Guten Tag,
wir haben einen Mitarbeiter, der seid dem 01.06.2022 ausgesteuert ist und bezieht nun Arbeitslosengeld.
Frage: Kann dieser Mitarbeiter ohne Angaben von Gründen gekündigt werden?
Oder was muss in dem Fall beachtet werden?
Vielen Dank im Voraus!
Grundlos kann ich mir nicht vorstellen. Sie sollten einen Rechtsanwalt fragen und deren AW gerne hier Posten.
Es kommt drauf an... Wenn es sich um einen Kleinbetrieb handelt oder der AN noch in der Probezeit ist, können Sie ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn nicht, müssen Sie sich an das Kündigungsschutzgesetz halten, dann muss die Kündigung insbesondere sozial gerechtfertigt sein https://dejure.org/gesetze/KSchG/1.html
@rahagena schrieb:der AN noch in der Probezeit ist
Das wär bei einer Aussteuerung, die 78 Wochen nach Krankheitsbeginn erfolgt, ungewöhnlich.
Hallo @Sarah1710 ,
ich würde mal im Arbeitsvertrag nachschauen. Oft gibt es da Formulierungen, die darauf hinweisen wann das Arbeitsverhältnis automatisch endet. Grundsätzlich ist die Idee, einen Anwalt zu fragen aber die Beste!
Gruß
Flitze
Wenn es Ihnen oder dem Arbeitgeber wichtig ist (was es meiner Meinung nach immer sein sollte), kann die Antwort nur sein, zum Profi (Anwalt) zu gehen um eine rechtssichere Antwort zu erhalten.
Ich hoffe nicht, dass solche rechtserheblichen Fragen abschließend in einem kostenlosen Forum geklärt werden...
Warum sollen die Kündigungsschutzregeln außer Kraft gesetzt worden sein.
Grundsatz Arbeitsrecht : Anwaltlicher Rat
Hier aus meiner Sicht - ich habe in der Kanzlei leider das gleiche Problem- ganz normale Kündigungsschutzregeln
und damit Kündigungsfrist , Urlaubsabgeltung ggf. , Sozialauswahl ggf. usw.
@bodensee schrieb:Warum sollen die Kündigungsschutzregeln außer Kraft gesetzt worden sein.
Weil es das Gesetz so vorsieht?!
https://dejure.org/gesetze/KSchG/23.html
3In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. 4Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.