Hallo zusammen,
mir geht es um die neue Eingabe "Gewährungszeitraum für Kurzarbeitergeld"...
Wenn ich Mandanten habe, die im zweiten Arbeitsausfall sind:
1. Zeitraum 03/2020 - 06/2020
2. Zeitraum 12/2020 - lfd.
Welchen Beginn des Gewährungszeitraums gebe ich dann ein? Ab 03/2020? Oder ab 12/2020?
Ich tendiere ja zu Letzterem. Aber nicht, dass es mir dann erst ab da die Bezugsmonate zählt!????
Ich hoffe, es kann jemand weiterhelfen.
Viele Grüße
Hallo Eileen,
ich würde auch zum 2. Zeitraum tendieren, da hier ja ein komplett neuer Zeitraum beginnt. Würde das aber tatsächlich mit der Arge abklären.
Gruß
Flitze
PS - gib mal Bescheid, was die Arbeitsagentur so dazu sagt.. falls du dort fragst 😉
Ich dachte, es kommt nur darauf an, dass der angegebene Beginn vor 04/2021 liegt.
Obwohl...
Ich habe eine Probeabrechnung April gemacht mit 03/2020-02/2021 -> erhöhter Satz im April
Ich habe eine Probeabrechnung April gemacht mit 04/2021-06/2021 -> erhöhter Satz im April
Ich habe eine Probeabrechnung April gemacht ohne Angabe -> erhöhter Satz im April
Wird das zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht im RZ berücksichtigt?
Oder gilt es nur für neu erfasste Kug-Stammdaten ab April, wenn es schon vorher mal Kug gab?
Guten Morgen,
die Bezugsmonate vom ersten Zeitraum zählen auf jeden Fall mit. Das ist nicht fraglich.
Vielleicht äußert sich ja noch jemand von der Datev wie das vom Programm her gedacht ist.
Viele Grüße
hier nochmal der Wortlaut der Agentur:
"Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn Ihrer Bezugsdauer aus. "
Erste Sahne! Gut zu wissen.. danke für die Info Eileen 👍
Dann gebe ich bei Beginn immer das Datum des erstmaligen Bezzgszeitraumes an richtig? Das heißt, wenn die Kurzarbeit im März 2020 zum ersten Mal beantragt wurde trage ich als Beginn den 1. März 2020 ein. Muss man beim Ende ein Datum eintragen oder kann das frei bleiben wenn noch kein Ende in Sicht ist? Oder muss hier das Datum rein wie lange die Kurzarbeit noch genehmigt wurde?
Ich denke, als Enddatum muss immer das Datum eingetragen werden, bis zu welchem Tag das Kug genehmigt ist.
Wegen dem Beginn bei mehreren Ausfällen meldet sich hoffentlich noch jemand von der Datev!?
Hallo Flitze 0815,
ich tendiere zum zweiten Zeitraum.
Nehmen wir an, dass Kurzarbeit von 03/20 bis 12/20 bestand. Wenn nun im April 2021 wieder Kurzarbeit abgerechnet werden soll, dann erhalten die Mitarbeiter nur 60 bzw. 67 Prozent des Ausfalls als Kurzarbeitergeld. Übrigens ist dann auch wieder ein neuer Antrag fällig, da Unterbrechung von 3 Monaten.
Gruß
OLJA
Moin,
ich würde hier auch der Ansicht von @OLJA zustimmen.
Zu unterscheiden ist m.E.:
Der GEWÄHRUNGSZEITRAUM betrifft den Arbeitgeber. Hier kommt es darauf an, für welche Monate im Betrieb Kurzarbeit anfällt. Sofern für drei volle Kalendermonate kein KUG im Betrieb anfällt, muss ein neuer Antrag bei der Bundesagentur gestellt werden. In diesem Fall beginnt ein neuer Gewährungszeitraum.
Der BEZUGSZEITRAUM betrifft den Arbeitnehmer. Hier kann es auch für mehr als drei Monate eine Unterbrechung der KUG-Abrechnung geben, ohne dass diese von vorne zu zählen sind. Selbst wenn für den Arbeitgeber ein neuer Gewährungszeitraum beginnt, werden die Bezugsmonate des Arbeitnehmers weitergezählt.
Wenn allerdings der Gewährungszeitraum ab dem 01.04.2021 beginnt, hilft es dem Arbeitnehmer auch nicht, dass er entsprechende Bezugsmonate hat, da die Grundvoraussetzung des Arbeitgebers (Gewährungszeitraum beginnt vor dem 01.04.2021) nicht erfüllt ist.
So würde ich dies aus den aktuellen Regelungen rauslesen - allerdings ohne Gewähr für eine Richtigkeit.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Guten Morgen,
aber wenn ein AN bin 12/20 Kug hatte und dann ein neuer Gewährungszeitraum 04/21 beginnt (mit neuer Anzeige, ist klar), beginnt zwar einer Gewährungszeitraum - der AN hat doch aber trotzdem Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz!?
Für den Arbeitnehmer zählen die KU-Monate seit März 2020, auch übergreifend für mehrere KU-Gewährungszeiträume (für den AG).
Edit: Das gilt, solange die aktuelle gesetzliche Regelung fortgeführt wird. Wenn dies, wie oben beschrieben, nur die Gewährungszeiträume mit Beginn vor dem 01.04.21 betrifft, gibt es auch keine Fortschreibung für den AN.