Hallo,
eine MA hat mit Weihnachtsgeld und Gehalt ein Gesamtarbeitsentgelt für 2022 von 14822,77€. Das heisst, ein regelmäßiges, durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt von 1235,23€.
Nun bekomme ich für November diese Meldung:
Hinweis #LN03606
Der Midijob wurde für den laufenden Bezug noch angewendet. Durch einen Einmalbezug wurde die
Midijob-Grenze jedoch überschritten. Die dort zu wenig abgerechneten Beiträge werden durch die
Einmalbezugsberechnung korrigiert. Falls Sie dies nicht wünschen, müssen Sie unter Mitarbeiter | Stammdaten
| Sozialversicherung | Allgemeine SV-Daten | Registerkarte Midijob / Gleitzone oder Stammdaten |
Sozialversicherung | Mehrfachbeschäftigung | Midijob / Gleitzone die Anwendung des Midijobs für diesen
Monat für alle SV-Zweige ausschalten.
Muss /sollte ich jetzt die SV-Zweige für November ausschalten? Und wenn ja, muss ich das dann immer machen, wenn die MA in dem Monat über die monatliche Grenze liegt?
Danke.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
grundsätzlich gilt es ab 01.10.2022 nachfolgende Grundsätze zu beachten:
Wenn durch die Zahlung eines Einmalbezugs die Grenze des Übergangsbereichs überschritten wird, darf die Midijob-Berechnung nicht angewendet werden. Die Sozialversicherungsbeiträge werden aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme berechnet. Die Beiträge zur Sozialversicherung verteilen sich nach den allgemeinen Grundsätzen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Wenn das Arbeitsentgelt in einzelnen Monaten die obere Midijob-Grenze von 1.600,00 EUR übersteigt, erhalten Sie einen Hinweis im Verarbeitungsprotokoll. Teilmonatsentgelte werden auf den vollen Monat umgerechnet. Prüfen Sie, ob das regelmäßige Arbeitsentgelt auch zukünftig noch im Midijob-Bereich liegt.
Wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt zukünftig nicht mehr im Midijob-Bereich liegt, deaktivieren Sie die Midijob-Berechnung für diesen Arbeitnehmer.
Diese und weitere Informationen können sie unserem Dokument 1025127 - Midijob / Übergangsbereich abrechnen - Beispiele für Lohn und Gehalt (gültig ab 10/2022) entnehmen.
Danke sehr
Hallo, mich beschäftigt gerade die selbe Frage , auf die Sie geantwortet haben.
Ich habe einen MA der durch die Zahlung des Urlaubsgeldes 2 x und bei event. Weihnachtsgeld 3 x im Jahr die Midijobgrenze übersteigt.
In den anderen Monaten bleibt er unter der Grenze. Wie verfahre ich nun in den jew. Monaten bei Übersteigung?
Mir wurde das aus Ihrer Antwort nicht klar.
Vielen Dank
Da Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen in der Regel zu erwarten sind, müssen sie bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigt werden.
Überschreitet das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt (Jahresdurchschnitt) dann die Midijobgrenze, liegt kein Midijob vor.
Ansonsten hat das Überschreiten keinen Einfluss auf den Midijob an sich. In den Monaten kann nur die Berechnung der SV-Beiträge nach den Midijobregeln nicht angewandt werden, was automatisch richtig passiert.
Aktiv werden musst du nur, wenn du feststellen solltest, dass durch die (evtl. erhöhte) Urlaubs-/Weihnachtsgeldzahlungen das regelmäßige Arbeitsentgelt 2000€ übersteigt. Dann ist es ab dem Zeitpunkt der Feststellung kein Midijob mehr.
Hallo und vielen Dank für die Antwort.
Ich habe für den MA gleich mal eine Vorausschau für das ganze Jahr gemacht, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld dazu gerechnet und bleibe unter dem Jahresverdienst von 24.000,00 € , alles geteilt durch 12 bin ich auch unter 2.000,00 € monatlich. Somit ist alles gut und ich brauche nicht aktiv werden.
Nochmal vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mit den anstehenden Novemberabrechnungen - Zeit für Weihnachtsgeld - möchte ich hier eine Frage anschließen in Sachen: was zählt zum "regelmäßigen Arbeitsentgelt".
Ein AN erhält "eigentlich" einen Monatslohn von 1.980,- € - dazu kommt aus den "Jahren betrieblicher Übung" ein Weihnachtsgeld von 500,- €, damit wäre ich über dem Gleitzonenbereich von monatlich 2.000,- (2.021,67 €) bzw. jährlich 24.000,- € (24.260,- €).
Von dem "eigentlichen" Monatslohn von 1.980,- € wurden aber kürzlich rund 190,- € über einen Gehaltsverzicht in eine bAV umgewandelt (Entgeltumwandlung = EU). Hinzukommt eine VWL, AG-Anteil 20,- €.
Grds. mindert ja die EU das Arbeitsentgelt (1.980,- € abzgl. EU 190,- € = 1.790,- €). ABER der geldwerte Vorteil daraus ist für die Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts doch wieder für die Berechnung des Übergangsbereichts hinzurechnen, oder?
Also komme ich auch nach der EU auf ein regelmäßiges Arbeitsentgelt über der Grenze von 2.000,- bzw. 24.000,- €, oder?
Sprich dann kann ich jetzt nach einer "vorausschauenden Prognose" ab November 2023 die Midijobregelung nicht mehr anwenden?
Perfekt, herzlichen Dank!
So ähnlich hätte ich´s dann auch gefunden (nach langem Suchen), diese hieb- und stichfeste Bestätigung ist genau das, was mir fehlte.
Nochmals DANKE!
Hallo, was tun wenn das regelmäßige Entgelt die Midijobgrenze überschreitet und das vergessen wurden im alten Abrechnungsprogramm zu berücksichtigen. Wie kann ich nachträglich die Abzüge korrekt vornehmen und abführen. Abgerechnet wurde im Vorjahr über LODAS wir rechnen über Lohn und Gehalt ab. Erster Abrechnungsmonat war 01/2024.
Danke
Hallo,
bei der Übernahme von Lohndaten aus LODAS nach Lohn und Gehalt werden nur Stammdaten und Vortragswerte übernommen. Folglich ist eine Nachberechnung auf Abrechnungswerte aus LODAS nicht möglich. Eine Korrektur kann daher nur vom vorherigen Berater oder mit dem SV-Meldeportal durchgeführt werden.
Guten Tag Herr Lutz, bei einem Festgehalt von 1.100 € und zugleich Steuerklasse 6, ist kein Midijob möglich, ist das richtig?
Das zweite Arbeitsentgelt (Mehrfachbeschäftigung ab 01/26) habe ich i.H.v. 1.520 € hinterlegt.
Muss ich noch etwas beachten? Müssen damit beide Arbeitsentgelte zusammengerechnet werden und ggf. ein Haken gesetzt werden?
Herzlichen Dank im Voraus! Beste Grüße!
@Schnurrdant1008 schrieb:
bei einem Festgehalt von 1.100 € und zugleich Steuerklasse 6, ist kein Midijob möglich, ist das richtig?
Das klingt gut so.
Und ob Sie für die Sozialversicherung die MFB schlüsseln ist dann letztlich egal. Vermutlich kommt Anfang des nächsten Jahres die Aufforderung zur Abgabe der Monatsmeldungen zur Überprüfung. Aber dabei dürfte sich dann nichts anderes ergeben, wenn sie gleich den Midijob nicht anwenden.
Zunächst, Danke für das zügige Bearbeiten meiner Anfrage.
Von wem müsste die Monatsmeldung kommen? Vom Finanzamt wegen der Lohnsteuer meinen Sie?
Also im Umkehrschluss gilt die Midi-Jobgrenze nur für das erste Arbeitsverhältnis, habe ich das richtig verstanden?
Und die Mehrfachbeschäftigung ist wichtig für die Lohnsteuer und die SV?
Herzliche Grüße!
Die Midijobgrenze gilt für beide Beschäftigungen zusammen. Wenn also zwei Beschäftigungen ausgeübt werden, die für sich gesehen jeweils die Midijobgrenze nicht überschreiten, aber zusammen mehr als € 2.000,00 betragen, dürfen BEIDE Beschäftigungen nicht mehr als Midijob abgerechnet werden.
Und die Mehrfachbeschäftigung ist durchaus für die SV wichtig. Die GKV-Monatsmeldung wird von der Krankenkasse angefordert. Diese Anforderungen erfolgen aber immer erst Anfang des Folgejahres für das Vorjahr. Nach durchgeführter Meldungen erhält man eine Rückmeldung, welches Entgelt beitragspflichtig ist. Wichtig und interessant werden diese, wenn bei mehreren Beschäftigungen zusammen die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
Für die Lohnsteuer ist eine Mehrfachbeschäftigung durch die Abrechnung nach Steuerklasse 6 bereits erledigt.
Herzlichen Dank, dann habe ich es nun verstanden! Beste Grüße