Ich habe dieses Mal nicht so einen schönen bzw. normalen Fall. Ein AN ist Anfang August verstorben und hatte bisher zu seinem Gehalt auch eine private Pkw-Nutzung.
Ich hoffe, ich habe dies vorerst alles richtig verstanden. Bitte mich korrigieren, wenn ich falsch liegen würde... Denn so einen Fall hat man nicht ständig.
Ich würde jetzt vorerst nur bis zum Todestag das Gehalt abrechnen lassen.
Die private Pkw-Nutung muss ja als Monatswert im Sterbemonat mit einfliesen ...
Wenn ich es richtig verstanden habe, sind beide Bezüge/Lohnarten im Sterbemonat "nur noch" sozialversicherungspflichtig abzurechnen? Oder liege ich da falsch?
Vielen herzlichen Dank bereits für die Anworten!!
Moin,
ganz so einfach ist das leider nicht.
Gucken Sie mal hier in die Info-Datenbank: Verstorbenen Mitarbeiter im Sterbemonat abrechnen - DATEV Hilfe-Center
oder hier in die Community: Tod eines Arbeitnehmers / LODAS - DATEV-Community - 23024
Viele Grüße
Uwe Lutz
Nachtrag: vermutlich sollte ich die private Pkw-Nutzung im Sterbemonat doch auch steuerpflichtig abrechnen lassen, da ja hierzu beim Erben nichts abzurechnen gibt, da dieser ja auch nicht das Auto weiternutzen darf?!
Vielen herzlichen Dank für den Verweis. Dies hatte ich schon so gesehen bzw. gelesen. Allerdings hatte ich dann eine Arbeitskollegin mit ins Boot geholt und diese hat mich dahingehend zu Recht gewiesen, wieso ich jetzt beim Erben das Auto abrechnen wollen würde.... außerdem wird es noch ein wenig komplizierter ... es handelt sich hier um einen GmbH Gesellschafter GF der verstorben ist.
Vor allem wie soll ich das im Grunde richtig machen, wenn der Erbe bzw. die Erben noch gar nicht wirklich bekannt sind?
Dann doch alles beim Verstorbenen bis zum Todestag erst nur abrechnen lassen?
Ich hatte hierzu auch im Internet gelesen, das bis zum Todestag grundsätzlich alles steuer- und sozialversicherugspflichtig abzurechnen ist, und wenn kein Erbe bekannt ist, soll an den Verstorbenen noch überwiesen werden....
Das im Grunde das Gehalt zum Sterbemonat nur auf der Lohnsteuerbescheinigung des Erbens stehen darf ist mir schon bewusst. Aber, wenn ich von Ihm noch gar keine Steueridentifikationsnummer habe ..... die steuerlichen Abzugsmerkmale des Verstorbenen dürfen aus Vereinfachungsgründen hier ja noch verwendet werden. Aber keine Elstam-Anmeldung.
@UBlM schrieb:Vor allem wie soll ich das im Grunde richtig machen, wenn der Erbe bzw. die Erben noch gar nicht wirklich bekannt sind?
Wenn er oder sie das jemals werden, dann sicher nicht bis zur nächsten Lohnabrechnung. Und wenn vielleicht nach drei Jahren auch zu Recht festgestellt wäre, daß Vater Staat erbt
(womit hier das jeweilige Bundesland gemeint ist https://oberlandesgericht-braunschweig.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/wann-erbt-der-staat-207482.html ),
könntet Ihr ihm den Lohn nachberechnen, falls die DATEV Euch ließe - aber auch nur, wenn Ihr dessen Lohnsteuermerkmale habhaft werdet?
Da hatte ich mich wohl ein wenig undeutlich ausgedrückt ...... uns ist bekannt, das Kinder vorhanden sind, aber wer dann was wirklich erbt natürlich noch nicht. Ein Erbschein liegt uns auch bis Dato noch nicht vor.
@UBlM schrieb:Da hatte ich mich wohl ein wenig undeutlich ausgedrückt ......
Sieht so aus.
@UBlM schrieb:... uns ist bekannt, das Kinder vorhanden sind, aber wer dann was wirklich erbt natürlich noch nicht.
Wieso nicht?
Hinterläßt der Verstorbene mehrere Erbberechtigte, bilden die eine Erbengemeinschaft. Sie erben also zusammen. Wie die einzelnen Erben daran beteiligt sind, ob die sich jemals auseinandersetzen oder das Erbe einfach weiter zusammen nutzen, ob eine Teilung einvernehmlich abginge oder Bestandteile des Erbes irgendwann mal zwangsversteigert werden, geht Außenstehende glücklicherweise nichts an.
https://www.erbrechtsiegen.de/einzel-und-mehrheitsentscheidungen-innerhalb-der-erbengemeinschaft/