaftsdienstentgelte.
  4. Überstundenvergütungen: Zahlungen für geleistete Überstunden.
  5. Boni und Prämien: Regelmäßige Boni und Prämien, die in den letzten drei Monaten gezahlt wurden.

Diese Bestandteile werden addiert und durch die Anzahl der Arbeitstage in diesem Zeitraum geteilt, um den durchschnittlichen Tagesverdienst zu ermitteln

.

 

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sue
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Dann sollte das Kriterium 'Zusätzlichkeit' erfüllt sein und dieses Urteil nicht anzuwenden sein  Ich würde den Prüfer nach den Rechtsgrundlagen fragen.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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@g_eidneyer  schrieb:

 

  1. Zulagen: Verpflegungszuschüsse

Die Prüferin kann sich ja eigentlich nur auf die Verpflegungszuschüsse berufe. Ein Verpflegungszuschuss und ein Verpflegungsmehraufwand sind nach meiner Auffassung aber zwei unterschiedliche Sachen.

 

Der Verpflegungszuschuss (Essenzuschuss) ist für das tägliche Mittagessen in der Kantine oder der Essensgutschein für das Mittagessen außer Haus. Diese Zahlungen sind -auch wenn sie steuerfrei gezahlt werden- in die Berechnung des Urlaubsentgelts mit einzubeziehen.

 

Ein Verpflegungsmehraufwand ist der Ersatz von tatsächlichen Mehrkosten. Und wenn diese aufgrund Aufzeichnungen zu tatsächlicher Abwesenheit gezahlt werden (und nicht pauschal in jedem Monat in gleicher Höhe), liegt hier m.E. kein Entgelt vor.

MartinSeemann
Aufsteiger
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Der Textausschnitt ist im Bereich der Definition der Zulagen unpräzise. Natürlich gibt es auch Vergütungsabreden, die Verpflegungszuschüsse als Entgeltbestandteil qualifizieren, insbesondere dann, wenn diese abstrakt und ohne die Erfüllung der steuerrechtlichen Voraussetzungen gezahlt werden und wie Bruttolohn zu handhaben sind. 

 

Dieser Text ist aber kein Ausschnitt aus einem Gesetzestext, sondern wahrscheinlich aus irgendeinem Prüferhandbuch o. Ä., also keine Rechtsgrundlage! Und es steht damit je nach Lesart im Widerspruch zu dem von mir bereits zitierten Gesetzestext.

 

Und zu Ihrer Frage: Bei uns sind die Prüfer (DRV Nord ist zuständig bei uns) bisher noch nie auf diese Schnapsidee gekommen, auch wenn dort schon einiges auf den Tisch kam, was aber auch nicht immer hundertprozentig korrekt war. Kein Prüfer ist allwissend und ich habe schon mehr als einmal erlebt, dass die Prüferin nach Studium der Literatur zurückrudern musste. Ist ja auch keine Schande.

pogo
Experte
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@g_eidneyer  schrieb:

 

Die DRV Prüferin hat sich auf folgendes berufen:

 

  1. Überstundenvergütungen: Zahlungen für geleistete Überstunden
     

Vielleicht, wenn Überstunden jeden Monat pauschal vergütet werden.

 

Ansonsten gilt, wie @MartinSeemann auch schon zitiert hat, § 4 Abs. 1a Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), wo Überstunden explizit ausgenommen sind.

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sokrates
Erfahrener
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Nein, bei uns geht es um Bruttolohnvereinbarung! Im Arbeitsvertrag steht nur, dass die Arbeitnehmer ein Anspruch darauf haben, wenn Sie länger als 8 Std. unterwegs sind.

 

Wie lautet denn genau die Formulierung in den Arbeitsverträgen?

 

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anjuwan
Aufsteiger
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Die Liste enthält keine VMA. Hier müsste tatsächlich erst einmal geprüft werden, ob die tatsächlich gezahlten Beträge nicht doch eher (pauschale) Zuschüsse sind (in 3 enthalten).

 

Sowas gibt es z.B. bei Busfahrern, wenn ich mich nicht irre.

Cheers
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letzte Antwort am 04.04.2025 11:19:54 von anjuwan
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