Liebe Community,
auch ich habe nun bedauerlicherweise den Fall auf dem Tisch, dass ein Mitarbeiter im Mai verstorben ist.
Es sind noch Resturlaubsansprüche und Überstunden abzugelten. In Summe ein Bruttobetrag in Höhe von ca.
€ 3.300,00. Lohnsteuerklasse I und Kinderfreibeträge. Im Laufe vom April kam der Mitarbeiter in Krankengeldbezug, bis zu dem Zeitpunkt seines Todes. Somit keine SV Tage in 05/2025.
Muss ich hier ebenfalls die Erben als separaten Mitarbeiter anlegen oder wie wäre die korrekte Vorgehensweise?
Vielen Dank für Tipps und "Tricks".
Viele Grüße
Hallo,
ich würde die Krankenkasse mit einbeziehen und mich an den Ausarbeitungen orientieren:
@Uwe_Lutz hat dazu auch was ausgearbeitet:
https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Tod-eines-Arbeitnehmers-LODAS/td-p/23024
https://www.datev-community.de/t5/Personalwirtschaft/Tod-eines-Arbeitnehmers/td-p/438263
https://apps.datev.de/help-center/documents/1024675
Beste Grüße
Ich würde hier immer den Erben unter einer 2. Personalnummer anlegen.
Die Zahlung muss ja anhand der LST-Abzugsmerkmale und LST-ID vom Erben versteuert werden.
Nur die SV-Abgaben zählen zum Verstorbenen. Und wenn dieser in KG Bezug war und keine SV-Tage hat, dann passt das.
Ja, nur leider ist bisher überhaupt nicht bekannt wer die Erben sind. Erbschein dauert ja ebenfalls geraume Zeit . . . Hatte bei Krankenkasse nachgehakt. Sie selber haben ebenfalls die Restansprüche komplett an den Verstorbenen abgegolten. Dies sei übliche Praxis und die Sachbearbeiterin riet mir, das ebenfalls gleich zu tun.
Daher wollte ich mal anfragen, wie andere Anwender in so einem Fall in der Praxis vorgehen.
Da kein Jahreswechsel ansteht, würde ich abwarten bis der Erbschein vorliegt oder andere plausible Erben genannt werden. Letztendlich muss das der Arbeitgeber entscheiden.
Hallo,
in unserem Hilfe-Dokument: Verstorbenen Mitarbeiter im Sterbemonat abrechnen erfahren Sie, wie Sie einen verstorbenen Mitarbeiter im Sterbemonat abrechnen.
Unter Punkt 2.3 finden Sie Informationen zur Abrechnung eines Erbens.
Rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.
Bitte halten Sie Rücksprache mit den zuständigen Institutionen.