Hallo,
ich habe einen 63jährigen Arbeitnehmer, welcher neu Altersrente für langjährige Versicherte bezieht. Mit der Krankenkasse habe ich geklärt, dass PGS 120 und BGS 3111 zu schlüsseln ist.
Ich muss ja weitere Angaben für Rentner hinterlegen, in der Registerkarte "Rentner" habe ich als Rentenart "Altersteilrente" hinterlegt. Nun meckert LODAS, dass PGS 120 und Altersteilrente nicht gleichzeitig geschlüsselt werden darf.
Laut Dokument "1008165" soll ich Vollrente hinterlegen (aber auch erst, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist), im Rentenbescheid steht aber drin, dass nur eine Teilrente gewährt wird. Dokument 1029122 sagt auch nur, dass 120 und Teilrente nicht geht.
Wie erfasse ich den Sachverhalt nun korrekt?
@jena schrieb:Mit der Krankenkasse habe ich geklärt, dass PGS 120 und BGS 3111 zu schlüsseln ist ... im Rentenbescheid steht aber drin, dass nur eine Teilrente gewährt wird.
Und die Krankenkasse weiß auch, dass eine Teilrente bezogen wird?
@jena schrieb:Wie erfasse ich den Sachverhalt nun korrekt?
Mit 101 und 1111. Die Krankenkasse hat nämlich Mist erzählt.
PGRS 120 gibt es, wie LODAS und das DHC korrekt feststellen, nur bei Bezug einer Vollrente.
Der Bezug einer Teilrente wegen Alters hat keinerlei Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer zeitgleich mehr als geringfügig ausgeübten Beschäftigung, sodass Meldungen in der Regel mit der PGR 101 abzugeben sind.
Auf den Punkt gebracht: Meldungen (deutsche-rentenversicherung.de), S. 56
davon ist eigentlich auszugehen, da ja die KK von der Rentenversicherung entsprechende Infos erhält. Ich habe bei der KK aber explizit nochmal nach.
@rschoepe schrieb:
Mit 101 und 1111. Die Krankenkasse hat nämlich Mist erzählt.
danke, auch für die Verlinkung zur Broschüre.
Um das Thema abzuschließen: Habe nochmals bei der Krankenkasse nachgehakt, PGS 101 und BGS 1111 sind zu verwenden, da nur Teilrente. Warum ich diese Aussage nicht direkt erhalten habe, bleibt ungeklärt. Danke Euch beiden 🙂
Hallo, ich habe das gleiche Problem.
Seid 7/2022 ist die Teilrente wohl falsch geschlüsselt, nach Auskunft der KK sollte ich damals 120 schlüsseln.
Jetzt muss alles korrigiert werden. Obwohl 2022 schon ohne Beanstandung geprüft wurde.
Ich weiß gar nicht wie ich das machen soll.😐
@Lodas2021 schrieb:Hallo, ich habe das gleiche Problem.
Seid 7/2022 ist die Teilrente wohl falsch geschlüsselt, nach Auskunft der KK sollte ich damals 120 schlüsseln.😐
Hallo,
dann hat m.E. wohl die KK falsch beraten ...
Anbei das Beratungsblatt der TK mit den möglichen Kombis der Schlüsselung (ab S. 4).
Gruß, vw
@Lodas2021 schrieb:Hallo, ich habe das gleiche Problem.
Seid 7/2022 ist die Teilrente wohl falsch geschlüsselt, nach Auskunft der KK sollte ich damals 120 schlüsseln.
Jetzt muss alles korrigiert werden. Obwohl 2022 schon ohne Beanstandung geprüft wurde.
Wenn der RV-Prüfer sich das nicht im Detail ansieht, weiß ich nicht, ob er das überhaupt bemerken kann und/oder sieht, wer welche Rente bezieht.
Ich weiß gar nicht wie ich das machen soll.😐
Nur mal ganz grob umrissen...
Im Lohnprogramm:
- ab 01/23 umschlüsseln
Im SV-Meldeportal:
- die durch die Umschlüsselung und anschließende Abrechnung erfolgten Meldungen stornieren
- entsprechende Meldungen für 07/22 neu erstellen
- die ursprünglich erstellten Meldungen (07/22) stornieren
- Jahresmeldung stornieren
- Jahresmeldung neu erstellen
Das ist also schon ein offizieller Vorgang bei der KK?
Ich mache mir bei sowas immer einen Schlachtplan wie oben (etwas ausführlicher) und schicke den der Krankenkasse, damit die auch nochmal drüber gucken und evtl. Fehler bemerken.
Hallo,
in dem Zusammenhang ist noch anzumerken, dass es durch die Änderungen im Beitragsgruppenschlüssel wohl zu Überzahlungen kommen wird. Ich nehme mal an, dass auf die Beitragsgruppe 1111 korrigiert werden muss.
Soweit ich weiß, dürfen hier Korrekturen nur für einen begrenzten Zeitraum zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, wenn es nicht in seinem Verschulden liegt.
Ich meine 3 Monate rückwirkend.
Sollte der Arbeitnehmer also seinen Rentenbescheid beim Arbeitgeber eingereicht haben, ist zu prüfen, inwieweit der Arbeitnehmer damit belastet werden darf.
Viele Grüße