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Mietzahlungen des Arbeitgebers als Vorschuss abziehen

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letzte Antwort am 27.09.2024 12:21:19 von lohnexperte
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inesmattick
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Hallo liebe Community,

 

ich habe folgenden Fall:

 

Ein Arbeitgeber will die Miete für einen neu eingestellten AN (ausländischer Bürger) an eine Wohnungsgenossenschaft zahlen und diese "Vorauszahlung" dann vom Lohn als Vorschuss abziehen.

Ist dies einfach so möglich? Oder ist die Miete dann ein geldwerter Vorteil?

 

Des Weiteren hat der AG auch die Genossenschaftsanteile und das Beitrittsgeld gezahlt. Wie verfahre ich damit?

 

Ich freue mich auf zielgerichtete Antworten.

 

LG

Ines Mattick

alma82
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Hallo Frau Mattick,

 

wo soll der geldwerte Vorteil sein, wenn man das vom Netto abzieht?

 

Gruß Alma82

inesmattick
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Hallo alma82,

 

entschuldige, ich habe ja nur gefragt. Da kann man auch anders antworten.

 

LG

Ines Mattick

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alma82
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Sehr geehrte Frau Mattick,

 

das *war* eine neutrale Frage weil ich dachte, ich verstehe den Sachverhalt vielleicht nicht oder übersehe ein Problem. Ich wollte Ihnen helfen, davon werde ich zukünftig absehen. Bitte entschuldigen Sie meine Antwort, das kommt ganz sicher nicht wieder vor.

 

Hochachtungsvoll

Alma82

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inesmattick
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Hallo alma 82,

 

sorry, aber ich hatte mit diesem Thema noch nichts zu tun und weiß nicht, wie ich hier verfahren soll.

Mietzahlungen durch AG sind doch geldwerter Vorteil oder nicht? Ich möchte doch nur, dass richtig abgerechnet wird und nachher bei einer Prüfung nichts verworfen wird.

 

Nochmal sorry, aber ich habe hier schon öfter flapsige Antworten bekommen und komme mir dann immer ziemlich dumm vor.

 

LG

Ines Mattick

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cro
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----diese "Vorauszahlung" dann vom Lohn als Vorschuss abziehen.

Ist dies einfach so möglich? -------------

 

Wie @alma82  schon sagte: Ja, es ist ein schlichter Nettoabzug.

Ncl-bhn_
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In dem genannten Beispiel ist es aber nur eine Überweisung die der AG für den AN vornimmt. Wir reden ja wirklich vom Abzug aus dem Netto ? Geldwerter Vorteil ist wenn der Arbeitnehmer irgendeinen Vorteil daraus zieht (z.B. Wohnung ist günstiger als gg. Dritten, Arbeitgeber schießt Geld dazu, Zahlung wird vom Brutto abgezogen etc.)

 

Anders klingen für mich die Zahlungen die anscheinend wirklich vom Arbeitgeber getragen wurden ?

Genossenschaftsanteile & Beitrittsgeld.

rschoepe
Experte
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@inesmattick  schrieb:

Mietzahlungen durch AG sind doch geldwerter Vorteil oder nicht?


Nur, wenn der AG die Miete (ganz oder teilweise) übernimmt. Hier ist er aber ja nur "Mittelsmann" zwischen AN und Vermieter und reicht die Kosten 1:1 durch. Das geht also rein über den Netto-Abzug, ja.

Es bietet sich in der Fibu an, ein entsprechendes Verrechnungskonto einzurichten, das du beim Netto-Abzug hinterlegst.

 

@Ncl-bhn_, das Geld für die Genossenschaftsanteile bekommt der AG doch wieder zurück, wenn der Mietvertrag endet, oder nicht? Die dürften an der Stelle also außen vor bleiben können.

inesmattick
Einsteiger
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Hallo an euch alle,

 

vielen Dank für eure Antworten. Dann werde ich die Miete als reinen Nettoabzug "Vorschuss" vom Lohn abziehen und in der Buchhaltung ein Verrechnungskonto dafür einrichten.

 

Für die Rückzahlung der Genossenschaftsanteile und Beitrittsgeld (ist ja einmalig) habe ich gedacht, das die Rückzahlung über einen Arbeitgeber-Darlehensvertrag geregelt werden kann?

 

LG

Ines Mattick

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inesmattick
Einsteiger
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Nachricht 10 von 14
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Hallo rschoepe,

 

die Genossenschaftsanteile werden bei Kündigung des Mietvertrages wieder zurückgezahlt. 

 

Muss dann überhaupt der Arbeitnehmer diese jetzt an den Arbeitgeber zurückzahlen? Wie buche ich das?

 

LG

Ines Mattick

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Ncl-bhn_
Fortgeschrittener
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Bekommt denn sicher der Arbeitgeber die Zahlung sicher zurück ? Vertragspartner wird ja der Arbeitnehmer sein, nur weil die Zahlung woanders her erfolgte, heißt das ja nicht, dass die Genossenschaft dann an den AG auszahlt.

 

Und was ist wenn das Arbeitsverhältnis zuerst endet ? Vielleicht wohnt der AN bis an sein Lebensende dort ?

 

Würde das alles prüfen. Das Beitrittsgeld gibt es ja nicht zurück oder ? Wurde das vom AG gezahlt oder überwiesen ?

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inesmattick
Einsteiger
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Hallo,

 

Vertragspartner ist der Arbeitnehmer. Der AG hat vorab die Genossenschaftsanteile und das Beitrittsgeld gezahlt, da der AN die Wohnung sonst nicht bekommen hätte. 

 

Das Beitrittsgeld gibt es nicht zurück.

 

Die Genossenschaftsanteile bekommt der Arbeitnehmer zurück, wenn die Wohnung gekündigt wird.

 

Also sollte es doch so korrekt sein, wenn der AN die Anteile und das Beitrittsgeld an den AG über einen Darlehensvertrag zurückzahlt.?

 

LG

Ines Mattick

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cro
Experte
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@inesmattick  schrieb:

Hallo,

.............Also sollte es doch so korrekt sein, wenn der AN die Anteile und das Beitrittsgeld an den AG über einen Darlehensvertrag zurückzahlt.?

 

LG

Ines Mattick


Nur ein Vorschlag:

Die Anteile verbucht (evtl. aktiviert) der AG als AN-Forderung. Bekommt er ja irgendwann zurück.

 

Das Beitrittsgeld ist entweder, wie die Miete, ein Nettoabzug. Oder der AG übernimmt das für seinen AN, soweit es sich um einen kleinen Betrag (nicht mehr als 50 € (nur geschätzt/vermutet) handelt.

 

........ Vielleicht auch mal mit dem Chef abklären. Viel Erfolg.

 

 

 

lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 14 von 14
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Hallo @inesmattick ,

 

ich stimme Ihnen zu:

 

1. Die erste vom zukünftigen Arbeitgeber überwiesene Miete kann der Einfachheit halber über einen Nettoabzug zurückverlangt werden.

 

2. Die beiden übrigen Zahlungen sollten tatsächlich im Rahmen eines (oder zweier) Darlehensverträge geregelt werden, damit sich beide Partner auch zukünftig gleichlautend erinnern und man bei Betriebsprüfungen die entsprechende Gestaltung belegen kann. Anderenfalls könnten diese Zahlungen (durch einen Prüfer; aber ggf. auch Jahre später durch den Mitarbeiter) als Entgelt gewertet und besteuert und verbeitragt werden.

 

3. Ich plädiere immer für einen "realistischen" Darlehensvertrag, der eine laufende ratenweise Rückzahlung vorsieht. Denn wer erinnert sich in 5 oder 10 Jahren noch daran, dass bei Austritt oder Auszug oder oder oder eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist. Zumal eine Auf- bzw. Verrechnung mit dem letzten Entgelt regelmäßig an den dann nicht im erforderlichen Umfang vorliegenden pfändungsfähigen Nettoentgelt scheitern dürfte.

 

Die Unterstützung eines Arbeitnehmers ist eine tolle Sache; man darf dann aber auch nicht zu uneigennützig sein ("Wird schon alles gut gehen!") und auf die gute und vollständige Form schauen.

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.

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letzte Antwort am 27.09.2024 12:21:19 von lohnexperte
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