Hallo,
ich habe eine Frage zu einem Minijob mit Stundenabrechnung.
Der Minijob soll nach tatsächlichen Stunden abgerechnet werden.
Das kann sehr schwankend sein, z.B. mal nur 3 Std. die Woche bis 20 Std. die Woche.
Aber natürlich nicht mehr als die monatlichen zulässigen Std. die ein Minijob arbeiten darf.
Nur habe ich jetzt hier als Info, dass dies so einfach nicht geht. Der Minijob sollte im Vertrag eine feste Wochenarbeitszeit haben, ansonsten wird von einer fiktiven Wochenarbeitszeit von 10 Std. ausgegangen, usw.
Jetzt bin ich ein wenig ratlos wie wir den Minijob abrechnen sollen.
Mit dem Arbeitszeitmodell arbeiten ist für uns auch schwierig, da wir nicht immer wissen, wann und wieviel Arbeit anfällt und wir bedenken haben, dass zum Schluss zu viel vergütet wurde und die Arbeit zeitlich nicht erbracht werden kann.
Weiß jemand, ob es eine Möglichkeit gibt die Arbeitszeit im Vertrag so zu bezeichnen, dass eine schwankende Stundenlohnabrechnung funktioniert?
Vielen Dank!
Ich habe meinen vorherigen Beitrag jetzt doch noch einmal gelöscht,
Vllt. doch einmal bei der "Minijob-Zentrale" dies hier lesen:
Bedingungen bei Arbeit auf Abruf
Dazu gehören:
a) die Vereinbarung, dass die Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall erbracht wird
b) die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden
c) der Zeitrahmen für die Erbringung der Arbeitsleistung
d) die Frist, innerhalb derer die Arbeitseinsätze im Voraus mitzuteilen sind
Hallo @Kathykumü ,
was spricht dagegen, in den Minijobvertrag
1. eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von beispielsweise 4 Stunden aufzunehmen und
2. parallel dazu zu regeln, dass darüber hinausgehende erbrachte Arbeitzeiten mit einem Stundensatz von X Euro vergütet werden sowie
3. eine montliche Höchstarbeitszeit von Y Stunden (558 € geteilt durch den vereinbarten Stundensatz) reinzuschreiben?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
3. eine montliche Höchstarbeitszeit von Y Stunden (
558€
556,00 €
Hallo Lohnexperte,
vielen Dank für deine Vorschläge.
Unser Problem ist, dass der Minijob nicht jede Woche arbeitet, sondern nach Bedarf.
Wenn ein Auftrag reinkommt, brauchen wir Verstärkung, dann können Konstellationen wie folgt zustande kommen.
Beispiel:
Jan:
KW1 keine Arbeit
KW2 keine Arbeit
KW3 10 Std.
KW4 10 Std.
Febr:
KW5 keine Arbeit
KW6 5 Std.
KW7 keine Arbeit
KW8 5 Std.
usw.
So ist es schwierig eine Wochenarbeitszeit von 3 oder 4 Std. in den Vertrag zu schreiben.
Eine monatliche Höchstarbeitszeit wäre eine mögliche Variante.
Kann man dies wo nachlesen oder kann ich hierfür Beispiele finden?
Was ich nur finden konnte, war Minijob auf Abruf und hier war in der Literatur sehr streng dargestellt:
Was ist neu bei der wöchentlichen Arbeitszeit?
Wenn Arbeitgeber und Minijobber eine Vereinbarung für „Arbeit auf Abruf“ geschlossen haben, müssen gesetzlich festgelegte Vorgaben zur Dauer der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beachtet werden.
Wird die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt, gilt zum Schutz der Arbeitnehmer eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche als vereinbart. Diese Regelung ist nicht neu. Die Grenze wurde aber zum 1. Januar 2019 durch den Gesetzgeber angehoben. Sie lag zuvor bei 10 Stunden.
Minijob auf Abruf: Empfehlung für Arbeitgeber
Arbeitgebern, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ohne vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit auf Abruf beschäftigen, ist zu empfehlen, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich mit dem Arbeitnehmer festzulegen. Hierbei müssen sie entweder eine wöchentliche Mindest- oder eine Höchstarbeitszeit (bei Zahlung des Mindestlohns maximal zehn Arbeitsstunden) vereinbaren. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass die Mindestarbeitszeit nicht um mehr als 25 Prozent überschritten und die Höchstarbeitszeit nicht um mehr als 20 Prozent unterschritten werden darf.
LG
Prüf mal diese Möglichkeit:
Ausnahmen von den Regelungen für Arbeit auf Abruf
Die Regelungen zur Arbeit auf Abruf finden keine Anwendung bei Rahmenvereinbarungen, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmende festlegen, dass keine Arbeitspflicht besteht und jeweils erst mit Angebot und Annahme ein Arbeitsverhältnis eingegangen wird. In diesen Fällen handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Urteil v. 15. Februar 2012, 10 AZR 111/11) um kein Dauerarbeitsverhältnis und damit auch nicht um Arbeit auf Abruf.
Vermutlich könnte das aber dazu führen, dass der Minijob für jeden Beschäftigungszeitraum an- und abgemeldet werden muss bzw. immer für einen Monat besteht, weil keine 2 Beschäftigungszeiträume in einem Monat unter einer Personalnummer möglich sind.
Als erstes würde ich den Mandaten prüfen lassen ob es sich um „Arbeit auf Abruf“ handelt . Dann wird es bekannter Weise etwas komplizierter
Wir rechnen einen Mandaten ab der 20-25 Minijobber beschäftigt. Es handelt sich um ein großes Café. Die monatlichen Stunden sind sehr schwankend . Es wird auch mal garnicht gearbeitet .
Mal werde. 10 Stunden gearbeitet mal 2 mal 30 im Monat .
Der Mandant hat die Angelegenheiten über einen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen . Auch die Arbeitsverträge. Diese liegen mir nicht vor und prüfe ich nicht . Ich erhalte Erfassungsbögen mit den Stammdaten.
Fazit des Anwaltes: sofern es Schichtpläne in irgendeiner Form gibt handelt es sich um keinen Fall um Arbeit auf Abruf . Das wäre beim Mandaten der Fall . Die Mitarbeiter sind eingeteilt . Sicher kann auch getauscht werden und es wird mal gewerchselt aber das wäre nicht schädlich.
Arbeit auf Abruf hiesse lt Aussage des Anwaltes zB wenn morgens der Anruf kommt : „heute um 10 benötige ich sie hier“ und der Arbeitnehmer zur Arbeit erscheinen muss .
Wir rechnen lt Stundenliste ab. Wenn nicht gearbeitet wird unbezahlte Fehlzeit
Arbeitsrechtliche Prüfung und liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers
@Kathykumü schrieb:Hallo,
...........Nur habe ich jetzt hier als Info, dass dies so einfach nicht geht. Der Minijob sollte im Vertrag eine feste Wochenarbeitszeit haben,
ansonsten wird von einer fiktiven Wochenarbeitszeit von 10 Std. ausgegangen, usw.
Jetzt bin ich ein wenig ratlos wie wir den Minijob abrechnen sollen.....................
Wenn ein Minijobber keinen Arbeitsvertrag bzw. keine Arbeitszeitvereinbarung hat, werden wöchentlich 20 Std. angesetzt, und die DRV-Prüfung kommt dann schon beim Mindestlohn über die Minijob-Grenze.
Homepage | Auf den Punkt gebracht: Prüfung von A - Z | Deutsche Rentenversicherung
Seite 9 unten: (Zeitschrift 3/19, S. 15: Arbeit auf Abruf):
Arbeitnehmer und Arbeitgeberkönnen vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Arbeitsabruf des Arbeitgebers im Grundsatz nicht ablehnen.
Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Teilzeitund Befristungsgesetz).
Nach meiner Kenntnis gibt es hierfür keine rechtlich saubere Lösung. Um die 20 Wochenstunden bei fehlender Vereinbarung einer Arbeitszeit zu umgehen, schreibt ein Mandant 3 Wochenstunden in die Verträge und weiß, dass es ggf zu Phantomlohn kommt. In keiner DRV-Prüfung ist das bislang Thema gewesen.
@sue schrieb:Nach meiner Kenntnis gibt es hierfür keine rechtlich saubere Lösung. Um die 20 Wochenstunden bei fehlender Vereinbarung einer Arbeitszeit zu umgehen, schreibt ein Mandant 3 Wochenstunden in die Verträge und weiß, dass es ggf zu Phantomlohn kommt. In keiner DRV-Prüfung ist das bislang Thema gewesen.
Die Regelung ist aus Sicht der DRV sehr eindeutig. Rechtlich kann auch ich das nicht beurteilen.
2019_3_zeitschrift.pdf : Absatz: -Auswirkungen auf die Betriebsprüfung- bitte beachten. Ich würde ab Prüfjahr 2020 darauf achten.