Hallo Community,
das neue Service-Release 11.18 von Lohn und Gehalt compact/classic/comfort steht voraussichtlich am seit Freitag, 26.06.2020 für Sie bereit.
Folgende gesetzliche Neuerungen sind in der Version 11.18 enthalten:
Mit Beschluss zum 28.05.2020 wird mit dem 2. Sozialschutz-Paket das Kurzarbeitergeld gestaffelt erhöht.
Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert wird, steigt das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 folgendermaßen:
• ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent oder 77 Prozent (mit Kind)
• ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent oder 87 Prozent (mit Kind)
Wichtig: Im jeweiligen Bezugsmonat muss der Entgeltausfall (die Differenz aus Soll- und Istentgelt) mindestens 50% des Soll-Entgelts betragen. Ansonsten gilt weiterhin der bisherige Leistungssatz.
Für die Berechnung der Bezugsmonate gilt:
• Berücksichtigt werden alle Monate mit Kurzarbeit ab dem Monat März 2020.
• Die Bezugsmonate müssen nicht zusammenhängend sein.
• Die Berechnung der Bezugsmonate erfolgt arbeitnehmerbezogen.
• Angerechnet werden auch Monate, in denen der Entgeltausfall weniger als 50 Prozent betragen hat.
Lohn und Gehalt berechnet automatisch das erhöhte Kurzarbeitergeld in Verbindung mit dem Bezugsmonat und bewertet die Höhe des Leistungssatzes jeden Monat neu. Eine manuelle Ermittlung ist somit nicht nötig.
Informationen hierfür erhalten Sie imDokument 1021894 – Kurzarbeitergeld: Aktuelle Änderungen im Überblick.
Im Zusammenhang mit Kurzarbeit und einem Nebeneinkommen aus einer neuen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (Kug) aufgenommenen Beschäftigung gilt eine vorübergehende Sonderregelung bis 12/2020.
Bisher wurde bei Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen auf die Anrechnung des Nebeneinkommens ganz oder teilweise verzichtet. Diese Regelung wurde nun für den Zeitraum Mai 2020 bis Dezember 2020 auf alle Berufe ausgeweitet.
D.h. auch bei nicht systemrelevanten Berufen wird das Nebeneinkommen unterhalb einer gewissen Grenze nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Der hierfür zu prüfende Betrag, auf Basis pauschalierter Nettoentgelte, setzt sich aus der Summe von Nebeneinkommen, Kurzarbeitergeld, verbliebenes Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung und AG-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zusammen.
• Ist dieser niedriger als das Soll-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung, wird das Nebeneinkommen dem Ist-Entgelt automatisch nicht hinzugerechnet.
• Ist der Betrag höher als das Soll-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung, wird der übersteigende Anteil dem Ist-Entgelt automatisch hinzugerechnet.
Nebeneinkommen aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden im Zeitraum von 05/2020 – 12/2020 nicht angerechnet.
Mit dem neuen Service-Release V.11.18 wird diese Vorgabe bei der Berechnung automatisch berücksichtigt und das auszuzahlende Kurzarbeitergeld wird wie gewohnt berechnet. Nach der Installation der Version 11.18 werden betroffene Arbeitnehmer mit der nächsten Lohnabrechnung automatisch nachberechnet.
Informationen und Rechenbeispiele finden Sie im Dokument 1009165 – Kurzarbeitergeld (Kug) bei systemrelevantem Nebeneinkommen manuell berechnen (Beispiele für Lohn und Gehalt).
Die Entschädigung für einen Verdienstausfall bei Kinderbetreuung lag bisher bei maximal 6 Wochen. Mit dem Service-Release wird diese Regelung im Zeitraum vom 30.03.2020 bis 31.12.2020 auf 10 Wochen bzw. bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen erweitert.
Ab Lohn und Gehalt 11.18 wird die Fristverlängerung automatisch für den Ausfallschlüssel QK – Beaufsichtigung Kind wegen Schulschließung (§ 56 Abs. 1a IfSG) berücksichtigt. Für Alleinerziehende aktivieren Sie das neue Kontrollkästchen „Alleinerziehend“ im Mitarbeiter unter Erfassen | Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Registerkarte Status.
Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1009166 – Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung abrechnen in Lohn und Gehalt.
Im Zeitraum vom 01. März 2020 bis 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500€ im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Bisher konnte die Lohnart 3701 Bezug, st- und sv-frei verwendet werden. Laut dem BMF-Schreiben vom 09. April 2020 des Bundesministeriums der Finanzen kann die Corona-Prämie in Form von Zuschüssen und Sachbezügen geleistet werden. Mit der neuen Version stehen Ihnen hierfür zwei neue Lohnarten zur Verfügung.
• Lohnart 5650 Corona-Prämie stfr. --> Abrechnung der Prämie als steuerfreier Barlohn
• Lohnart 5660 Corona-Prämie SB, stfr. --> Abrechnung der Prämie als steuerfreier Sachbezug (keine Prüfung der 44,- Sachbezugsgrenze)
Das Kapitel 6.5 im Dokument 1008688 – Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnungen gibt Ihnen hierzu weitere Informationen.
Ab 01. Juni 2020 wurde durch die Änderung des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode der Zeitraum für Ausfallgeld erweitert. Diese werden mit der Version 11.18 in Lohn und Gehalt berücksichtigt.
Weitere Informationen hierfür finden Sie imDokument 1021001 – Baulohn – Neuerungen – Übersicht.
Des Weiteren wird es folgende funktionale Anpassungen geben:
Ausführliche Informationen zu den funktionalen Anpassungen finden Sie im Dokument 1021721 – Aktuelle Version von Lohn und Gehalt compact/classic/comfort unter Punkt 1.2.
Bitte beachten Sie, dass alle oben genannten Dokumente rechtzeitig zum Service-Release aktualisiert werden.
Viele Grüße aus Nürnberg
Ihr Community-Team Personalwirtschaft Lohn und Gehalt
@Darlene_Pfahler @Dominika_Raciborska @Nina_Schöneweis @Daniela_Eichler @Selina_Heubeck
Hallo Frau Heubeck,
leider müssen wir ja den Juni 2020 bis zum 24.6.2020 abgerechnet haben. Wenn dann eine Wiederholungsabrechnung erstellt wird, wird dann auch automatisch die Erhöhung des KUG berechnet?
Und wenn wir keine Wiederholung für Juni (wäre der 4. Monat mit KUG) machen und der Mandant ab Juli 2020 kein KUG mehr hat, wird dann auch eine Wiederholung inkl. Berechnung der Erhöhung des KUG erstellt?
Vielen Dank!
Grüße
Schäfer
Hallo,
bitte beachten Sie, dass nicht grundsätzlich ein erhöhter Leistungssatz ab dem 4. Bezugsmonat zum Tragen kommt. Dieser wird lediglich angewendet, wenn der Entgeltausfall (die Differenz aus Soll- und Istentgelt) mindestens 50% des Sollentgelts beträgt.
Ist diese Voraussetzung erfüllt, erfolgt sowohl bei einer Wiederholungsabrechnung Juni 2020 als auch bei der nächsten Lohnabrechnung Juli 2020, eine automatische Nachberechnung und Korrektur.
Wenn ab Juli kein Kurzarbeitergeld mehr abgerechnet wird, jedoch für Juni der erhöhte Leistungssatz galt, erfolgt im Rahmen der Lohnabrechnung eine automatische Prüfung und Nachberechnung.
Hierbei besteht für Sie kein Handlungsbedarf.
Viele Grüße aus Nürnberg
Dominika Raciborska
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Community,
die neue Version 11.18 von Lohn und Gehalt compact/classic/comfort steht ab sofort für Sie per DFÜ-Abruf und im Download-Bereich bereit.
Hallo Frau Eichler,
ich habe die Version 11.18. von Lohn und Gehalt Anfang Juli aufgespielt.
Jetzt wollen wir die Corona Prämien LA 5650 bei der nächsten Lohnabrechnung benutzen und ich stelle gerade fest, das ich unter den Lohnarten diese LA nicht finde obwohl ich die Version 11.18.habe?
Was kann ich tun ? Weiß mir keinen Rat .
Vielen Dank für eine hilfreiche Antwort
Wurden die neuen Lohnarten über den Lohnartenassistenten beim Mandanten eingespielt (und kontiert)?
Hallo TN,
nein das wurden sie nicht 🤔
den Schritt wusste ich nicht 🙈 ….jedenfalls vielen, vielen Dank für den Tipp 👍 ich habe den Assistenten gleich mal geöffnet und die LA gesehen und werde das sofort tun und dann passt es 😄
Herzlichen Dank
Gern geschehen, war mir eine Freude helfen zu können 🙂
Freue mich auch 🤣 über so nette Community Kollegen
Hallo Datev,
ich habe mal als Experiment einem Mitarbeiter, der letzten Monat einen Corona-Bonus bekam, diesen Monat noch mal einen gegeben, so dass er insgesamt über 1500 € kam. Das wird leider alles steuerfrei behandelt.
Ist es nicht möglich, eine Grenze für die Steuerfreiheit "einzubauen", ähnlich der beim Rabattfreibetrag?
Hallo VM,
eine automatische Prüfung der Steuerfreigrenze bei Corona-Bonuszahlungen durch Lohn und Gehalt ist aktuell nicht möglich.
Wir nehmen Ihren Wunsch, hier eine automatische Prüfung einzubauen, gerne auf.
Viele Grüße aus Nürnberg
Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG