Laut Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Mai 2023 – 5 AZR 273/22 gilt folgendes:
"Zur Berechnung des pfändbaren Einkommens sind nach § 850e Nr. 3 Satz 1 ZPO*** Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. Zu Letzteren gehört die Überlassung eines dienstlichen PKW zur privaten Nutzung. Der Wert beträgt 1 % des Listenpreises. Keine Naturalleistung iSd.vollstreckungsrechtlichen Bestimmung stellt der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG anzusetzende geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeugs auf dem Weg von der Wohnung zum Betrieb in Höhe von monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer dar.
Die Standardlohnarten 2420 und 2440 behandeln die Fahrten Wohnung Arbeitsstätte fälschlicherweise als Sachbezug, nach den vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen und den Feststellungen des BAG vom 31.05.23 sind diese keine Naturalleistung und daher bei der Ermittlung des Pfändungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
Wie wird diese steuerrechtliche Hinzurechnung bei der Pfändung korrigiert?