Laut Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 gilt folgendes:
"Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens sind nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO*** Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Zu Letzteren gehört die Überlassung eines dienstlichen PKW zur privaten Nutzung. Der Wert beträgt 1 % des Listenpreises. Keine Naturalleistung iSd.vollstreckungsrechtlichen Bestimmung stellt der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer dar.
Die Standardlohnarten 2420 und 2440 behandeln die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte fälschlicherweise als Sachbezug, nach den vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen und den Feststellungen des BAG vom 31.05.23 sind diese keine Naturalleistung und daher bei der Ermittlung des Pfändungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
Wie wird diese steuerrechtliche Hinzurechnung bei der Pfändung korrigiert?
Hallo,
der Sachverhalt befindet sich gerade zur rechtlichen Prüfung in der Entwicklung. Wir halten Sie in diesem Beitrag auf dem Laufenden, sobald wir neue Informationen haben.
Hallo,
gibt es zu diesem Thema neue Informationen. Ich arbeite mit Lodas und habe das gleiche Problem.
Hallo @Stern1,
auch bei LODAS befindet sich die Pfändbarkeit der Stammlohnarten 874/875 noch in rechtlicher Prüfung.
Hallo Community,
wir haben den Sachverhalt geprüft.
Bei dem genannten Gerichtsurteil handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung und um keine allgemein gültige Rechtsgrundlage. Wir werden daher die standardmäßig hinterlegte Pfändbarkeit der Lohnart nicht anpassen.
Programmtechnisch haben Sie aber immer die Möglichkeit die Pfändbarkeit in der Lohnart manuell abzuändern.
Sehr geehrte Frau Heubeck,
Sie haben geschrieben: "Bei dem genannten Gerichtsurteil handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung und um keine allgemein gültige Rechtsgrundlage."
Wie passt das mit der Aussage in Dokument 5300368 zusammen:
Neu im August: Nicht einzubeziehen ist aber der nach der monatlichen 0,03 %-Regelung ermittelte geldwerte Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Laut Bundesarbeitsgericht handelt es sich dabei nicht um eine pfändungsrelevante Sachleistung, sondern um einen Korrekturposten für den pauschalen Werbungskostenabzug. (BAG-Urteil vom 31.5.2023 5 AZR 273/22)"
Viele Grüsse,
Andreas Stieffenhofer
Hallo Herr Stieffenhofer,
für die Inhalte im Dokument Lohnpfändung - Lexikon Lohn und Personal (Verlinkung auf 5300368) ist die Hüthig Jehle Rehm Verlagsgruppe GmbH zuständig.
Die Aussage aus dem Dokument bezieht sich erneut auf das von DATEV geprüfte BAG-Urteil vom 31.5.2023 5 AZR 273/22.
Sollten Sie in Erfahrung bringen, dass andere Gerichte sich auf dieses Urteil beziehen oder es vom Gesetzgeber eine entsprechende Aussage dazu gegeben hat, können Sie uns gerne darüber informieren. Wir werden den Sachverhalt dann nach dem Jahreswechsel 2023/2024 nochmal prüfen.
Vielen Dank
Hallo,
ich habe einen ähnlichen Fall. wir haben hierbei die Lohnart "Fahrten Wohnung Arbeitsstätte" auf nicht pfändbar geschlüsselt.
Allerdings habe ich nun dass Problem, dass durch den Netto-Abzug PKW Nutzung die Überweisung unter die Pfändungsfreigrenze rutscht.
Hat jemand einen ähnlichen Fall und wie wurde die Überweisung in diesem Fall geregelt?
Danke
Jasmina Reichert
Welche Überweisung meinen Sie? Den Pfändungsabzug?
Der Sachbezug PKW zählt zum pfändbaren Netto, daher wird die Pfändung vor Abzug des Pkws errechnet. Dadurch kann die Auszahlung natürlich unterhalb des pfändfreien Nettos liegen, da ein Teil des Nettos ein Sachbezug ist.
Sollte der AN mit der Auszahlung nicht zurande kommen, muss er zum Amtsgericht und beantragen, dass der Sachbezug PKW nicht mehr gepfändet wird.
Hallo Lohnhilfe,
ich meine die Überweisungssumme an den Mitarbeiter.
Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung - Pfändungsfreibetrag - Das Bundesarbeitsgericht
Ich bin mir nicht sicher, ob durch den Sachbezug die Pfändungsfreigrenze unterschritten werden darf.
Für heut gebe ich mich geschlagen. Frei nach dem Motto: wo kein Kläger - dort kein Angeklagter; mal abwarten was der Betroffene MA dazu sagt
JR