Unser Mandant, ein Pflegedienst, stellt seinen AN jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung, die Privatnutzung ist vertraglich ausgeschlossen. Es wird aber Whg/Arbeitsstätte berechnet.
Nun ist ein AN seit Ende Januar im Krankengeldbezug. Muss weiterhin Whg/Arbeiststätte berücksichtigt werden, obwohl feststeht, dass der AN gar nicht zur Arbeit fährt, da AU?
Hallo @tbehrens ,
nein, die Berechnung für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte muss in diesem Fall nicht berücksichtigt werden. Das gilt aber nur für komplette Monate.
Gruß Flitze
Ich wüsste nicht, dass es da eine Ausnahme bei Krankengeldbezug gibt, wenn man die Fahrten Whg/Arb pauschal versteuert. Auch bei 100% Kurzarbeit oder einem kompletten Monat im Homeoffice ist keine Kürzung erlaubt.
Die Versteuerung muss in jedem Fall durchlaufen.
Der Ausweg ist, für das ganze Jahr auf die Einzelbewertung zu wechseln und alle Tage mit Fahrten Whg/Arb zu dokumentieren und den Januar dann zu korrigieren.
Oder das Fahrzeug wird abgegeben.
Ich bin aber offen für Quellen mit anderer, rechtssicherer Meinung. 🙂
muss ich morgen schauen, wo ich das vergraben habe
Hallo @pogo
es ist sehr arbeitsrechtslastig, aber ich meine mal in einem Streitfall gelesen zu haben, dass die Nutzung tatsächlich ausgeschlossen sein muss... Bei einer Krankheit ist die Nutzung nicht unbedingt gar nicht möglich.
Aber in diesem Streitfall lag der AN tatsächlich mehrere Monate im Koma (Nachweis Krankenhaus lag vor) und aufgrund des Ausschluss der Nutzung durfte dann die Versteuerung raus genommen werden.
Ob möglich oder nicht, ist mit Sicherheit häuft eine Frage der Auslegung - aber Streitfall Koma war relativ klar.
@KR1 schrieb:
es ist sehr arbeitsrechtslastig, aber ich meine mal in einem Streitfall gelesen zu haben, dass die Nutzung tatsächlich ausgeschlossen sein muss...
Wie das arbeitsrechtlich zu bewerten ist, ist hier sicherlich auch noch zu prüfen. @pogo hat hier aber aus meiner Sicht den richtigen steuerlichen Hinweis unter Verlinkung des BMF-Schreibens gegeben.
@Flitze0815
muss ich morgen schauen, wo ich das vergraben habe
Ich glaube, da werden Sie etwas tiefer graben müssen. Es war mal so und wurde durch das verlinkte BMF-Schreiben geändert.
Ob die Auffassung der Finanzverwaltung einer Klage stand halten würde, müsste man sehen. Im Gegensatz zu früher, darf man ja jetzt - auch rückwirkend - auf die Einzelaufzeichnung der Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung / erster Tätigkeitsstätte wechseln.
Vor dem Hintergrund sehe ich hier nicht das ganz so große Problem.
Guten Morgen,
wir hatten den gleichen Fall:
ein Mitarbeiter war einen Monat komplett im Krankengeldbezug und wir hatten die Berechnung des geldw. Vorteils für diesen Monat ausgesetzt.
Uns wurde das bei einer Betriebsprüfung (LSt) angelastet und wir mussten den vollen Monat ohne Berechnung des geldw. Vorteils nachzahlen. Jetzt warten wir mal noch die Prüfung des DRV ab....
Schönes Wochenende....
Ich hatte das mal im Zuge eines Führerscheinentzugs recherchiert, Ergebnis: Kompletter Monat und möglichen Zugriff auf den Wagen ausschließen -> Auto auf Firmengelände parken und Schlüssel abgeben. Die Quelle hierzu finde ich allerdings gerade nicht mehr.
Vermutlich aber auch vor Änderung der Auffassung der Finanzverwaltung, auch hier würde ich - alleine schon aus Haftungsgründen - davon abraten.
Allerdings steht es ja auch solchen Arbeitnehmern frei nachzuweisen, dass sie im Jahr weniger als 180 Tage gefahren sind. Aus meiner Sicht versucht hier die Finanzverwaltung - irgendwo auch zu Recht - die "Rosinenpickerei" auszuschließen. Die 15 Tage sind ja schon nur eine Vereinfachungsregelung, die so Dinge wie Krankheit, Urlaub, Feiertage bereits berücksichtigt.
So in die Richtung jeden Monat rund 20 Tage zur Arbeit fahren, einen kompletten Monat Urlaub und Heimarbeit, einen kompletten Monat Führerscheinentzug:
Nach Pauschalmethode 180 Tage unter Abzug für zwei volle Monat (30 Tage) entspricht 150 zu versteuernde Tage
Nach tatsächlichen Arbeitstagen 10 Monate á 20 Tage --> 200 Tage tatsächlich gefahren, gedeckelt auf 180 Tage.
Wenn man tief in sich reinhorcht und nicht gerade der betroffene PKW-Nutzer ist, ist die zweie Variante doch irgendwo logischer - finde ich.
Ich ziehe meine Aussage zurück und behaupte das Gegenteil! 😁
Unser letzter Fall ist doch schon ein wenig her (2019) und wie ich Herrn Reichs Aussage entnehme, war das tatsächlich mal möglich und wir haben uns das nicht ausgedacht. 🙈 Meine Kollegin (obwohl ein alles aufschreib- und ableg-Freggel) hatte leider auch keine Unterlagen mehr dazu. Sie konnte sich aber zumindest erinnern, dass sie sicherheitshalber mit dem Steuerbüro gesprochen hatte und die Vorgehensweise dort verifiziert wurde. Allerdings ist dann die Änderung aus 2022 nicht mehr bei uns gelandet. 🙄
Aber nun bin ich ja wieder auf dem Laufenden. Merci bien!
Schönes Wochenende!
Flitze