abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Mitarbeiter wohnt im Ausland arbeitet in Deutschland

22
letzte Antwort vor 38 Minuten 17:12:35 von Claudia-
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Vivien
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 23
1070 Mal angesehen

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zu folgendem Fall: Unser Mandant möchte einen Mitarbeiter im Midijobbereich hier in Deutschland einstellen. Der Mitarbeiter wohnt in den Niederlanden, hat dort auch seinen Hauptjob und ist dort krankenversichert. Wie verhält es sich mit den Sozialversicherungen hier in Deutschland? Üblicherweise gilt das Beschäftigungsortsprinzip: Grenzgänger aus dem Ausland, die in Deutschland arbeiten, unterliegen deutschem Sozialversicherungsrecht. Aber wie ist das nun, wenn er bereits in den Niederlanden krankenversichert ist?

Heidi2
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 23
1036 Mal angesehen

Hallo Vivian,

wir hatten vor einigen Jahren genau so einen Fall.

Hier entscheidet der niederländische Sozialversicherungsträger über die anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Der MA sollte sich auf jeden Fall dorthin wenden.

Wir haben dann von der SVB (Sociale Verzekeringsbank) eine A1/E101 Bescheinigung bekommen, in der festgestellt wurde, dass der MA in den Niederlanden versichert bleibt. 

Aber: der deutsche Arbeitgeber, der einen in den Niederlanden versicherten Arbeitnehmer beschäftigt, muss Sozialversicherungsbeiträge in den Niederlanden abführen. 

 

bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 3 von 23
1008 Mal angesehen

Da kann ich @Heidi2 nur zustimmen. 

 

Das gilt nicht nur im Bereich der Niederlande so.  Es gibt ein Sozialversicherungsabkommen in der EU - auch die Schweiz und ich glaube auch die Efta Länder hängen da auch dran. 

 

Hierin wird bestimmt welcher Staat das Recht auf die Sozialabgben hat. 

 

In aller Regel der Beschäftigtenstaat hier D , aber wenn der AN in beiden Staaten eine  Beschäftigung hat switcht das Recht an den Staat indem der AN wohnt- hier Niederlande. 

 

Folglich muss der dt. AG die SV Beiträge nach niederländischem Recht in die Niederlande abführen ob sich das mit Lodas oder L+G abrechnen lässt kann ich nicht sagen. Ich weiss das zumindest im Bezug zur Schweiz es Eingabemöglichkeiten in Lodas gibt, praktisch durchführen musste ich das bislang noch nie. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
renek
Meister
Offline Online
Nachricht 4 von 23
977 Mal angesehen

Ja, wird wie @Heidi2 es schreibt wohl zu 99% in NL sein.

 

Ich hatte persönlich einen ähnlichen Fall mit einer österreichischen MA, die es "versäumt" hatte mitzuteilen. Bei der von mir betreuten MA war es so, dass die SV dann an die MA überwiesen wurde, und von der MA selbst an die Gebietskrankenkasse zu zahlen war.

 

Von daher wird das wohl tatsächlich fast Standard sein, dass die SV dann immer dem Hauptarbeitgeber folgt.

0 Kudos
Heidi2
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 23
973 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

wir konnten damals die SV-Beiträge aufgrund einer Ausnahmevereinbarung (Artikel 109 der Verordnung EWG Nr.574/72) direkt durch den MA in den Niederlanden abführen lassen.  Er hat also den AG-Anteil ausgezahlt bekommen. 2 pdf habe ich angefügt.

Dieses Vorgehen wurde in der folgenden SV-Prüfung angesprochen und nicht beanstandet.

Allerdings weiß ich nicht, ob diese Vereinbarung noch gilt!

Vivien
Beginner
Offline Online
Nachricht 6 von 23
911 Mal angesehen

Vielen Dank! Das hat mir sehr geholfen!

So werden wir nun fortfahren.

0 Kudos
Vivien
Beginner
Offline Online
Nachricht 7 von 23
898 Mal angesehen

Wir hatten mal einen Fall mit einem anderen Mandanten, bei dem ein slowenischer Mitarbeiter in Slowenien wohnte und von dort aus auch arbeitete. In diesem Fall mussten die Sozialversicherungsbeiträge auch an seine slowenische Krankenkasse abgeführt werden. Damals haben wir die Berechnung selbst durchgeführt und die Beiträge als Nettobezug in Abzug gebracht. Diese Vorgehensweise wurde bei einer Prüfung nicht beanstandet. Ich plane, dies auch in diesem Fall dann so zu handhaben, es sei denn, der Arbeitgeber wünscht, dass der Mitarbeiter dies selbst übernimmt. In diesem Fall werde ich auf die Vereinbarung zurückkommen. Vielen Dank an alle!

0 Kudos
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 8 von 23
892 Mal angesehen

Nein es hängt nicht am Hauptarbeitgeber. 

 

Wenn es  nur einen AG gibt = Hauptarbeitgeber dann das Land  indem er sitzt. 

 

Wenn es 2 AG gibt dann ist das Land zuständig indem der AN wohnt. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
renek
Meister
Offline Online
Nachricht 9 von 23
878 Mal angesehen

@bodensee  schrieb:

Wenn es 2 AG gibt dann ist das Land zuständig indem der AN wohnt.


Das kann ich leider so nicht ganz stehen lassen. Besagte o.g. MA war vorher nämlich bei dem AG als Festangestellte 30 Std beschäftigt und eben nebenbei am WE im Heimatland AT. Pflicht war in Deutschland die KV abzuführen.

 

Die MA hat dann irgendwann das ganze gedreht. Für uns war dann nur die Aussage da reduziert Arbeit auf Minijob. Erst fast 1 Jahr später kam es durch die Gebietskrankenkasse auf und wurde geändert.

 

Insofern kann ich - natürlich nur aus der Vergangenheit heraus - das nicht so bestätigen, erkenne aber an wenn es sich geändert hat.

0 Kudos
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 10 von 23
867 Mal angesehen

Das dies nicht unbedingt immer richtig gemacht wird, das kann in der Praxis schon sein. 

 

 

Aber die ersten Fälle hierzu hatte ich bestimmt schon vor 10 jahren und ich hatte das dann mit der So erreichen Sie uns - GKV-Spitzenverband, DVKA abgeklärt und bin dann damals auch auf die Vereinbarung Brüssel -Bern gestossen und deren Gültigkeit im EU Bereich. 

 

Mein ich glaube erster Fall war in der Tat so Hauptbeschäftigung in der Schweiz - unstrittig- und in D ein Minijob,  und Wohnsitz in D => Sozialabgaben Zuständigkeit D , folge der schweizer AG hätte in die dt. SV systeme einzahlen müssen, was weder der AG noch der AN wollte. Also Minijob schnell wieder aufgegeben. 

 

Inzwischen habe ich das mit Italien, Österreich, Spanien usw. durchexerziert.  Praktisch ist es wenn man in der Tat die Beiträge an den AN auszahlen kann und dieser die Weiterleitung im jeweiligen Heimatland vornimmt. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
Daisy22
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 23
267 Mal angesehen

Wie erfahre ich, wie hoch die SV-Beiträge sind? Wir haben einen fremd-Geschäftsführer, der in Spanien arbeitet und wohnt. Müssen wir die SV nach Spanien überweisen? Kann der Mitarbeiter selbst überweisen? Welche Vereinbarung müssen wir unterzeichnen?

Vielen Dank im Voraus.

0 Kudos
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 12 von 23
237 Mal angesehen

Zuerst werden Sie klären müssen welches Land ist für die SV zuständig.  Auch hier gilt das  EU Abkommen. 

 

Wenn AG in D und Wohnsitz in Spanien und sonst keine anderen Einkünfte vorliegen dann dürfte das SV Rechtlich in D abzuführen sein.  Wenn andere Einkünfte in Spanien dann switcht die SV Pflicht an den Wohnsitzort Spanien. 

 

Um das definitiv zu klären bitte die Auskunftsstelle kontaktieren, hatte ich weiter unten im Post verlinkt. 

 

Erst wenn klar ist das in Spanien die SV zu entrichten und anzumelden ist, müssen die Details geklärt werden : 

Selbstzahler ? Wer meldet in Spanien in spanischer Sprache ? 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
Daisy22
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 13 von 23
217 Mal angesehen

Vielen Dank für Ihre Antwort.

 

AG befindet sich in Deutschland.

 

AN wohnt in Spanien und arbeitet nur von zu Hause aus. Gehalt: 3.000,00€. In SV gilt das Territorialitätsprinzip. SV müsste Beiträge nach Spanien überweisen oder ? Aber wie viel ? In LODAS wird mit 101 und 0 0 0 0 abgerechnet ?

0 Kudos
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 14 von 23
206 Mal angesehen

 So erreichen Sie uns - GKV-Spitzenverband, DVKA 

 

Sind Sie sich sicher ? Gesetzliche Quelle für das Territorialprinzip ? Was was bedeutet ? 

 

Daher klären Sie das bitte mit der GKV ab 

 

Meine Fälle AN wohn in der Schweiz und arbeitet in D , SV Pflicht in D 

AN wohnt in d und arbeitet in der Schweiz SV Pflicht in der Schweiz. 

Das sind die Klassiker und hier würde Teritorialprinzip bedeuten dort wo der AG sitzt ist die SV Pflicht. 

 

Sobald andere Einkommensquellen / Beschäftigungen dazukommen kann sich das wieder ändern. 

 

Wenn SV Pflicht in Spanien dann können Sie das in Lodas nur mit 00000 schlüsseln, aber Sie brauchen auch eine wasserdichte Begründung für die SV Prüfung und die haben sie wenn Sie das mit der GKV geklärt haben. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
Daisy22
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 15 von 23
173 Mal angesehen

Ich bin mir nicht sicher. Mein Fall ähnelt ein bisschen Ihrem: „AN wohnt in D und arbeitet in der Schweiz, SV-Pflicht in der Schweiz. „ 

 

Haufe.

Daisy22_0-1747215430051.png

Daisy22_1-1747215604365.png

 

 

0 Kudos
Daisy22
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 16 von 23
156 Mal angesehen

Die Lohnsteuer sollte an das Finanzamt in Deutschland abgeführt werden. Er ist beschränkt einkommensteuerpflichtig. richtig?

0 Kudos
renek
Meister
Offline Online
Nachricht 17 von 23
154 Mal angesehen

@bodensee  schrieb:

Das sind die Klassiker und hier würde Teritorialprinzip bedeuten dort wo der AG sitzt ist die SV Pflicht.


Ich hab mal gelernt, Territorialprinzip heißt, dass dort abzuführen ist, wo die Arbeitsleistung erbracht wird. Hat ja nicht zwangsweise was mit dem Sitz zu tun.

 

Passenderweise sagt das sogar Wikipedia (dem ich nicht alles glaube)

Das Territorialitätsprinzip (auch Territorialprinzip genannt) betrifft die Rechtsanwendung und beschäftigt sich hierbei mit der Frage, welches Recht auf welche Personen wann und an welchem Ort anwendbar ist. Generell sagt das Territorialitätsprinzip, dass alle Personen der Hoheitsgewalt, insbesondere den Gesetzen des Staates unterworfen sind, auf dessen Territorium sie sich jeweils befinden. Das Territorialitätsprinzip kann auch bestimmen, welche politische Regel an einem Ort angewandt wird, so zum Beispiel in der Sprachpolitik.

 

 


@bodensee  schrieb:

Sobald andere Einkommensquellen / Beschäftigungen dazukommen kann sich das wieder ändern.


Genau. Das sind dann die Ausnahmen der Regel. Wie wir wissen existiert keine Regel ohne Ausnahme. Wobei, Regel 1 "ich habe immer Recht" im Büro schon gilt 😄

 

Ansonsten stimme ich Ihnen zu, dass man in der Tat sich grundsätzlich das der SV überlassen soll. Soll die eine Entscheidung treffen. Dann ist man wenigstens dem Mandant gegenüber nicht schuld 😉

0 Kudos
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 18 von 23
153 Mal angesehen

Hat in meinen Fällen nix mit der Homeoffice Regelung die in Corona ausgesetzt war jetzt wieder gilt zu tun. 

 

Daher kann ich mich nur wiederholen schalten sie die GKV ein, dort wird das rechtssicher und verbindlich für Sie geregelt, dann haben Sie es schwarz auf weiß und die GKV Ausland beurteilt solche Fälle permanent. 

 

Und klar kann die steuerrechtliche Regelung DBA  von der SV rechtlichen abweichen und das wiederum kann von Land zu Land unterschiedlich sein, wobei es innerhalb der EU / EWR genau dafür regeln gibt.  Nicht unter den Tisch fallen darf das Argument zwar wird Remote gearbietet von Spanien aus, aber wo wird die Arbeit verwertet ( ist zumindest ein steuerliches Argument)  in aller Regel beim AG und der sitzt in D. 

 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Heidi2
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 19 von 23
146 Mal angesehen

Hallo Daisy22,

wir haben momentan folgenden Fall:

  • AG in Deutschland
  • AN wohnt in Schottland und arbeitet von dort im Homeoffice

Laut DVKA ist die SV in Schottland abzuführen. Die Lohnsteuer ebenfalls lt. Auskunft des Finanzamtes.

Für uns heißt das: wir können den AN nicht abrechnen. dieses muss durch einen Stb in Schottland erfolgen

bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 20 von 23
119 Mal angesehen

Hab auch solche Fälle , einmal Schweiz , einmal Italien. Da brauchen Sie dann in der Tat einen Kollegen/ Kollegin der das Prozedere im Ausland kennt und dort abrechnet. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Daisy22
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 21 von 23
64 Mal angesehen

Können Sie mir Bescheid geben, ob der Arbeitnehmer im DE oder in der Schweiz (oder in Italien) arbeitet? In welchem Land wird der überwiegende Teil der Arbeit erledigt? Vielen Dank!

0 Kudos
bodensee
Allwissender
Offline Online
Nachricht 22 von 23
23 Mal angesehen

Ne kann ich leider nicht, weil ich alle Formen mit Homeoffice nur teilweise, in aller Regel arbeiten die AN beim AG vorort. 

 

Dafür habe ich solche Fälle im Lohn zuviele um hier das jetzt rauszufiltern. 

 

der einzige vergleichbare Fall der mir spontan einfällt, war AG Schweiz, AN wohnt in D ausschließlich remote. 

SV Pflicht - das war aber vor Corona- war in D. Die Steuer wurde dann vom Wohnsitzfinanzamt via Vorauszahlung festgesetzt. SV Pflicht war ..... tja ich bin mir grad nicht mehr sicher ich meine aber Schweiz, weil sonst hätte ich den Lohn gerechnet via Lodas und die LOhnsteuer wäre kein Problem gewesen. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
0 Kudos
Claudia-
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 23 von 23
11 Mal angesehen

Wenn der Arbeitnehmer dauerhaft im Ausland wohnt und von dort aus arbeitet, dann sollte man die Lohnabrechnung einem Lohnbüro in dem jeweiligen Ausland überlassen. Steuerlich muss man im Wohnort/Land sein Einkommen versteuern. Das Einkommen ist aus Deutschland, aber hier greift das DBA. Er ist über 183 Tage im Ausland und ist daher in Deutschland steuerfrei. Wir können hier die Lohnsteuer vom Ausland nicht berechnen.

 

Mit der SV ist es das gleiche, können wir ebenfalls nicht berechnen. Hier gilt auch der überwiegende Wohnsitz. Also besser ein Lohnbüro im Ausland beauftragen, die können ggf. falls ein Zweitjob besteht auch dann diesen berücksichtigen. (wenn es wie hier gehandhabt wird bzgl. der BBG)

0 Kudos
22
letzte Antwort vor 38 Minuten 17:12:35 von Claudia-
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage