abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Neu: Gewährungszeitraum für Kurzarbeitergeld

11
letzte Antwort am 19.03.2021 13:23:16 von anjuwan
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
eileenfiedler
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 12
2458 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

mir geht es um die neue Eingabe "Gewährungszeitraum für Kurzarbeitergeld"...

 

Wenn ich Mandanten habe, die im zweiten Arbeitsausfall sind:

 

1. Zeitraum  03/2020 - 06/2020 

2. Zeitraum 12/2020 - lfd.

 

Welchen Beginn des Gewährungszeitraums gebe ich dann ein? Ab 03/2020? Oder ab 12/2020? 

Ich tendiere ja zu Letzterem. Aber nicht, dass es mir dann erst ab da die Bezugsmonate zählt!????

 

Ich hoffe, es kann jemand weiterhelfen.

Viele Grüße

 

Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 12
2424 Mal angesehen

Hallo Eileen,

ich würde auch zum 2. Zeitraum tendieren, da hier ja ein komplett neuer Zeitraum beginnt. Würde das aber tatsächlich mit der Arge abklären.

Gruß

Flitze

 

PS - gib mal Bescheid, was die Arbeitsagentur so dazu sagt.. falls du dort fragst 😉

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
pogo
Meister
Offline Online
Nachricht 3 von 12
2409 Mal angesehen

Ich dachte, es kommt nur darauf an, dass der angegebene Beginn vor 04/2021 liegt.

 

Obwohl...

 

Ich habe eine Probeabrechnung April gemacht mit 03/2020-02/2021 -> erhöhter Satz im April

 

Ich habe eine Probeabrechnung April gemacht mit 04/2021-06/2021 -> erhöhter Satz im April

 

Ich habe eine Probeabrechnung April gemacht ohne Angabe -> erhöhter Satz im April

 

 

Wird das zum jetzigen Zeitpunkt noch gar nicht im RZ berücksichtigt?

 

Oder gilt es nur für neu erfasste Kug-Stammdaten ab April, wenn es schon vorher mal Kug gab?

 

0 Kudos
eileenfiedler
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 4 von 12
2381 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

die Bezugsmonate vom ersten Zeitraum zählen auf jeden Fall mit. Das ist nicht fraglich. 

Vielleicht äußert sich ja noch jemand von der Datev wie das vom Programm her gedacht ist.

 

Viele Grüße

0 Kudos
eileenfiedler
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 12
2379 Mal angesehen

hier nochmal der Wortlaut der Agentur:

 

"Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn Ihrer Bezugsdauer aus. "

Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 6 von 12
2336 Mal angesehen

Erste Sahne! Gut zu wissen.. danke für die Info Eileen 👍

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
andi1989
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 12
2234 Mal angesehen

Dann gebe ich bei Beginn immer das Datum des erstmaligen Bezzgszeitraumes an richtig? Das heißt, wenn die Kurzarbeit im März 2020 zum ersten Mal beantragt wurde trage ich als Beginn den 1. März 2020 ein. Muss man beim Ende ein Datum eintragen oder kann das frei bleiben wenn noch kein Ende in Sicht ist? Oder muss hier das Datum rein wie lange die Kurzarbeit noch genehmigt wurde? 

0 Kudos
eileenfiedler
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 8 von 12
2208 Mal angesehen

Ich denke, als Enddatum muss immer das Datum eingetragen werden, bis zu welchem Tag das Kug genehmigt ist.

Wegen dem Beginn bei mehreren Ausfällen meldet sich hoffentlich noch jemand von der Datev!?

0 Kudos
OLJA
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 12
2123 Mal angesehen

Hallo Flitze 0815,

 

ich tendiere zum zweiten Zeitraum.

 

Nehmen wir an, dass Kurzarbeit von 03/20 bis 12/20 bestand. Wenn nun im April 2021 wieder Kurzarbeit abgerechnet werden soll, dann erhalten die Mitarbeiter nur 60 bzw. 67 Prozent des Ausfalls als Kurzarbeitergeld. Übrigens ist dann auch wieder ein neuer Antrag fällig, da Unterbrechung von 3 Monaten.

 

Gruß

 

OLJA

Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 10 von 12
2112 Mal angesehen

Moin,

 

ich würde hier auch der Ansicht von @OLJA zustimmen.

 

Zu unterscheiden ist m.E.:

 

Der GEWÄHRUNGSZEITRAUM betrifft den Arbeitgeber. Hier kommt es darauf an, für welche Monate im Betrieb Kurzarbeit anfällt. Sofern für drei volle Kalendermonate kein KUG im Betrieb anfällt, muss ein neuer Antrag bei der Bundesagentur gestellt werden. In diesem Fall beginnt ein neuer Gewährungszeitraum.

 

Der BEZUGSZEITRAUM betrifft den Arbeitnehmer. Hier kann es auch für mehr als drei Monate eine Unterbrechung der KUG-Abrechnung geben, ohne dass diese von vorne zu zählen sind. Selbst wenn für den Arbeitgeber ein neuer Gewährungszeitraum beginnt, werden die Bezugsmonate des Arbeitnehmers weitergezählt.

 

Wenn allerdings der Gewährungszeitraum ab dem 01.04.2021 beginnt, hilft es dem Arbeitnehmer auch nicht, dass er entsprechende Bezugsmonate hat, da die Grundvoraussetzung des Arbeitgebers (Gewährungszeitraum beginnt vor dem 01.04.2021) nicht erfüllt ist.

 

So würde ich dies aus den aktuellen Regelungen rauslesen - allerdings ohne Gewähr für eine Richtigkeit.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

eileenfiedler
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 12
2084 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

aber wenn ein AN bin 12/20 Kug hatte und dann ein neuer Gewährungszeitraum 04/21 beginnt (mit neuer Anzeige, ist klar), beginnt zwar einer Gewährungszeitraum - der AN hat doch aber trotzdem Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz!?

0 Kudos
anjuwan
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 12
2031 Mal angesehen

Für den Arbeitnehmer zählen die KU-Monate seit März 2020, auch übergreifend für mehrere KU-Gewährungszeiträume (für den AG).

 

Edit: Das gilt, solange die aktuelle gesetzliche Regelung fortgeführt wird. Wenn dies, wie oben beschrieben, nur die Gewährungszeiträume mit Beginn vor dem 01.04.21 betrifft, gibt es auch keine Fortschreibung für den AN.

Cheers
0 Kudos
11
letzte Antwort am 19.03.2021 13:23:16 von anjuwan
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage