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DATEV-Mitarbeiter
Selina_Heubeck
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Hallo Community,

 

das neue Service-Release 11.18 von Lohn und Gehalt compact/classic/comfort steht voraussichtlich am seit Freitag, 26.06.2020 für Sie bereit.

 

Folgende gesetzliche Neuerungen sind in der Version 11.18 enthalten:

 

  • Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes

Mit Beschluss zum 28.05.2020 wird mit dem 2. Sozialschutz-Paket das Kurzarbeitergeld gestaffelt erhöht.

Für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund von Kurzarbeit um mindestens 50 Prozent reduziert wird, steigt das Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.2020 folgendermaßen:


• ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent oder 77 Prozent (mit Kind)
• ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent oder 87 Prozent (mit Kind)

 

Wichtig: Im jeweiligen Bezugsmonat muss der Entgeltausfall (die Differenz aus Soll- und Istentgelt) mindestens 50% des Soll-Entgelts betragen. Ansonsten gilt weiterhin der bisherige Leistungssatz.

 

Für die Berechnung der Bezugsmonate gilt:


• Berücksichtigt werden alle Monate mit Kurzarbeit ab dem Monat März 2020.
• Die Bezugsmonate müssen nicht zusammenhängend sein.
• Die Berechnung der Bezugsmonate erfolgt arbeitnehmerbezogen.
• Angerechnet werden auch Monate, in denen der Entgeltausfall weniger als 50 Prozent betragen hat.

 

Lohn und Gehalt berechnet automatisch das erhöhte Kurzarbeitergeld in Verbindung mit dem Bezugsmonat und bewertet die Höhe des Leistungssatzes jeden Monat neu. Eine manuelle Ermittlung ist somit nicht nötig.

 

Informationen hierfür erhalten Sie imDokument 1021894 – Kurzarbeitergeld: Aktuelle Änderungen im Überblick.

 

 

  • Geänderte Berechnungsvorschrift für Nebeneinkommen während dem Bezug von Kurzarbeitergeld gem. § 421c SGB III

Im Zusammenhang mit Kurzarbeit und einem Nebeneinkommen aus einer neuen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld (Kug) aufgenommenen Beschäftigung gilt eine vorübergehende Sonderregelung bis 12/2020.

Bisher wurde bei Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen auf die Anrechnung des Nebeneinkommens ganz oder teilweise verzichtet. Diese Regelung wurde nun für den Zeitraum Mai 2020 bis Dezember 2020 auf alle Berufe ausgeweitet.


D.h. auch bei nicht systemrelevanten Berufen wird das Nebeneinkommen unterhalb einer gewissen Grenze nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Der hierfür zu prüfende Betrag, auf Basis pauschalierter Nettoentgelte, setzt sich aus der Summe von Nebeneinkommen, Kurzarbeitergeld, verbliebenes Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung und AG-Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zusammen.


• Ist dieser niedriger als das Soll-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung, wird das Nebeneinkommen dem Ist-Entgelt automatisch nicht hinzugerechnet.


• Ist der Betrag höher als das Soll-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung, wird der übersteigende Anteil dem Ist-Entgelt automatisch hinzugerechnet.

 

Nebeneinkommen aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden im Zeitraum von 05/2020 – 12/2020 nicht angerechnet.

 

Mit dem neuen Service-Release V.11.18 wird diese Vorgabe bei der Berechnung automatisch berücksichtigt und das auszuzahlende Kurzarbeitergeld wird wie gewohnt berechnet. Nach der Installation der Version 11.18 werden betroffene Arbeitnehmer mit der nächsten Lohnabrechnung automatisch nachberechnet.

 

Informationen und Rechenbeispiele finden Sie im Dokument 1009165 – Kurzarbeitergeld (Kug) bei systemrelevantem Nebeneinkommen manuell berechnen (Beispiele für Lohn und Gehalt).

 

 

  • 10-Wochen-Frist bzw. 20-Wochen-Frist für Alleinerziehende bei Entschädigung nach IfSG für Eltern wegen Schul-/Kitaschließungen

Die Entschädigung für einen Verdienstausfall bei Kinderbetreuung lag bisher bei maximal 6 Wochen. Mit dem Service-Release wird diese Regelung im Zeitraum vom 30.03.2020 bis 31.12.2020 auf 10 Wochen bzw. bei Alleinerziehenden auf 20 Wochen erweitert.

 

Ab Lohn und Gehalt 11.18 wird die Fristverlängerung automatisch für den Ausfallschlüssel QK – Beaufsichtigung Kind wegen Schulschließung (§ 56 Abs. 1a IfSG) berücksichtigt. Für Alleinerziehende aktivieren Sie das neue Kontrollkästchen „Alleinerziehend“ im Mitarbeiter unter Erfassen | Stammdaten | Beschäftigung | Tätigkeit, Registerkarte Status.

 

Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1009166 – Entschädigung für Verdienstausfall bei Kinderbetreuung abrechnen in Lohn und Gehalt.

 

 

  • Neue Lohnarten für die Abrechnung der Corona-Prämie

Im Zeitraum vom 01. März 2020 bis 31. Dezember 2020 können Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500€ im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Bisher konnte die Lohnart 3701 Bezug, st- und sv-frei verwendet werden. Laut dem BMF-Schreiben vom 09. April 2020 des Bundesministeriums der Finanzen kann die Corona-Prämie in Form von Zuschüssen und Sachbezügen geleistet werden. Mit der neuen Version stehen Ihnen hierfür zwei neue Lohnarten zur Verfügung.

 

Lohnart 5650 Corona-Prämie stfr.         --> Abrechnung der Prämie als steuerfreier Barlohn
Lohnart 5660 Corona-Prämie SB, stfr.   --> Abrechnung der Prämie als steuerfreier Sachbezug (keine                                                                                          Prüfung der 44,- Sachbezugsgrenze)

 

Das Kapitel 6.5 im Dokument 1008688 – Auswirkungen des Coronavirus auf die Lohnabrechnungen gibt Ihnen hierzu weitere Informationen.

 

 

  • Baulohn: Tarifliche Änderung des Ausfallgeldes im Dachdeckerhandwerk

Ab 01. Juni 2020 wurde durch die Änderung des Tarifvertrages zur Förderung der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse im Dachdeckerhandwerk während der Winterperiode der Zeitraum für Ausfallgeld erweitert. Diese werden mit der Version 11.18 in Lohn und Gehalt berücksichtigt.

Weitere Informationen hierfür finden Sie imDokument 1021001 – Baulohn – Neuerungen – Übersicht.

 

 

Des Weiteren wird es folgende funktionale Anpassungen geben:

 

  • Kinderbetreuung während Kita- oder Schulferien bei freiwillig Versicherten
  • Vortragswerte für Entschädigungszahlungen nach IfSG
  • Keine SV-Beitragserstattung für Kurzarbeit bei Insolvenz

 

Ausführliche Informationen zu den funktionalen Anpassungen finden Sie im Dokument 1021721 – Aktuelle Version von Lohn und Gehalt compact/classic/comfort unter Punkt 1.2.

 

Bitte beachten Sie, dass alle oben genannten Dokumente rechtzeitig zum Service-Release aktualisiert werden.

 

Viele Grüße aus Nürnberg

Ihr Community-Team Personalwirtschaft Lohn und Gehalt

@Darlene_Pfahler @Dominika_Raciborska @Nina_Schöneweis @Daniela_Eichler @Selina_Heubeck 

 

 

 

Beste Grüße Selina Heubeck
Personalwirtschaft | DATEV eG
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