Hallo zusammen,
darf der neue AG- Vordruck zur Abfrage der Kinder auch für Arbeitnehmer verwendet werden, die neu eingestellt werden, um generell die Elterneigenschaft nachzuweisen? Also wenn z.B. nur eine Kind existiert.
lieben Dank!
Es gibt doch bereits neue Personalfragebögen der DATEV auf denen das PUEG entsprechend berücksichtigt wurde. Da lassen sich die Kinder ebenfalls eintragen.
Ja, aber wir wollen dem Vordruck auch als Nachweis auch für die generelle Elterneigenschaft (z.B. für ein Kind) nutzen.
Wäre das rechtlich zulässig?
Sie meinen damit der Arbeitnehmer den Zuschuss für Kinderlose nicht bezahlt?
Entweder der Arbeitnehmer hat einen Kinderfreibetrag lt. elektronischer Lohnsteuerkarte. Dann setzt Datev den Haken ja automatisch auf „nicht zahlen“.
In anderen Fällen zb. Steuerklasse 5 oder Kind ist zu alt für Kinderfreibetrag: Nachweis zB Geburtsurkunde anfordern.
Hier hat sich meiner Meinung nach nichts an der Verfahrensweise geändert.
Nur der Eintrag auf dem Personalbogen reicht nicht aus.
Ja genau, diesen Personenkreis meine ich!
Der Vordruck lässt ja die Angabe zu, dass lediglich ein Kind unter 25 Jahren vorhanden ist.
Diese Information kann ich doch für die generelle Elterneigenschaft nutzen oder?
Sicher können sie das nutzen.
Sie benötigen aber ohne Kinderfreibetrag trotzdem einen Nachweis.
davon abgesehen ist hier „unter 25“ falsch. Auch über 25 wird ein Kind berücksichtigt
Ich sehe gerade keinen Grund, der dagegen sprechen würde. Die Personalfragebögen haben ja keine rechtliche Grundlage, sondern dienen nur der Vereinfachung und Vereinheitlichung der Erfassung. Und wenn die/der neue MA dort (nur) ein Kind einträgt, würde ich das auch für "Elterneigenschaft nachgewiesen" heranziehen, natürlich.
Und das Kind gleich eintragen, falls irgendwann noch ein zweites kommt. 😉
Vollkommen richtig ! Auch über 25 jährige Kindern müssen berücksichtigt werden.
Aber woraus ergibt sich, dass ich den Vordruck eben nicht als Nachweis für die generelle Elterneigenschaft nutzen kann?
Die Personalfragebogen ist ja lediglich eine Erfassungshilfe.
Ich wüsste nicht dass sich was an der Nachweispflicht der Elterneigenschaft bezüglich des Zuschusses für Kinderlose geändert hat.
Ich denke nicht dass der Personalfragebogen als einziger Nachweis ausreicht (wenn ein keinen Kinderfreibetrag gibt)
@Lohnnutzer schrieb:
Ich wüsste nicht dass sich was an der Nachweispflicht der Elterneigenschaft bezüglich des Zuschusses für Kinderlose geändert hat.
Ich denke nicht dass der Personalfragebogen als einziger Nachweis ausreicht (wenn ein keinen Kinderfreibetrag gibt)
Nach den aktuellen Hinweisen zur Pflegeversicherung von den Sozialversicherungsträgern (2023-07-11_Endfassung_GH_Beitragssatzdifferenzierung_Pflege.pdf (gkv-spitzenverband.de)) gilt der vereinfachte Nachweis seit dem 01.07.2023 sowohl für die Elterneigenschaft als auch für die Anzahl der Kinder unter 2 Jahren (Abschnitt 5.3 in dem Dokument).
Auch für den Nachweis bezüglich des Zuschusses ?
Ich dachte das gilt nur für die neue Beitragsreduzierung
Der Name Allwissender passt! Ganz stark.
Wunderbar, danke!!!!
@Lohnnutzer schrieb:Auch für den Nachweis bezüglich des Zuschusses ?
Ich dachte das gilt nur für die neue Beitragsreduzierung
Ich würde dies zumindest so verstehen. Zitat aus dem Dokument:
Das vereinfachte Nachweisverfahren soll die Mitglieder von der Vorlage von Nachweisen zur Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder und die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen vom Aufwand zur Prüfung und Erfassung dieser Nachweise entlasten
Auch wenn sich dies aus dem Gesetz wiederum nicht eindeutig ergibt. Dort ist in § 55 SGB XI geregelt, dass der vereinfachte Nachweis (nur) für die Anzahl der Kinder gilt.
Also ist es zu empfehlen, dass die Elterneigenschaft weiterhin nachgewiesen wird - aber letztlich nicht mehr zwingend (aber leider nicht ganz eindeutig)...
High,
prima Gesetz gemacht, kann dann in 2 bis 4 Jahren der Prüfer etwas finden.......
und die echten Dinge übergehen, alle sind😂 glücklich
Gruss Mike
Bröckchen liegenlassen war doch schon immer in Ordnung😎
Genau aus diesem Grund gibt es bei uns den Haken für den Zuschuss nur mit Nachweis
Bei der neuen Beitragserstattung genauso :
entweder werden Nachweise geschickt oder der Mandant schickt uns eine Liste (mit Rat auf Nachweise zu bestehen).
Wenn der Mandant die Nachweise nicht sammeln ist es seine Verantwortung.
Auf Rückrechnungen nach bis zu vier Jahren - bei evtl schon ausgeschiedenen Arbeitnehmern - haben wir keine Lust.
Wäre es zulässig für die generelle Elterneigenschaft weithin Nachweise anzufordern und für die Anzahl der Kinder im vereinfachten Verfahren den Vordruck zu nutzen?
Gibt es Gründe dagegen?
@Schaefer04 schrieb:Gibt es Gründe dagegen?
Es ist kein juristischer Grund, aber ich seh's so: wenn ich schon einen Nachweis für die Elterneigenschaft (also Geburtsurkunde o.ä. von mindestens einem Kind) anfordere, kann ich auch gleich Nachweise für alle Kinder anfordern. Entweder verzichte ich komplett auf Nachweise, oder ich gehe all-in, aber so eine Zwischenlösung ist doch nicht Halbes und nichts Ganzes.
Es scheint tatsächlich eine Art Nichtbeanstandungsreglung zu sein, wenn man einen anderen Auszug aus dem von @Uwe_Lutz genannten GKV-Schreiben liest:
Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn das vereinfachte Nachweisverfahren im
Übergangszeitraum ebenfalls genutzt wird, um die Elterneigenschaft für ein Kind im Hinblick auf
den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose anzuzeigen.