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Tankgutschein

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letzte Antwort am 25.07.2023 10:16:46 von renek
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Pablo19
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Liebe Community, 

 

ich benötige nochmal eure Unterstützung. Ein AN erhält seit dem letzten Monat einen 50 EUR Tankgutschein (vertraglich vereinbart). 

Der AN tankt und gibt dem Mandanten den Tankbeleg. 

Erstmal habe ich in der Abrechnung 50 EUR als Tankgutschein erfasst, SV und Steuer-frei.

Soll ich in dem Fall die 50 EUR doch als steuerpflichtigen Sachbezug erfassen, wenn der AN tankt und den Beleg nachreicht?

 

Wie ist die Vorgehensweise für einen Tankgutschein? 

 

Für eure Antworten bedanke ich mich im Voraus.

 

Pablo

 

RAHagena
Meister
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@Pablo19  schrieb:

 

Der AN tankt und gibt dem Mandanten den Tankbeleg. 

 


Es handelt sich um Barlohn, der Ersatz von Aufwendungen ist kein Sachbezug!

 

Auch den Tankgutschein darf der Arbeitnehmer nicht gegen "Kostenerstattung" selber kaufen! 

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Pablo19
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Vielen Dank für Ihre Antwort. 

 

Wenn der Gutschein über die Kasse gekauft wird, könnte ich es dann als Gutschein erfassen?

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RAHagena
Meister
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Nachricht 4 von 19
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Dann kommt es darauf an, wann der Arbeitnehmer den erhalten hat, wenn das mehr als 50€ sind, wäre der Teil steuerpflichtiger Sachbezug.

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Pablo19
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es sind 50, EUR

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salzinger
Aufsteiger
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Ob die Steuerfreiheit nicht schon an der vertraglichen Vereinbarung scheitert?
Es würde sich wahrscheinlich anbieten mal den Anwendungserlass dazu zu lesen.

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RAHagena
Meister
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Nachricht 7 von 19
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Vertraglich vereinbaren kann ich das durchaus, es darf bestenfalls keine Lohnumwandlung sein sondern muss zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden. 

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salzinger
Aufsteiger
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Richtig, ist kein generelles Ausschlusskriterium, sollte man sich aber genauer ansehen.

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renek
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Ich weiß leider gar nicht seit wann das Thema existiert, aber so wie Sie es im Vertrag haben geht es ja mal gar nicht.

 

Was früher möglich war: Gutschein übertanken und die Übertankung sofort in die Kasse einzahlen, damit vereinbarte Gutscheinhöhe wieder passt.

 

 

Tipp:

1. Checken der vertraglichen Vereinbarung auf Gültigkeit

2. 50,00 Euro GS der Tanke (zB Aral Supercard) auf Vorrat kaufen und dann monatlich aushändigen (Aufzeichnung nicht vergessen).

 

Für alles weitere: Bitte Fachportale wie Haufe etc. lesen, oder Community mittels Suche durchforsten. Thema ist nicht neu und bereits ausgiebig hier besprochen.

rschoepe
Experte
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@RAHagena  schrieb:
Es handelt sich um Barlohn, der Ersatz von Aufwendungen ist kein Sachbezug!

@Pablo19, bitte nochmal genauer ausführen, wie das gemeint war. Mein Verständnis (aus einer Mandatin bei uns):

- AN bekommt Tankgutschein

- AN tankt, zahlt mit dem Gutschein

- AN reicht den Kassenbon beim AG ein, als Nachweis über die Nutzung des Gutscheins

- in der Fibu haben wir dann als ein "Belegpaket" die Rechnung der Tankstelle, Kopie des Gutscheins und den Kassenbon (zusammen an die Abbuchung der Tankstelle geheftet)

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renek
Meister
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@rschoepe  schrieb:

- AN reicht den Kassenbon beim AG ein, als Nachweis über die Nutzung des Gutscheins


Was macht die Mandantin wenn der GS 05/2023 nicht im Mai genutzt wurde, sondern mit GS 06/2023 im Juni zusammengelegt wurde?

 

Ich hoffe das es klar ist dass eine Nutzung nicht nachgewiesen werden muss! Einzig die Aushändigung an den Mitarbeiter muss aufgezeichnet werden! Oder verlangt man auch einen Nachweis, dass mit dem Gehalt die Miete u.ä. gezahlt wurde?

Claudia_
Beginner
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Hallo, 

 

wenn ich das richtig verstehe, führt dein Mandant ein Kundenkonto bei der Tankstelle und der AN darf 1x im Monat für 50,-€ tanken . Richtig ? 

 

Da der Gesetzgeber sagt, das der Sachbezug nicht auf andern Monate verschoben werden darf ist schon wichtig das der AN den GU im laufenden Monat einlöst, weil der Mandant es auf einer Gesamtabrechnung hat.

 

Rechnungs-/ Leistungsdatum sind beim Erwerb relevant.
Dazu kommt noch das aus Sicht der FIBU, hier keine Vorsteuer gezogen werden darf.
Das sieht man im Lohn nicht. 

 

Besser wäre es wenn die Gutscheine mtl. an der Tankstelle vom AG gekauft werden und dann ausgegeben, dann kann der AN sie einlösen wann er will. Der AG hat somit den Betrag im richtigen Monat verbucht. 

 

Beim AN weißt man den Sachbezug dann auf der Lohnabrechnung aus. 

 

Vielleicht hilft das ... Gruss

 

 

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renek
Meister
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@Claudia_  schrieb:

Da der Gesetzgeber sagt, das der Sachbezug nicht auf andern Monate verschoben werden darf ist schon wichtig das der AN den GU im laufenden Monat einlöst, weil der Mandant es auf einer Gesamtabrechnung hat.


Nein! Die Hingabe muss monatlich geschehen, nicht die Einlösung! Das hat mit der Zahlung an die Tankstelle genau NULL zu tun!

 

Wir haben hier mehrere Hundert Aral SuperCard´s liegen! Alle schon bezahlt. Und nach Ihrer Auffassung haben wir ein Problem. Dem ist aber nicht so, denn wir müssen aufzeichnen wann und an wen welche SuperCard abgegeben wurde.

 

Im Rechnungswesen ist es ausschließlich zur Abgrenzung des Aufwandes wichtig wann diese eingelöst wurden. Und auch die USt sollte klar sein. Geld für Geld hat nun einmal keine USt. Sie bringen hier gerade noch mehr Unklarheiten rein als notwendig.

 

 

[EDIT]

Ein Gutschein ist 3 Jahre gültig sofern nicht anderes geregelt ist. Wie lässt sich Ihre Aussage mit diesem Recht vereinbaren?

rschoepe
Experte
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@Claudia_  schrieb:

wenn ich das richtig verstehe, führt dein Mandant ein Kundenkonto bei der Tankstelle und der AN darf 1x im Monat für 50,-€ tanken .


Jain, die Mitarbeiterin bekommt schon einen monatlichen Gutschein (ausgestellt vom AG), mit dem sie bei der Tankstelle "bezahlt" - und die Tankstelle schreibt am Monatsende eine Rechnung an den AG. Auf dem Gutschein steht auch, dass er nur für den Monat MM/JJ gültig ist. Bisher hat das auch immer (zeitlich) gepasst.

Ob der Kassenbon nun als "hab den Gutschein eingelöst, Mama" oder zur Kontrolle der Rechnung abgegeben wird … keine Ahnung. Jedenfalls wird er immer mit der Rechnung und Kopie des Gutscheins eingereicht. In der Kanzlei wird es aber auch so gehandhabt, dass die Mitarbeiterïnnen monatlich einen Gutschein bekommen und den Kassenbon einreichen (gleicher Tankstellenbetreiber, gleiches Zahlungsprozedere).

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Claudia_
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Hallo, 

 

@ renek, okay...  wollte keine Verwirrung stiften.
Wenn Sie das so machen ist das sicher richtig. 

Wir haben keine Tankkarten, sondern universelle Gutscheine (gesetzeskonform). 

Ich halte mich raus... 

 

Wir kaufen, zahlen und geben die Gutscheine mtl. aus, damit das klar dokumentiert ist für Lohn und FIBU. 

 

Tut mir leid. 

 

Gruss 

 

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renek
Meister
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@Claudia_  schrieb:

Wir kaufen, zahlen und geben die Gutscheine mtl. aus, damit das klar dokumentiert ist für Lohn und FIBU. 


Das Sie die monatlich ausgeben ist ja auch genau richtig! Aber die Aussage die Mitarbeiter müssen diese im selben Monat verbrauchen ist einfach komplett falsch. Das wäre eine noch größere Einschränkung für den Mitarbeiter als eh schon vom Gesetzgeber vorgesehen.

 

Und wie geschrieben: Wenn Sie das buchhalterisch so abbilden wollen ist das rein intern so. Eine Vorgabe gibt es schlicht nur für die Darreichung. In allen anderen Punkten ist der AG frei.

 

Das wir das so machen ist auch kein Freifahrtschein. Aber in keiner Prüfung wird eine Aufzeichnung darüber verlangt, ob Kauf und Ausgabe im gleichen Monat ist und es wird auch in keiner Prüfung abgefragt ob der Mitarbeiter den Gutschein verbraucht hat. Rechtlich ist er sogar berechtigt, den Gutschein an Dritte weiterzugeben!

Uwe_Lutz
Überflieger
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@renek  schrieb:

 

Und wie geschrieben: Wenn Sie das buchhalterisch so abbilden wollen ist das rein intern so. Eine Vorgabe gibt es schlicht nur für die Darreichung. In allen anderen Punkten ist der AG frei.

 


Sie selbst nutzen m.E. andere Gutscheinen, als im vorliegenden Fall. Wenn ich einen Gutschein / eine Gutscheinkarte beim Emittenten kaufe und diese an den Mitarbeiter weitergebe, muss ich die Weitergabe dokumentieren und fertig. Dies ist bei Ihnen der Fall.

 

Im vorliegenden Fall stellt der Arbeitgeber selbst Gutscheine aus und diese werden "als Zahlungsmittel" bei der Tankstelle eingelöst. Die Tankstelle stellt im Nachhinein eine (Monats-)Rechnung für die getankten Kraftstoffe mit Zahlung über Gutscheine an den Arbeitgeber aus.

 

Hier wäre ich auch vorsichtig, ob die reine Dokumentation der Weitergabe ausreichend ist oder ob es hier nicht tatsächlich auch auf die entsprechende Einlösung ankommt.

 

Solche Gutscheine rechnen wir derzeit nicht ab, so dass ich nicht von Erfahrungswerten ausgehen kann. Ich habe dies aber jetzt auch nicht explizit noch einmal nachgelesen.

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Claudia_
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@Uwe_Lutz  DANKE, sie habe das beschrieben, wo ich meine bedenken hatte. 

Schöne das wir hier ein große Portfolio an Wissen haben ... 

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renek
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@Uwe_Lutz  schrieb:

Hier wäre ich auch vorsichtig, ob die reine Dokumentation der Weitergabe ausreichend ist oder ob es hier nicht tatsächlich auch auf die entsprechende Einlösung ankommt.


Und jetzt wird der Gutschein den der Arbeitgeber für den Dritten ausstellt nicht mehr gleichgestellt, sondern bekommt eine Sonderregelung die so - zumindest mein Kenntnisstand - nicht explizit im Gesetz geregelt ist. Andernfalls bitte einmal die Rechtsnorm.

 

Grundsätzlich aber gelten auch diese Gutscheine immer 3 Jahre, sind übertragbar und sind auch sammelbar. Der AG müsste somit bei Aushändigung eines Gutscheines eine Verbindlichkeit buchen (so wie auch andere Gutscheine die das UN ausgeben kann). Wenn die Tankstelle die Rechnung bringt müsste diese gegen die offene Verbindlichkeit gebucht werden. 

 

Trotzdem ist die Einlösung des Gutscheines dann nichts für das Lohnkonto (um das es hier geht).

 

 

Aber ja, das ist nur meine Denkweise und die mag falsch oder nicht ganz korrekt sein, aber ich kenne aktuell keine Regel die das in Frage stellt...

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letzte Antwort am 25.07.2023 10:16:46 von renek
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