Hallo,
unser Betrieb ist "auserwählt" monatlich die Verdienstdaten an das statistische Landesamt zu übertragen.
Das ist soweit kein Problem, da im Datev-Lodas der Button: DÜ an statistische Ämter angelegt ist und somit nicht viel Arbeit.
heute bekam ich eine Email vom Statistischen Amt., dass bei der Übertragung für September die EPP nicht im Gesamtbruttoentgelt oder Sonderzahlung oder Sonstigen Bezügen auftauchen darf.
Meine Frage:
Weiß Datev das und hat dementsprechend die Daten genau so zur Verfügung gestellt?
oder?
Muss ich jetzt, da das EPP selbstverständlich im Gesamtbrutto enthalten und ausgewiesen ist, jeden einzelnen Mitarbeiter bearbeiten?
Hat jemand schon Erfahrung gemacht?
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Aktuell muss man wohl tatsächlich bei jedem Mitarbeiter die 300€ aus dem Gesamtbrutto und der Sonderzahlung rausrechnen.
Dankeschön...
Hallo,
es gibt gute Nachrichten. Der Fehler ist seit dem 20.09.2022 im DATEV-Rechenzentrum behoben.
Weitere Informationen zum Thema Verdiensterhebung wird vom Statistischen Bundesamt abgelehnt, finden Sie für LODAS im Dokument 1025208 .
Für Lohn und Gehalt wird der Fehler mit Lohn und Gehalt 12.13 (Bereitstellung voraussichtlich am 29.09.2022) behoben. Weitere Informationen stellen wir in Dokument 1025189 bereit.
Guten Tag.
Ich habe hierzu noch eine Frage:
Gilt dies lediglich für die Statistik und für die Weiterleitung der Daten oder auch für die Abrechnungen? Aktuell wird auf den Abrechnungen die EPP dem Gesamtbrutto hinzugerechnet, auch wird Sie als sonstiger Bezug ausgewiesen.
Lieben Dank vorab.
@Gruenlilie schrieb:Guten Tag.
Ich habe hierzu noch eine Frage:
Gilt dies lediglich für die Statistik und für die Weiterleitung der Daten oder auch für die Abrechnungen? Aktuell wird auf den Abrechnungen die EPP dem Gesamtbrutto hinzugerechnet, auch wird Sie als sonstiger Bezug ausgewiesen.
Lieben Dank vorab.
Als Gesamtbrutto muss die EPP hinzugerechnet werden, damit diese überhaupt ausgezahlt werden kann.
Und dem Steuerbrutto muss die EPP hinzugerechnet werden, weil hierauf Lohnsteuer einbehalten werden muss.
Warum sollte das also falsch sein?
Warum sollte das also falsch sein?
Habe ich mich auch gefragt. Es sind auch die sonstigen Bezüge laut § 1 Absatz 2 Nummer 2a Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) anzugeben. Eine Ausnahme für die EPP habe ich nicht gefunden. Ich habe die EPP in der Verdiensterhebung drin gelassen. Die Statistik wurde inzwischen angenommen (19.09.22).
Vermutlich wirst du dann gebeten die Statistik ohne die EPP neu zu übermitteln.
Zitat aus dem Infoblatt (kam per E-Mail, wie bei Denise1) des Landesamt für Statistik Niedersachsen:
5. Energiepreispauschale
Bitte beachten Sie, dass die Energiepreispauschale (300 €), deren Auszahlung voraussichtlich im September 2022 erfolgt, kein Bestandteil des Verdienstes ist und daher nicht zu erfassen ist.
5. Energiepreispauschale
Bitte beachten Sie, dass die Energiepreispauschale (300 €), deren Auszahlung voraussichtlich im September 2022 erfolgt, kein Bestandteil des Verdienstes ist und daher nicht zu erfassen ist.
Ich würde dann aber schon gerne nach der Rechtsgrundlage für diese Behauptung fragen. Schließlich ist die EPP als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu sehen.
Ich geb' mal laut, wenn sich irgendwer dazu meldet.
Ich habe nicht behauptet, dass dies falsch sei.
Ich habe in erster Linie eine Frage gestellt, da auch wir vom Statitischen Bundesamit die Info erhalten haben, dass die EPP nicht im Gesamtbrutto und sonstigen Bezügen aufzuführen ist. Aber dann geh ich mal davon aus, dass sich diese Infos nur auf die Statistik beziehen.
Die Verdiensterhebung dient doch dazu die von Arbeitgeberseite gezahlten Verdienste aufgrund geleisteter Arbeit zu erheben und dazu gehört die EPP eben nicht.
Kurzarbeitergeld wurde z.B. auch nicht in der viertelj. Verdiensterhebung erfasst, weil es nicht vom Arbeitgeber gezahlt wird.
Hallo,
ich rechne mit LODAS ab und habe heute versucht eine Korrektur der Statistik zu erstellen. Die EPP ist aber immer noch enthalten. Dann habe ich die abgelehnte Statistik gelöscht und einen neuen Abruf gestartet. Auch hier ist die EPP weiterhin enthalten. Das Dokument bringt mich da auch nicht weiter und leistet keine Abhilfe. Gibt es einen Trick?
2.1 Fehlerbehebung
Der Fehler ist seit 20.09.2022 im DATEV-Rechenzentrum behoben. Sie müssen keine neue Programmversion installieren.
Korrigieren Sie die Statistik Verdiensterhebung in dem Sie diese nach dem 20.09.2022 neu erstellen und senden.
Schlechte Nachrichten. Das funktioniert nicht.
Vielleicht wenn man vorher eine Gesamtwiederholung macht. Einfach eine neue Statistik erstellen reicht nicht.
Die EPP wird nicht in der Verdiensterhebung berücksichtigt, wenn die Abrechnung nach dem 20.9. erstellt worden ist.
Daher die Vermutung mit der Gesamtwiederholung.
Aber die EPP ist doch im Gegensatz zum Kurzarbeitergeld als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu sehen, wer auch immer sich das ausgedacht hat?
Siehe vor-vorigen Eintrag von pogo 🙂
Dann bleibt mir nur die manuelle Korrektur.
Vielen Dank! 🙂
Hallo Community,
nach Rücksprache mit der Entwicklung müssen nach dem 20.09.2022 zuerst die Stammdaten an das DATEV-Rechenzentrum gesendet werden.
Dies können Sie über Stammdaten | Statistik-Stammdaten ins RZ senden erledigen.
Wir werden das Dokument schnellst möglich anpassen. Vielen Dank für Ihre Hinweise.
Sollte dies nicht funktionieren, müssen wir uns den Sachverhalt genauer ansehen. Wenden Sie sich in diesem Fall über einen anderen Servicekanal an uns.
Gerne können Sie uns auch einen Servicekontakt mit dem Betreff DÜ an statistische Ämter mit EPP senden.
Statistik-Stammdaten am Freitag ins RZ gesendet und heute wird die Statistik ohne EPP erstellt. 👍
Guten Abend,
@Uwe_Lutz: "Als Gesamtbrutto muss die EPP hinzugerechnet werden, damit diese überhaupt ausgezahlt werden kann."
Muss sie nicht und darf es m.E auch nicht. Siehe Anlage Lexware.
Auch bei SAP wird die EPP nicht dem Grsamtbrutto zugerechnet:
"Die EPP erhöht das Steuerbrutto EZ. Eine Aufnahme ins Gesamtbrutto (EBeschV) erfolgt nicht, da es sich nicht um einen Entgeltbestandteil handelt." aus.
https://abresa.de/energiepreispauschale-umsetzung-in-sap/
Gruß und schönen Abend, vw
@vw schrieb:
Muss sie nicht und darf es m.E auch nicht. (...) Eine Aufnahme ins Gesamtbrutto (EBeschV) erfolgt nicht, da es sich nicht um einen Entgeltbestandteil handelt.
Es mag im Hinblick auf die EBeschV richtig sein.
Aber bei der Lösung, wie DATEV dies umgesetzt hat, muss diese im Gesamtbrutto enthalten sein, weil aus diesem sich die Auszahlung errechnet.
Mit Blick auf die EBeschV hätte die DATEV ggf. eine andere Regelung treffen sollen (nur Steuerbrutto + zusätzlich in den Nettobezügen hinzugerechnet?), aber das hätte dann vermutlich zu reichlich Verwirrung gesorgt.
Hallo!
Ich sehe das genauso, auch m.E. darf die EPP nicht im Gesamtbrutto enthalten sein. Es handelt sich ja nicht um eine Arbeitgeberleistung, zudem nicht um Arbeitslohn.
Sie verfälscht somit
- Statistiken (Problem wurde wohl behoben)
- die BG-Meldung
- die Schwerbehindertenabgabe
- Verdienstbescheinigungen (z. Bsp. Wohngeld)
- ... ?!
Bekannte, die mit SAP und LEXWARE abrechnen, rechnen die EPP ins Steuerbrutto (zum versteuern) und dann noch als Nettobezug ab. Ich denke, das ist der korrekte Weg!