Hallo Zusammen,
eine Mitarbeiterin ist bei uns am 01.03.25 auf Minijob Basis angefangen.
Da sie noch einen Job im Midijob Bereich und einen weiteren Minijob hat, habe ich sie zum 01.03.25 als Nebenarbeitgeber angemeldet.
Mit der Lohnabrechnung am 07.04. wurde sie dann automatisch abgemeldet. Meldebeginn und -ende waren in diesem Fall beides der 01.03.25. Das erneute Anmelden funktioniert weder mit Datum des 01.03. noch mit dem Datum des 02.03.
Mit der ersten Lohnabrechnung habe ich im Fehlerprotokoll außerdem folgende Mitteilung erhalten:
Beide Minijobs zusammen überschreiten nicht die Minijob-Grenze.
Liegt demnach trotzdem eine Mehrfachbeschäftigung für uns als Arbeitgeber des 2. Minijobs vor?
Ist eine GKV Monatsmeldung abzugeben?
Wie kann ich eine erneute Lohnsteueranmeldung lostreten?
Danke vorab für eure Lösungsideen!
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
sie hat gleichzeitig einen sozialversicherungspflichtigen Job und 2 x Minijob?
Nur 1 Minijob ist neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung anrechnungsfrei. Der zweite Minijob ist mit dem Midijob zusammen zu rechnen. Somit liegt auch eine Mehrfachbeschäftigung vor.
Folglich darf der zweite Minijob auch nicht als solcher abgerechnet werden, sondern ist sozialversicherungspflichtig (Ausnahme Arbeitslosenversicherung).
Was mit Ihrer Elstam Anmeldung passiert ist, kann ich leider nicht nachvollziehen. Hier empfehle ich den Meldeverlauf zur elektronischen Lohnsteuerkarte zu prüfen. Abrechnung als Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse 6 wäre korrekt.
Ja genau.
@Sybille753 schrieb:Mit der Lohnabrechnung am 07.04. wurde sie dann automatisch abgemeldet.
Das verstehe ich gerade nicht ganz. Wo wurde sie abgemeldet (und wieso automatisch)?
@Sybille753 schrieb:Beide Minijobs zusammen überschreiten nicht die Minijob-Grenze.
Liegt demnach trotzdem eine Mehrfachbeschäftigung für uns als Arbeitgeber des 2. Minijobs vor?
Das ist egal, du kannst neben einer SV-pflichtigen Beschäftigung (und dazu gehört der Midijob) nur einen Minijob haben. Der zweite Minijob muss dann ebenfalls SV-pflichtig und mit Steuerklasse 6 angemeldet werden. Und dann musst du zumindest den Haken für die MFB setzen, ja. Die Monatsmeldung ist nur nötig, wenn die MFBs zusammen über die Beitragsbemessungsgrenze kommen, wird dann aber im März des Folgejahrs von der Krankenkasse angefordert und von LODAS automatisch gemacht. Bei der Kombination aus Midi- und Minijob wird da keine Anforderung kommen.
Hallo,
wie muss ich das denn dann unter dem Reiter "Mehrfachbeschäftigung" erfassen?
Einmal das Häkchen setzen, ist gemacht.
Wie sieht es mit den restlichen Angaben unter "Allgemeine Daten" und "Midijob" aus?
Ich habe einfach eine Meldung von Lodas erhalten, dass die Abmeldung erfolgreich war.
Vielleicht hängt es damit zusammen, das die Abrechnung als Minijob nicht möglich war...
@Sybille753 schrieb:Hallo,
wie muss ich das denn dann unter dem Reiter "Mehrfachbeschäftigung" erfassen?
Einmal das Häkchen setzen, ist gemacht.
Wie sieht es mit den restlichen Angaben unter "Allgemeine Daten" und "Midijob" aus?
Hallo @Sybille753,
die Erfassung von Mehrfachbeschäftigungen (auch in der Konstellation Hauptbeschäftigung mit mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen) finden Sie in Dokument 1025258 .
Hallo,
wie sieht es aus, wenn wir diese Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung deklarieren würden?
Die 70 Arbeitstage hat sie noch nicht erreicht, da sie nur zweimal die Woche kommt.
Da ich davon ausgehe, dass sie den Job unter den Bedingungen nicht weiterführen möchte, könnte man das AV entsprechend beenden, sodass es im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung bleiben würde.
Hallo,
dafür müsste das Arbeitsverhältnis aber von Anfang an auf 3 Monate/max. 70 Arbeitstage befristet gewesen sein und das ist hier ja nicht der Fall.
Gruß Alma82
@Sybille753 schrieb:Ich habe einfach eine Meldung von Lodas erhalten, dass die Abmeldung erfolgreich war.
Vielleicht hängt es damit zusammen, das die Abrechnung als Minijob nicht möglich war...
Was ist denn als Arbeitnehmertyp erfasst?
Wenn dort 4 oder 5 als "geringfügig Beschäftigter" eingetragen ist, erfolgt keine Abrechnung über Steuerklasse und die Abmeldung vom ELStAM-Verfahren. Hier muss 0 der 1 eingetragen sein, damit die Abrechnung über die Steuerklasse erfolgt.
Hallo,
das AV ist von Anfang an befristet worden.
Unabhängig davon wäre eine kurzfristige Beschäftigung theoretisch aber steuer- und sv frei?
Wie kommen Sie darauf, dass bei einer kurzfristigen Beschäftigung Steuerfreiheit herrscht? Auch hier wäre die Abrechnung mit Steuerklasse 6 vorzunehmen.
@mandyhochgräber schrieb:Auch hier wäre die Abrechnung mit Steuerklasse 6 vorzunehmen.
Jain, eine kurzfristige Beschäftigung kann auch pauschal versteuert werden. "Steuerfrei" würde ich das aber nicht nennen, auch wenn es für den AN natürlich so aussieht.
Die Pauschalversteuerung mit 25% meinte ich natürlich.