hallo in die Community,
wie ermittelt ihr die unterhaltsberechtigten Personen bei einer Pfändung?
Fragt ihr beim MA (mit einem Formular) nach oder verlasst ihr euch auf die Angaben, die vom Finanzamt eingespielt werden?
Bin für jeden Tipp dankbar.
Ich mach das immer über eine Abfrage, alles andere ist mir nicht konkret genug. Zudem habe ich/der AG etwas mehr Sicherheit durch die schriftliche Abfrage und Bestätigung durch den Arbeitnehmer.
Mein Muster hab ich mal beigefügt.
LG
Anne Koch
Danke Anne @sokrates ,
Ich denke, das werde ich so oder in ähnlicher Form für mich auch so übernehmen.
Gruß, Volker
Ich denke mit der Unterschrift werden hier zwei Dinge gemischt.
Nach meinem Dafürhalten muss demjenigen die Möglichkeit gegeben werden, die Richtigkeit zu bestätigen und die Weitergabe an die Gläubiger zu untersagen.
Die Gläubiger geht es im Zweifelsfall einen feuchten Kehricht an wie sich der vor Pfändung geschützte Teil zusammen setzt. Warum sollte die Abrechnungsstelle eines Versandhauses wissen dürfen wie die Familienverhältnisse des Schuldners aussehen? Das ist in keiner weise relevant,
Was hat deine Antwort mit meiner Frage zu tun?
Gruß Blumenkind
Kann man definitiv so sehen. Ich weiß zwar, dass ich das nie machen würde, kann aber für Arbeitgeber nicht die Hand ins Feuer legen.
Daher beigefügt neu ohne den 2. Satz.
(übrigens ultraschlecht von mir bearbeitet [weiße Markierung drüber gezogen], zum damit-arbeiten wirds aber wohl reichen 😂)
Nichts. Bezieht sich auf die Antwort von @sokrates
Hallo @sokrates ,
auch ich habe eine Nachfrage zum verlinkten Dokument (vielen lieben Dank dafür; es ist eine gute Vorlage):
Meines Wissens muss der Arbeitgeber alle unterhaltsberechtigten Personen bei der Berechnung des pfändbaren Betrages berücksichtigen. Demnach ist es nicht relevant, ob tatsächlich Unterhalt gezahlt wird. Oder?
Sollte ein Gläubiger eine dem Grunde nach unterhaltsberechtigte Person nicht mit berücksichtigt wissen wollen, muss er das gesondert beantragen und kann das nur, wenn er nachweist, dass diese Person der Höhe nach keinen oder nur einen anteiligen Unterhalt beanspruchen kann. So lange sich aber der Gläubiger diese Mühe nicht macht und erfolgreich damit ist, sind alle unterhaltsberechtigten Personen bei der Berechnung zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber ist meines Wissens nicht dazu berechtigt, aufgrund einer ihm bekannten Nichtzahlung von Unterhalt einzelne Unterhaltsberechtigte aus der Berechnung auszuklammern und damit ggf. an den Gläubiger höhere Beträge zu überweisen. Liege ich damit richtig?
Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.
Hallo nochmal,
ich hatte das auch eher als interne Arbeitsgrundlage für mich als Abrechner erachtet, um einigermaßen auf der "sicheren Seite" zu sein, und nicht zur Weitergabe an den/ die Gläubiger.
Im Zweifel sind eh die jeweiligen Lohnabrechnungen vorzulegen.
Gruß, Volker
@lohnexperte schrieb:Demnach ist es nicht relevant, ob tatsächlich Unterhalt gezahlt wird.
Zumal Unterhalt nicht nur in Geldzahlungen besteht. Die Eltern, die man mit im eigenen Haus wohnen lässt, sind zu diesem Naturalunterhalt berechtigt, unabhängig von einer direkten finanziellen Unterstützung.
@sokrates vielen Dank für das Teilen des Dokuments. So funktioniert gemeinsam besser werden.
Ich würde tatsächlich noch die Möglichkeit einbauen, dass der AN die Weitergabe mit setzen eines Haken/zweiter Unterschrift gestattet oder widerspricht. Das würde den Mandanten vor unüberlegtem Handeln schützen.
Wenn der Haken Weitergabe nicht gesetzt ist gibt ein Mandat das Dokument im Zweifelsfall auch nicht raus. Wenn das Thema gar nicht angerissen wird kommt ein Mandat da im Zweifelsfall nicht drauf und verstößt womöglich gegen den Datenschutz.
Man muss ja leider immer vom DAU ausgehen und trotzdem alle Möglichkeiten offen halten. 😇
An den Gläubiger würde ich so ein Formular nicht weitergeben. Hätte ich bezüglich Datenschutz bedenken.
Was der Arbeitgeber macht ist schlussendlich seine Sache.
Ich richte mich in erster Linie nach den Lohnsteuermerkmalen. So wurden es in einem Pfändungsseminar vermittelt.
Außer im Pfändungsbeschluss steht abweichendes.