abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Minijob unregelmäßig Stunden

11
letzte Antwort am 12.03.2025 13:34:13 von cro
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
Kathykumü
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 12
571 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe eine Frage zu einem Minijob mit Stundenabrechnung.

 

Der Minijob soll nach tatsächlichen Stunden abgerechnet werden. 

 

Das kann sehr schwankend sein, z.B. mal nur 3 Std. die Woche bis 20 Std. die Woche. 

Aber natürlich nicht mehr als die monatlichen zulässigen Std. die ein Minijob arbeiten darf.

 

Nur habe ich jetzt hier als Info, dass dies so einfach nicht geht. Der Minijob sollte im Vertrag eine feste Wochenarbeitszeit haben, ansonsten wird von einer fiktiven Wochenarbeitszeit von 10 Std. ausgegangen, usw.

 

Jetzt bin ich ein wenig ratlos wie wir den Minijob abrechnen sollen.

 

Mit dem Arbeitszeitmodell arbeiten ist für uns auch schwierig, da wir nicht immer wissen, wann und wieviel Arbeit anfällt und wir bedenken haben, dass zum Schluss zu viel vergütet wurde und die Arbeit zeitlich nicht erbracht werden kann. 

 

Weiß jemand, ob es eine Möglichkeit gibt die Arbeitszeit im Vertrag so zu bezeichnen, dass eine schwankende Stundenlohnabrechnung funktioniert?

 

Vielen Dank!

 

 

 

fraua
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 12
531 Mal angesehen
 
0 Kudos
fraua
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 12
522 Mal angesehen

Ich habe meinen vorherigen Beitrag jetzt doch noch einmal gelöscht,

 

Vllt. doch einmal bei der "Minijob-Zentrale" dies hier lesen:

Arbeitsvertrag für den Minijob: Ist das Pflicht?

Bedingungen bei Arbeit auf Abruf

Dazu gehören:
a) die Vereinbarung, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbracht wird
b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden 
c) der Zeitrahmen für die Erbringung der Arbeitsleistung 
d) die Frist, innerhalb derer die Arbeitseinsätze im Voraus mitzuteilen sind

0 Kudos
lohnexperte
Fachmann
Offline Online
Nachricht 4 von 12
508 Mal angesehen

Hallo @Kathykumü ,

 

was spricht dagegen, in den Minijobvertrag

 

1. eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von beispielsweise 4 Stunden aufzunehmen und

2. parallel dazu zu regeln, dass darüber hinausgehende erbrachte Arbeitzeiten mit einem Stundensatz von X Euro vergütet werden sowie

3. eine montliche Höchstarbeitszeit von Y Stunden (558 € geteilt durch den vereinbarten Stundensatz) reinzuschreiben?

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

 

cro
Experte
Offline Online
Nachricht 5 von 12
471 Mal angesehen

3. eine montliche Höchstarbeitszeit von Y Stunden (558


556,00 €

0 Kudos
lohnexperte
Fachmann
Offline Online
Nachricht 6 von 12
451 Mal angesehen

@cro:

 

Merci! 🙂

0 Kudos
Kathykumü
Beginner
Offline Online
Nachricht 7 von 12
420 Mal angesehen

Hallo Lohnexperte,

 

vielen Dank für deine Vorschläge.

 

Unser Problem ist, dass der Minijob nicht jede Woche arbeitet, sondern nach Bedarf.

Wenn ein Auftrag reinkommt, brauchen wir Verstärkung, dann können Konstellationen wie folgt zustande kommen.

 

Beispiel:

Jan: 

KW1 keine Arbeit

KW2 keine Arbeit

KW3 10 Std.

KW4 10 Std.

 

Febr:

KW5 keine Arbeit

KW6 5 Std.

KW7 keine Arbeit

KW8 5 Std.

 

usw.

 

So ist es schwierig eine Wochenarbeitszeit von 3 oder 4 Std. in den Vertrag zu schreiben.

 

Eine monatliche Höchstarbeitszeit wäre eine mögliche Variante.

 

Kann man dies wo nachlesen oder kann ich hierfür Beispiele finden?

 

Was ich nur finden konnte, war Minijob auf Abruf und hier war in der Literatur sehr streng dargestellt:

Was ist neu bei der wöchentlichen Arbeitszeit?

Wenn Arbeitgeber und Minijobber eine Vereinbarung für „Arbeit auf Abruf“ geschlossen haben, müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden.

Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Diese Regelung ist nicht neu. Die Grenze wurde aber zum 1. Januar 2019 durch den Gesetzgeber angehoben. Sie lag zuvor bei 10 Stunden.

 

Minijob auf Abruf: Empfehlung für Arbeitgeber

Arbeitgebern, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auf Abruf beschäftigen, ist zu empfehlen, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich mit dem Arbeitnehmer festzulegen. Hierbei müssen sie entweder eine wöchentliche Mindest- oder eine Höchstarbeitszeit (bei Zahlung des Mindestlohns maximal zehn Arbeitsstunden) vereinbaren. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Mindestarbeitszeit nicht um mehr als 25 Prozent überschritten und die Höchstarbeitszeit nicht um mehr als 20 Prozent unterschritten werden darf. 

 

LG 

 

pogo
Experte
Offline Online
Nachricht 8 von 12
375 Mal angesehen

Prüf mal diese Möglichkeit:

 

Ausnahmen von den Regelungen für Arbeit auf Abruf

Die Regelungen zur Arbeit auf Abruf finden keine Anwendung bei Rahmenvereinbarungen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmende festlegen, dass keine Arbeitspflicht besteht und jeweils erst mit Angebot und Annahme ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird. In diesen Fällen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil v. 15. Februar 2012, 10 AZR 111/11) um kein Dauerarbeitsverhältnis und damit auch nicht um Arbeit auf Abruf.

 

https://www.haufe.de/personal/entgelt/minijobs-und-arbeit-auf-abruf-wichtige-regelungen_78_489372.html

 

Vermutlich könnte das aber dazu führen, dass der Minijob für jeden Beschäftigungszeitraum an- und abgemeldet werden muss bzw. immer für einen Monat besteht, weil keine 2 Beschäftigungszeiträume in einem Monat unter einer Personalnummer möglich sind.

0 Kudos
Lohnnutzer
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 9 von 12
324 Mal angesehen

Als erstes würde ich den Mandaten prüfen lassen ob es sich um „Arbeit auf Abruf“ handelt . Dann wird es bekannter Weise etwas komplizierter 

 

Wir rechnen einen Mandaten ab der 20-25 Minijobber beschäftigt. Es handelt sich um ein großes Café. Die monatlichen Stunden sind sehr schwankend . Es wird auch mal garnicht gearbeitet .

Mal werde. 10 Stunden gearbeitet mal 2 mal 30 im Monat .

 

Der Mandant hat die Angelegenheiten über einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen . Auch die Arbeitsverträge. Diese liegen mir nicht vor und prüfe ich nicht . Ich erhalte Erfassungsbögen mit den Stammdaten.

 

Fazit des Anwaltes: sofern es Schichtpläne in irgendeiner Form gibt handelt es sich um keinen Fall um Arbeit auf Abruf . Das wäre beim Mandaten der Fall . Die Mitarbeiter sind eingeteilt . Sicher kann auch getauscht werden und es wird mal gewerchselt aber das wäre nicht schädlich.

 

Arbeit auf Abruf hiesse lt Aussage des Anwaltes  zB wenn morgens der Anruf kommt : „heute um 10 benötige ich sie hier“ und der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen muss .

 

Wir rechnen lt Stundenliste ab. Wenn nicht gearbeitet wird unbezahlte Fehlzeit 

 

Arbeitsrechtliche Prüfung und liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers 

 

 

cro
Experte
Offline Online
Nachricht 10 von 12
191 Mal angesehen

@Kathykumü  schrieb:

Hallo,

 

...........Nur habe ich jetzt hier als Info, dass dies so einfach nicht geht. Der Minijob sollte im Vertrag eine feste Wochenarbeitszeit haben, ansonsten wird von einer fiktiven Wochenarbeitszeit von 10 Std. ausgegangen, usw.

 

Jetzt bin ich ein wenig ratlos wie wir den Minijob abrechnen sollen.....................

 


 

Wenn ein Minijobber keinen Arbeitsvertrag bzw. keine Arbeitszeitvereinbarung hat, werden wöchentlich 20 Std. angesetzt, und die DRV-Prüfung kommt dann schon beim Mindestlohn über die Minijob-Grenze.

 

 

Homepage | Auf den Punkt gebracht: Prüfung von A - Z | Deutsche Rentenversicherung 

 

Seite 9 unten: (Zeitschrift 3/19, S. 15: Arbeit auf Abruf):

Arbeitnehmer und Arbeitgeberkönnen vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Arbeitsabruf des Arbeitgebers im Grundsatz nicht ablehnen.


Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Teilzeitund Befristungsgesetz).

 

 

sue
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 11 von 12
156 Mal angesehen

Nach meiner Kenntnis gibt es hierfür keine rechtlich saubere Lösung. Um die 20 Wochenstunden bei fehlender Vereinbarung einer Arbeitszeit zu umgehen, schreibt ein Mandant 3 Wochenstunden in die Verträge und weiß, dass es ggf zu Phantomlohn kommt. In keiner DRV-Prüfung ist das bislang Thema gewesen.

0 Kudos
cro
Experte
Offline Online
Nachricht 12 von 12
143 Mal angesehen



@sue  schrieb:

Nach meiner Kenntnis gibt es hierfür keine rechtlich saubere Lösung. Um die 20 Wochenstunden bei fehlender Vereinbarung einer Arbeitszeit zu umgehen, schreibt ein Mandant 3 Wochenstunden in die Verträge und weiß, dass es ggf zu Phantomlohn kommt. In keiner DRV-Prüfung ist das bislang Thema gewesen.


 

Die Regelung ist aus Sicht der DRV sehr eindeutig. Rechtlich kann auch ich das nicht beurteilen.

 

2019_3_zeitschrift.pdf : Absatz: -Auswirkungen auf die Betriebsprüfung- bitte beachten. Ich würde ab Prüfjahr 2020 darauf achten.

0 Kudos
11
letzte Antwort am 12.03.2025 13:34:13 von cro
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage