Moin, laut der Homepage des Bundesfinanzministeriums ist die EPP ja nicht als Arbeitslohn pfändbar. Diese Woche habe ich jedoch einen Brief bzgl. eines Mitarbeiters einer meiner Mandanten bekommen, in dem das zuständige Finanzamt die EPP in Höhe von 300€ pfänden möchte. Daraufhin habe ich noch einmal recherchiert und bin auf einen Fachbeitrag des IWWs vom 09.08.2022 gestoßen in dem erläutert wird, dass der Pfändungsschutz nach § 851 (1) ZPO nicht begründet ist, die Energiepreispauschale somit pfändbar ist. Quelle hierzu: Aktuelle Gesetzesgebung | Pfändbarkeit der Energiepreispauschale beachten (iww.de) Unter anderem beruft sich der IWW darauf, dass die Pfändbarkeit der EPP im Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (anders als beispielsweise bei der Corona-Prämie im Pflegebereich). Für mich klingt das Ganze recht schlüssig. Auch im Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung anscheinend der gleichen Meinung entspricht. Nun wollte ich, um auf Nummer sicher zu gehen, die Pfändbarkeit in der Stammlohnart 799 anpassen. Leider ist dies aber von der DATEV nicht vorgesehen. Da die Frage nach der Pfändbarkeit (den unterschiedlichen Quellen zufolge) noch nicht abschließend geklärt scheint, finde ich dies recht unglücklich gelöst. Von einer manuellen Lösung dieses Problems würde ich gerne absehen. Wie wird denn die Problematik im Allgemeinen gesehen? Anscheinend sind sich ja auch Finanzverwaltung und Bundesfinanzministerium über das Vorgehen uneinig.
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