Hallo zusammen! Kann mir jemand sagen, ob das Statuskennzeichen Ehegatten/Abkömmlinge auch bei der Anmeldung der Mutter eines Mandanten gesetzt werden muss?
Danke für Rückinfo dazu!
Hallo,
auf der Seite von der Deutschen Rentenversicherung steht folgendes hierzu:
"Unter Abkömmlingen sind Kinder, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder, Enkel und Urenkel zu verstehen. Das Statusfeststellungsverfahren ist nicht auf die Kinder in erster Generation beschränkt. Stief- und Pflegekinder gelten hingegen nicht als Abkömmlinge."
Somit gehört sie nicht zu dem Kreis.
Hier noch der Link hierzu zum Nachlesen: Lexikon | Statusfeststellungsverfahren im Expertenlexikon | Deutsche Rentenversicherung
@haag120762 schrieb:Hallo zusammen! Kann mir jemand sagen, ob das Statuskennzeichen Ehegatten/Abkömmlinge auch bei der Anmeldung der Mutter eines Mandanten gesetzt werden muss?
Danke für Rückinfo dazu!
Eltern und weitere Verwandte des Mandanten fallen somit raus.
Hallo zusammen. Habe gleichzeitig zur Anfrage in der Community eine Anfrage an die Dt. Rentenversicherung Bund getätigt über diese Konstellation. Als Antwort kam, dass auch für die Mutter eines Mandanten das Statuskennzeichen 1 für Familienangehörige einzutragen ist. Begründung: Der Begriff des Angehörigen wird im Steuerrecht definiert (vgl. § 15 Abgabenordnung), hiernach sind Angehörige u.a. auch Verwandte gerader Linie, wie z.B. Eltern. Werde dies nun auch so handhaben.
Hallo.
Ich hätte unter Abkömmlinge und Angehörige immer 2 verschiedene Definitionen verstanden.
Meinen Sie beide wirklich den gleichen Fall?
Viele Grüße
Anbei die Antwort von der Dt. RV-Bund auf die gleiche Anfrage wie in der Community!
Schön wenn die Deutsche Rentenversicherung das in ihrer Email so sieht, dann müssten die aber
a) ihre Hilfeseite dahingehend ändern
b) das Feld "Statuskennzeichen" "an sich" ändern
denn wenn jemand kein Ehegatte/Lebenspartner/Abkömmling oder geschäftsführender Gesellschafter (GmbH) ist (wie in dem Fall die Mutter) käme ich niemals auf die Idee, dieses Feld zu schlüsseln! Dazu einen Bildschirmausdruck von deren eigenen Hilfeseite, und das wäre es für mich.
...vielleicht hatte ich aber bisher auch einfach nur Glück, dass meine Mandanten Mutter oder Vater nicht gegen Entgelt anstellen. 🙂
Da gebe ich Ihnen vollkommen recht. In meinem Fall war dies aber wichtig zu prüfen, da die Mutter Probleme mit der Krankenkasse hat. Deshalb habe ich mich nochmals speziell damit auseinandergesetzt und geprüft. Werde an die Dt. Rentenversicherung das auch nochmals so weitergeben.
Also davon habe ich noch nie gehört 😕
Auch bei der DATEV Hilfe zu dem Feld steht "Ein Abkömmling nach SV-rechtlicher Auslegung ist ein Kind, Adoptivkind, Enkel oder Urenkel des Arbeitgebers..."
In Deinem Fall kann es vielleicht nicht schaden, wenn ein Status-Verfahren durchgeführt wird. Nur andersherum wäre es natürlich tragisch, wenn alle Eltern nicht geprüft wurden! Daraus ergibt sich ja dann vielleicht mal kein Anspruch auf ALG usw.
Vielleicht kannst Du da wirklich nochmal nachhaken, ob das nicht ein Versehen der DRV ist?
Ich hätte unter Abkömmlinge und Angehörige immer 2 verschiedene Definitionen verstanden.
Sehe ich auch so. Das Statusfeststellungsverfahren ist ja in §28a SGB 4 geregelt:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4
und Abkömmling wird im Erbrecht definiert:
Ich würde die DRV fragen, welche Rechtsgrundlage es gibt, ein Statusfeststellungsverfahren nicht nach §28a SGB für Abkömmlinge, sondern nach eigener Definition der DRV für Angehörige durchzuführen.
Moin,
die Frage ist, wie die Formulierung des §28a SGB 4 zu verstehen ist:
ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als (...) Abkömmling besteht
Hier steht nicht, dass der Arbeitnehmer Abkömmling des Arbeitgebers sein muss. Es ist nur davon die Rede, dass "eine Beziehung als" Abkömmling besteht.
Besteht diese Beziehung nicht auch, wenn der Arbeitgeber Abkömmling des Arbeitnehmers ist?
Klar formuliert sieht zwar eindeutig anders aus, aber letztlich könnte man die Interpretation der DRV herauslesen.
Im Regelfall ist es m.E. sinnvoll, dass Kennzeichen zu setzen, damit eine Prüfung gleich erfolgen kann. Man spart sich später Diskussionen mit einem DRV-Prüfer.
Aber über die Verpflichtung kann man sich sicher streiten.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo zusammen!
Zu meiner Anfrage habe ich gestern eine berichtigende Antwort von der Deutschen Rentenversicherung erhalten. Statuskennzeichen bei Einstellung der Mutter des Arbeitgebers ist doch nicht zu setzen!! im Mail vom 05.05.2025 war es eindeutig zu setzen.
Schöne Grüße