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Mitarbeiter wohnt im Ausland arbeitet in Deutschland

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letzte Antwort am 19.04.2024 11:13:27 von bodensee
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Vivien
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Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zu folgendem Fall: Unser Mandant möchte einen Mitarbeiter im Midijobbereich hier in Deutschland einstellen. Der Mitarbeiter wohnt in den Niederlanden, hat dort auch seinen Hauptjob und ist dort krankenversichert. Wie verhält es sich mit den Sozialversicherungen hier in Deutschland? Üblicherweise gilt das Beschäftigungsortsprinzip: Grenzgänger aus dem Ausland, die in Deutschland arbeiten, unterliegen deutschem Sozialversicherungsrecht. Aber wie ist das nun, wenn er bereits in den Niederlanden krankenversichert ist?

Heidi2
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Hallo Vivian,

wir hatten vor einigen Jahren genau so einen Fall.

Hier entscheidet der niederländische Sozialversicherungsträger über die anzuwendenden Rechtsvorschriften.

Der MA sollte sich auf jeden Fall dorthin wenden.

Wir haben dann von der SVB (Sociale Verzekeringsbank) eine A1/E101 Bescheinigung bekommen, in der festgestellt wurde, dass der MA in den Niederlanden versichert bleibt. 

Aber: der deutsche Arbeitgeber, der einen in den Niederlanden versicherten Arbeitnehmer beschäftigt, muss Sozialversicherungsbeiträge in den Niederlanden abführen. 

 

bodensee
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Da kann ich @Heidi2 nur zustimmen. 

 

Das gilt nicht nur im Bereich der Niederlande so.  Es gibt ein Sozialversicherungsabkommen in der EU - auch die Schweiz und ich glaube auch die Efta Länder hängen da auch dran. 

 

Hierin wird bestimmt welcher Staat das Recht auf die Sozialabgben hat. 

 

In aller Regel der Beschäftigtenstaat hier D , aber wenn der AN in beiden Staaten eine  Beschäftigung hat switcht das Recht an den Staat indem der AN wohnt- hier Niederlande. 

 

Folglich muss der dt. AG die SV Beiträge nach niederländischem Recht in die Niederlande abführen ob sich das mit Lodas oder L+G abrechnen lässt kann ich nicht sagen. Ich weiss das zumindest im Bezug zur Schweiz es Eingabemöglichkeiten in Lodas gibt, praktisch durchführen musste ich das bislang noch nie. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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renek
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Ja, wird wie @Heidi2 es schreibt wohl zu 99% in NL sein.

 

Ich hatte persönlich einen ähnlichen Fall mit einer österreichischen MA, die es "versäumt" hatte mitzuteilen. Bei der von mir betreuten MA war es so, dass die SV dann an die MA überwiesen wurde, und von der MA selbst an die Gebietskrankenkasse zu zahlen war.

 

Von daher wird das wohl tatsächlich fast Standard sein, dass die SV dann immer dem Hauptarbeitgeber folgt.

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Heidi2
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Guten Morgen,

 

wir konnten damals die SV-Beiträge aufgrund einer Ausnahmevereinbarung (Artikel 109 der Verordnung EWG Nr.574/72) direkt durch den MA in den Niederlanden abführen lassen.  Er hat also den AG-Anteil ausgezahlt bekommen. 2 pdf habe ich angefügt.

Dieses Vorgehen wurde in der folgenden SV-Prüfung angesprochen und nicht beanstandet.

Allerdings weiß ich nicht, ob diese Vereinbarung noch gilt!

Vivien
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Vielen Dank! Das hat mir sehr geholfen!

So werden wir nun fortfahren.

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Vivien
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Wir hatten mal einen Fall mit einem anderen Mandanten, bei dem ein slowenischer Mitarbeiter in Slowenien wohnte und von dort aus auch arbeitete. In diesem Fall mussten die Sozialversicherungsbeiträge auch an seine slowenische Krankenkasse abgeführt werden. Damals haben wir die Berechnung selbst durchgeführt und die Beiträge als Nettobezug in Abzug gebracht. Diese Vorgehensweise wurde bei einer Prüfung nicht beanstandet. Ich plane, dies auch in diesem Fall dann so zu handhaben, es sei denn, der Arbeitgeber wünscht, dass der Mitarbeiter dies selbst übernimmt. In diesem Fall werde ich auf die Vereinbarung zurückkommen. Vielen Dank an alle!

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bodensee
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Nein es hängt nicht am Hauptarbeitgeber. 

 

Wenn es  nur einen AG gibt = Hauptarbeitgeber dann das Land  indem er sitzt. 

 

Wenn es 2 AG gibt dann ist das Land zuständig indem der AN wohnt. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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renek
Fachmann
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@bodensee  schrieb:

Wenn es 2 AG gibt dann ist das Land zuständig indem der AN wohnt.


Das kann ich leider so nicht ganz stehen lassen. Besagte o.g. MA war vorher nämlich bei dem AG als Festangestellte 30 Std beschäftigt und eben nebenbei am WE im Heimatland AT. Pflicht war in Deutschland die KV abzuführen.

 

Die MA hat dann irgendwann das ganze gedreht. Für uns war dann nur die Aussage da reduziert Arbeit auf Minijob. Erst fast 1 Jahr später kam es durch die Gebietskrankenkasse auf und wurde geändert.

 

Insofern kann ich - natürlich nur aus der Vergangenheit heraus - das nicht so bestätigen, erkenne aber an wenn es sich geändert hat.

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bodensee
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Das dies nicht unbedingt immer richtig gemacht wird, das kann in der Praxis schon sein. 

 

 

Aber die ersten Fälle hierzu hatte ich bestimmt schon vor 10 jahren und ich hatte das dann mit der So erreichen Sie uns - GKV-Spitzenverband, DVKA abgeklärt und bin dann damals auch auf die Vereinbarung Brüssel -Bern gestossen und deren Gültigkeit im EU Bereich. 

 

Mein ich glaube erster Fall war in der Tat so Hauptbeschäftigung in der Schweiz - unstrittig- und in D ein Minijob,  und Wohnsitz in D => Sozialabgaben Zuständigkeit D , folge der schweizer AG hätte in die dt. SV systeme einzahlen müssen, was weder der AG noch der AN wollte. Also Minijob schnell wieder aufgegeben. 

 

Inzwischen habe ich das mit Italien, Österreich, Spanien usw. durchexerziert.  Praktisch ist es wenn man in der Tat die Beiträge an den AN auszahlen kann und dieser die Weiterleitung im jeweiligen Heimatland vornimmt. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 19.04.2024 11:13:27 von bodensee
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