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Pfändbarkeit der Energiepreispauschale (EPP)

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letzte Antwort am 30.09.2022 10:54:06 von lohnexperte
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SteuerHafen
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Moin,

 

laut der Homepage des Bundesfinanzministeriums ist die EPP ja nicht als Arbeitslohn pfändbar. 

 

Diese Woche habe ich jedoch einen Brief bzgl. eines Mitarbeiters einer meiner Mandanten bekommen, in dem das zuständige Finanzamt die EPP in Höhe von 300€ pfänden möchte. 

Daraufhin habe ich noch einmal recherchiert und bin auf einen Fachbeitrag des IWWs vom 09.08.2022 gestoßen in dem erläutert wird, dass der Pfändungsschutz nach § 851 (1) ZPO nicht begründet ist, die Energiepreispauschale somit pfändbar ist. Quelle hierzu: Aktuelle Gesetzesgebung | Pfändbarkeit der Energiepreispauschale beachten (iww.de)

 

Unter anderem beruft sich der IWW darauf, dass die Pfändbarkeit der EPP im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (anders als beispielsweise bei der Corona-Prämie im Pflegebereich). 

 

Für mich klingt das Ganze recht schlüssig. Auch im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung anscheinend der gleichen Meinung entspricht. 

 

Nun wollte ich, um auf Nummer sicher zu gehen, die Pfändbarkeit in der Stammlohnart 799 anpassen. Leider ist dies aber von der DATEV nicht vorgesehen. Da die Frage nach der Pfändbarkeit (den unterschiedlichen Quellen zufolge) noch nicht abschließend geklärt scheint, finde ich dies recht unglücklich gelöst. Von einer manuellen Lösung dieses Problems würde ich gerne absehen. 

 

Wie wird denn die Problematik im Allgemeinen gesehen? Anscheinend sind sich ja auch Finanzverwaltung und Bundesfinanzministerium über das Vorgehen uneinig. 

TN
Fachmann
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In LuG lässt sich die Pfändbarkeit der Lohnart einstellen. Müssen Sie in Lodas vielleicht die Stammlohnart kopieren um sie anpassen zu können?

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M_H
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Hallo,

 

die LOA lässt sich bei mir problemlos in LODAS ändern. Habe nur noch keine Probeabrechnung gemacht, aber denke dass das funktioniert.

 

M_H

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Uwe_Lutz
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@M_H  schrieb:

Hallo,

 

die LOA lässt sich bei mir problemlos in LODAS ändern. Habe nur noch keine Probeabrechnung gemacht, aber denke dass das funktioniert.

 

M_H


Das finde ich jetzt merkwürdig. Wenn ich die Pfändbarkeit ändern will, erhalte ich die Meldung:

 

Uwe_Lutz_0-1660293260751.png

 

und das Programm stellt die Einstellung auf "nicht pfändbar" zurück.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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M_H
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Sorry zurück - geht wirklich nicht. Das passiert wenn die Finger zu schnell und das Gehirn zu langsam arbeiten und dann noch ein Telefon dazwischen hängt 🙈

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SteuerHafen
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Genau diese Meldung erhalte ich auch... Deswegen meine Nachfrage.

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lohnhilfe
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Hi,

 

ich würde mit Hinweis auf die allgemeinverbindlichen FAQs des BMF, Punkt 

VI. Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber

lohnhilfe_0-1660294021472.png

 

das Finanzamt um Klarstellung bitten, warum es sich nicht an diese Aussage halten will.

LG
VM
M_H
Fortgeschrittener
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Aber das ist ja schon ein dicker Hund, die FAQ besagen ja, dass die EPP nicht der Pfändung unterliegt weil es sich nicht um Arbeitslohn handelt. Haben Sie hierzu das BMF angefragt und Ihren Fall geschildert?

 

Sorry noch einmal um die Verwirrung mit der Schlüsselung.

 

M_H

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t_r_
Allwissender
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Das Finanzamt pfändet die EPP nicht als Arbeitsentgelt, sondern als EPP. 😉

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lohnhilfe
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Dann soll es das in der Steuererklärung machen, nicht im Lohnbereich.

LG
VM
TN
Fachmann
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Und wie sieht es dann mit der Drittschuldnerschaft des AG aus?

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t_r_
Allwissender
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@lohnhilfe  schrieb:

Dann soll es das in der Steuererklärung machen, nicht im Lohnbereich.


Dann ist das Geld ja schon "verfrühstückt". 😁

Die EPP ist kein Arbeitsentgelt, sondern eine einkommensabhängige Sozialleistung. Es gibt tatsächlich auch Sozialleistungen, die gepfändet werden können.

 

Ich habe tatsächlich neben der Pfändung von Arbeitslohn, nun eine weitere Pfändung für den Arbeitnehmer für die EPP vom Finanzamt bekommen. Das heißt der Sachbearbeiter ist richtigerweise davon ausgegangen, dass die EPP nicht als Arbeitsentgelt pfändbar ist, geht aber davon aus das sie als EPP pfändbar ist.

 

Als Arbeitgeber sind wir ja "nur" auszahlende Stelle der EPP, vielleicht mit dem etwas hinkenden Vergleich, wie bei den Auszahlungen nach § 56 IfSG.

 

Ergänzend noch, ich weiß auch noch nicht wie ich mit der Pfändung umgehen soll. 🙄

lohnhilfe
Meister
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der letzte Satz hat dich gerettet 😅

 

Wenn es nicht als Arbeitslohn pfändbar ist, gelten denn dann überhaupt die Pfändungstabellen? Die sollen dann auch sagen, in welcher Höhe das pfändbar ist, grummel grummel... 

LG
VM
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t_r_
Allwissender
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@lohnhilfe  schrieb:

der letzte Satz hat dich gerettet 😅

 

Wenn es nicht als Arbeitslohn pfändbar ist, gelten denn dann überhaupt die Pfändungstabellen? Die sollen dann auch sagen, in welcher Höhe das pfändbar ist, grummel grummel... 


Dann sage ich mal... Glück gehabt 🤣🤣🤣

 

Ich habe das Thema für meinen Chef auf dem Schreibtisch. Da wird er mit "dran glauben müssen". 😁🤣

 

t_r_
Allwissender
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So, ich habe eine Antwort vom Finanzamt:

 

FA.png

Ein Schelm, der Böses dabei denkt.  😁

 

 

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lohnhilfe
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Zivilprozessordnung
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes: 1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.
 
 
 
Also muss man die 300 € bzw. deren Nettobetrag als Pfändbares Nebeneinkommen erfassen?
LG
VM
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t_r_
Allwissender
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Ich würde sagen, ja, wenn man der Auffassung ist, dass die EPP pfändbare Geldleistungen nach dem SGB sind. Da bin ich mir nicht schlüssig und weiß noch nicht, wie wir damit umgehen.

Uwe_Lutz
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@t_r_  schrieb:

Ich würde sagen, ja, wenn man der Auffassung ist, dass die EPP pfändbare Geldleistungen nach dem SGB sind. Da bin ich mir nicht schlüssig und weiß noch nicht, wie wir damit umgehen.


Müsste dazu nicht erst einmal ein Antrag des Gläubigers vorliegen?

 

Wir werden dies auf jeden Fall zur Klärung den Anwälten überlassen...

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t_r_
Allwissender
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Schreiben vom Finanzamt liegt vor und pfändet ausdrücklich die EPP.

 

Ich gehe auch mal davon aus, dass es jetzt zum Anwalt geht. Ich hatte halt gehofft, dass das FA etwas greifbareres liefert. Daher haben wir einfach mal telefonisch gefragt, mit welcher Berechtigung sie pfänden.

 

Warum die EPP eine pfändbare Geldleistung nach dem SGB  sein soll, haben wir nicht mitgeteilt bekommen. 

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einmalnoch
Experte
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Unterstellt sei, dass ein wirksamer Beschluss vorliegt. Da der dann ausdrücklich die EPP einschließen sollte würde ich hier den Mehrbetrag beim Amtsgericht hinterlegen lassen und einen Anwalt einschalten. Da kommt dann sehr schnell Ruhe in unklare Vorgänge rein. Sobald die Parteien sich mit dem AG auseinander setzen müssen reichen Behauptungen nicht mehr aus.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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t_r_
Allwissender
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Nachricht 21 von 24
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FA pfändet ja ohne Beschluss. ☹️

 

Mich ärgert mehr, dass die in den FAQ sagen, nicht als Arbeitsentgelt pfändbar und dann als Sozialleistung pfänden. Lenken erst mal alle Gläubiger ab und sind dann die ersten, die als Sozialleistung pfänden. Und die Drittschuldner stehen ggf. kurz vor der Lohnabrechnung auf dem Schlauch, weil sie mit der "Überraschung" aufgrund der FAQs nicht rechnen.

 

Ich mein in Erinnerung zu haben, dass ich nur hinterlegen darf, wenn ich mehrere Gläubiger habe und unklar ist, wer zuerst Geld bekommt.

 

Sei's drum. Ich gehe mal davon aus, dass es auf dem Tisch vom Rechtsanwalt landet.

einmalnoch
Experte
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Nachricht 22 von 24
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Das geht um die Drittschuldnerhaftung. Der AN sagt unpfändbar, der Gläubiger, also hier FA, sagt pfändbar. Egal was der AG macht, einer der Kontrahenten liegt falsch. Als AG kann in diesem Fall m. E. hinterlegt werden da der AG grundsätzlich nicht in der Sache entscheiden kann, er hat den Betrag an einen der Kontrahenten auszukehren. Zahlt der AG an den Falschen hat er am Ende ein Problem. Das Problem kann er mit der Hinterlegung umgehen, sollen sich die Parteien um den Betrag streiten.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 23 von 24
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Moin,

 

zu den Corona-Sonderzahlungen hat das BAG gerade entschieden, dass diese als "Erschwerniszulage" nach § 850a Nr. 3 ZPO nicht pfändbar sind (im entschiedenen Fall in Höhe von € 400,00): (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung - Das Bundesarbeitsgericht

 

Das müsste sich m.E. auch in die Begründung für eine Nichtpfändbarkeit der EPP einbauen lassen können.

 

Aber das dürfen gerne die Anwälte genauer beurteilen.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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lohnexperte
Fachmann
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Hallo Community,

 

ich füge eine Info (Sonderreport Rechtsprechung) der BDA bei, die sich mit der Pfändbarkeit der EPP auseinandersetzt. Einige gute Hinweise sind im Urteil zu finden; wie zum Beispiel:

 

"Der Gesetzgeber habe es unterlassen, eine Regelung zur Pfändbarkeit der EPP zu treffen."

"Es sei unklar, welche Ziele der Gesetzgeber mit der Pauschale verfolge."

 

Ob der Gesetzgeber diese beiden Aspekte bei der geplanten Inflationsausgleichsprämie wieder "vergisst"?

 

Viele Grüße und ein erholsames langes Wochenende.

 

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letzte Antwort am 30.09.2022 10:54:06 von lohnexperte
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