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Mehrjährige Überstundennachzahlung - Fünftelregelung

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letzte Antwort am 02.06.2022 06:44:06 von renek
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n_troike
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Nachricht 1 von 18
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Hallo,

 

wie ich gelesen haben, hat ein AN 330Überstunden aufgebaut und bekommt diese nun nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgezahlt.

 

"Für den AN war es somit nachteilig, dass der AG die Überstunden nicht laufend, sondern zu einem viel späteren Zeitpunkt auf einmal ausgezahlt hatte."

 

Das Urteil vom BFH entschied das mehrjährig angehäufte Überstunden bei einer geballten Vergütung zu einem späteren Zeitpunkt mit einem >>ermäßigtem Steuersatz<< zu besteuern sind.

 

Wie gibt man nun zukünftig solche >>Fünftelregelung auf Überstunden<< ein, mit welcher Lohnart?

 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende!

Nico

 

 

 

 

DATEV-Mitarbeiter
Jacqueline_Schön
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 18
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Hallo Nico,


rechtlich können wir Sie hier nicht beraten.

 

Bitte halten Sie Rücksprache mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht, wie die Überstunden in diesem Fall abgerechnet werden sollen.

Beste Grüße Jacqueline Schön
Personalwirtschaft | DATEV eG
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n_troike
Fortgeschrittener
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Nachricht 3 von 18
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Hallo Frau Schön,

 

wenn dieser Fall mal auftreten sollte, würde ich gern wissen wie dieser im Programm Lodas Comfort erfasst werden soll/ kann/ muss.

Gibt es eine spezielle Lohnart für diesen Fall?

 

Grüße

Nico

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jjunker
Experte
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Nachricht 4 von 18
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Mehrarbeitslohn / Überstunden (Beispiele für LODAS) - DATEV Hilfe-Center gelesen?

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
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Jasmina25
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Die Doku passt nicht ganz auf den Fall von @n_troike . 

Hierbei wird die Auszahlung als Einmalzahlung (Jahresbezug berücksichtigt) und sichergestellt, dass Umlage abgeführt wird. 

Steuerermäßigung für zusammengeballte Überstundenvergütungen | Bundesfinanzhof

Nach dem neuen Gerichtsurteil von 12/2021 haben wir hier einen neuen Fall, für den DATEV künftig tatsächlich eine neue Lohnart hinterlegen sollte. 

Behelfsweise muss/kann man die Lohnart der Abfindung hierfür nutzen . Ich habe noch nicht geprüft ob hierauf die Umlagen berechnet werden. 

 

@Jacqueline_Schön ; ganz so trivial ist der Fall nicht

 

Viele Grüße 

Jasmina Reichert

n_troike
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Vielen Dank für die schnelle Antwort jjunker,

 

ah ok und das Programm erkennt dann die Fünftelregelung bzw. den ermäßigten Steuersatz von allein?

 

Viele Grüße

Nico

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jjunker
Experte
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@Jasmina25 Ich weiß, dass das Dokument nicht ganz zutrifft. Ja neue Lohnart erforderlich. @Jacqueline_Schön

@n_troike liefert den passenden Vorschlag --> die Funktion bitte erweitern.

 

@n_troike nicht falsch verstehen und ausschließlich auf Sie münzen.

 

 

Was ein wenig auffällig ist. Es kommen immer mehr Anfragen hier in der Com im Telegramm Stil an.

 

"Hier Problem, ich nichts Ahnung gebt mir Lösung"

 

"Mein Problem ist xyz Hilfedokumente  A B C habe ich gelesen und der Thread trifft das Thema nicht.

 

Kann wer weiterhelfen?"

 

Was klingt besser?

 

 

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
renek
Fachmann
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Nachricht 8 von 18
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@jjunker  schrieb:
Was ein wenig auffällig ist. Es kommen immer mehr Anfragen hier in der Com im Telegramm Stil an.

Naja, was auch auffällig ist das die Antwort seitens DATEV-MA´s gerne pauschal gehalten wird: "hier gibt es keine rechtliche Beratung". Würde die Ausgangsfrage ansehen (sie war "Wie gibt man nun zukünftig solche >>Fünftelregelung auf Überstunden<< ein, mit welcher Lohnart?"), dann sähe man, dass es gar nicht um rechtliche Beratung ging, sondern um eine eher technische.

Auch nicht schön und wird sich leider auch nicht ändern lassen...

moeller
Einsteiger
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Nachricht 9 von 18
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Steuerrechtlich ist die Rechtslage jetzt eindeutig. Zur Not kann der Arbeitnehmer die ermäßigte Besteuerung noch im Veranlagungsverfahren beantragen.

 

Aber wie reagiert die Sozialversicherung, wenn die BBG nicht überschritten sind. Hier gilt das Entstehungsprinzip.

 

Deswegen sehe ich die Abrechnung mit der Fünftelregelung kritisch.

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renek
Fachmann
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Nachricht 10 von 18
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@moeller  schrieb:

Deswegen sehe ich die Abrechnung mit der Fünftelregelung kritisch.


Daher ist die folgende Aussage vollkommen richtig:

 

@Jasmina25  schrieb:

Nach dem neuen Gerichtsurteil von 12/2021 haben wir hier einen neuen Fall, für den DATEV künftig tatsächlich eine neue Lohnart hinterlegen sollte. 

d_k
Aufsteiger
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Nachricht 11 von 18
1062 Mal angesehen

Eine neue Lohnart nützt aber wenig, wenn die Rückrechnung nur auf das Vorjahr funktioniert.

 

Beispiel: Ein MA bekommt in 2022 für die letzten 3 Jahre (2019-2021) Überstunden ausbezahlt. LSt: 1/5-Regelung, SV: die Jahre 2019-2021 müssten geprüft werden, ob die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten sind. LODAS kann nur auf 2021 zurückgreifen. Was passiert mit 2019 und 2020?

 

Aus Beratersicht sollte man die zeitnahe Auszahlung von Überstunden anstreben, alles andere wird abrechnungstechnisch aus heutiger Sicht schwierig.

 

Daniel Kühn

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t_r_
Allwissender
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Hier kann ich @d_k Herrn Kühn nur zustimmen.

 

Überstunden sind in der Sozialversicherung ein laufender Bezug und im Monat der Entstehung (Entstehungsprinzip) zu verbeitragen. Aus Vereinfachungsgründen wird von der Sozialversicherung eine Abrechnung von angesammelten Überstunden als umlagepflichtiger Einmalbezug akzeptiert. Voraussetzung für die Akzeptanz ist allerdings, dass die Überstunden spätestens bis zum März des Folgejahres ausgezahlt werden.

 

Im Jahr 2022 konnten daher bis zum 31.03.2022 die angesammelten Überstunden aus 2021 als Einmalbezug abgerechnet werden. Bereits jetzt muss man Überstunden aus 2021 als laufenden Bezug im jeweiligen Monat des Jahres 2021 sozialversicherungsrechtlich behandeln. ( Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 14./15.11.2012).

 

Eine mehrjährige Lohnart umlagepflichtig wäre daher vermutlich nur im Februar und März eines Jahres verwendbar, da dann sowohl die steuerlichen als auch die sv-rechtlichen Vorgaben erfüllt sein könnten.

 

Nur mit einer entsprechenden Rückrechnungstiefe würde eine solche Lohnart wirklich Sinn machen.

 

Thomas Reich

renek
Fachmann
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@d_k  schrieb:

Eine neue Lohnart nützt aber wenig, wenn die Rückrechnung nur auf das Vorjahr funktioniert.

 

...

 

Aus Beratersicht sollte man die zeitnahe Auszahlung von Überstunden anstreben, alles andere wird abrechnungstechnisch aus heutiger Sicht schwierig.


Da gebe ich Ihnen auch vollkommen Recht! Aber über das wie es funktionieren soll muss ja nicht der Anwender grübeln, sondern der Hersteller einer Software. Es gibt doch bei der DATEV genügend Fachpersonal, oder täusche ich mich? 😉

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renek
Fachmann
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Im Übrigen: Ich sehe das persönlich eh nur für Überstunden außerhalb der Zeitkontenführung greifbar. Führt der Arbeitgeber ein Zeitkonto, ist eine Rückrechnung in das Jahr der Entstehung gar nicht mehr durchführbar. Die Frage ist nämlich u.a., was passiert bei Inanspruchnahme von erwirtschafteten Überstunden? Nimmt der AN dann die zuerst, oder die zuletzt erwirtschafteten Stunden? Geht gar nicht, vor allem wenn das dann zum vorziehen des Renteneintritts oder zur Altersteilzeit genutzt wird...

 

Analog würde ich jetzt also die Stunden bei Nichtführung eines Zeitkontos ansehen und es schlicht darauf ankommen lassen. Dann muss eben ein Gericht urteilen wenn der Staat das nicht vorher bzw rechtzeitig tut.

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t_r_
Allwissender
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Bei "echten" Arbeitszeitkonten stellt sich die Frage nicht, da es hier gesetzliche Regelungen gibt, dass die Entsparung monatlich beitragspflichtig ist. Nehmen wir an, der Mitarbeiter hat für drei Monate früher in Rente Arbeitszeit gespart, dann hat er drei Monate Arbeitszeit, die nun mit dem entsprechenden Entgelt über die drei Monate verteilt mit Beiträgen belegt werden muss. Sie sehen, hier wird im Grunde dann auch eine monatliche Beitragserhebung vorgenommen.

 

Der "Störfall" ist auch gesetzlich geregelt, da müssen Sie zurück:

 

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/summa-summarum/Lexikon/S/stoerfall.html;jsessionid=EF8366ED29723FE6E836893894E08DF3.delivery2-7-replication#:~:text=Ein%20St%C3%B6rfall%20liegt%20vor%2C%20wenn,von%20der%20Arbeitsleistung%20verwendet%20wird.

 

Insgesamt ist das ein sehr aufwendiges Thema. 🙄

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renek
Fachmann
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@t_r_  schrieb:

Insgesamt ist das ein sehr aufwendiges Thema. 🙄


Genau darum geht es ja. Warum muss es denn so kompliziert sein? Okay, Antwort ist klar: We are Germany...

 

Aber der Staat macht es hoffentlich dann selbst richtig bei seinem Beamten der die Ü-Std i.H.v. 220.000 Euro einklagt 😄

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 17 von 18
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Aber der Staat macht es hoffentlich dann selbst richtig bei seinem Beamten der die Ü-Std i.H.v. 220.000 Euro einklagt

Ist Beamter, keine SV-Pflicht. 😁 Die wissen schon warum...

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renek
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Ja, auch wieder wahr... 🙈

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17
letzte Antwort am 02.06.2022 06:44:06 von renek
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