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Mehrfachbeschäftigung Midijob und zwei Minijobs

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letzte Antwort am 07.07.2025 09:47:00 von Sybille753
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Sybille753
Beginner
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Hallo Zusammen,

 

eine Mitarbeiterin ist bei uns am 01.03.25 auf Minijob Basis angefangen.

Da sie noch einen Job im Midijob Bereich und einen weiteren Minijob hat, habe ich sie zum 01.03.25 als Nebenarbeitgeber angemeldet.

 

Mit der Lohnabrechnung am 07.04. wurde sie dann automatisch abgemeldet. Meldebeginn und -ende waren in diesem Fall beides der 01.03.25. Das erneute Anmelden funktioniert weder mit Datum des 01.03. noch mit dem Datum des 02.03.

 

Mit der ersten Lohnabrechnung habe ich im Fehlerprotokoll außerdem folgende Mitteilung erhalten:

 

Sybille753_0-1751544904192.png

 

Beide Minijobs zusammen überschreiten nicht die Minijob-Grenze.

Liegt demnach trotzdem eine Mehrfachbeschäftigung für uns als Arbeitgeber des 2. Minijobs vor?

Ist eine GKV Monatsmeldung abzugeben?

Wie kann ich eine erneute Lohnsteueranmeldung lostreten?

 

Danke vorab für eure Lösungsideen!

 

 

GLH
Erfahrener
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Hallo,

 

sie hat gleichzeitig einen sozialversicherungspflichtigen Job und 2 x Minijob?

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mandyhochgräber
Einsteiger
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Nachricht 3 von 15
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Nur 1 Minijob ist neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung anrechnungsfrei. Der zweite Minijob ist mit dem Midijob zusammen zu rechnen. Somit liegt auch eine Mehrfachbeschäftigung vor.

Folglich darf der zweite Minijob auch nicht als solcher abgerechnet werden, sondern ist sozialversicherungspflichtig (Ausnahme Arbeitslosenversicherung).

Was mit Ihrer Elstam Anmeldung passiert ist, kann ich leider nicht nachvollziehen. Hier empfehle ich den Meldeverlauf zur elektronischen Lohnsteuerkarte zu prüfen. Abrechnung als Nebenarbeitgeber mit Steuerklasse 6 wäre korrekt.

Sybille753
Beginner
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Ja genau.

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rschoepe
Experte
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@Sybille753  schrieb:

Mit der Lohnabrechnung am 07.04. wurde sie dann automatisch abgemeldet.


Das verstehe ich gerade nicht ganz. Wo wurde sie abgemeldet (und wieso automatisch)?

 


@Sybille753  schrieb:

Beide Minijobs zusammen überschreiten nicht die Minijob-Grenze.

Liegt demnach trotzdem eine Mehrfachbeschäftigung für uns als Arbeitgeber des 2. Minijobs vor?


Das ist egal, du kannst neben einer SV-pflichtigen Beschäftigung (und dazu gehört der Midijob) nur einen Minijob haben. Der zweite Minijob muss dann ebenfalls SV-pflichtig und mit Steuerklasse 6 angemeldet werden. Und dann musst du zumindest den Haken für die MFB setzen, ja. Die Monatsmeldung ist nur nötig, wenn die MFBs zusammen über die Beitragsbemessungsgrenze kommen, wird dann aber im März des Folgejahrs von der Krankenkasse angefordert und von LODAS automatisch gemacht. Bei der Kombination aus Midi- und Minijob wird da keine Anforderung kommen.

Sybille753
Beginner
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Hallo,

 

wie muss ich das denn dann unter dem Reiter "Mehrfachbeschäftigung" erfassen?

Einmal das Häkchen setzen, ist gemacht.

Wie sieht es mit den restlichen Angaben unter "Allgemeine Daten" und "Midijob" aus?

 

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Sybille753
Beginner
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Ich habe einfach eine Meldung von Lodas erhalten, dass die Abmeldung erfolgreich war.

Vielleicht hängt es damit zusammen, das die Abrechnung als Minijob nicht möglich war...

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DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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@Sybille753  schrieb:

Hallo,

 

wie muss ich das denn dann unter dem Reiter "Mehrfachbeschäftigung" erfassen?

Einmal das Häkchen setzen, ist gemacht.

Wie sieht es mit den restlichen Angaben unter "Allgemeine Daten" und "Midijob" aus?

 


Hallo @Sybille753,

die Erfassung von Mehrfachbeschäftigungen (auch in der Konstellation Hauptbeschäftigung mit mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen) finden Sie in Dokument 1025258 .

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Sybille753
Beginner
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Hallo,

 

wie sieht es aus, wenn wir diese Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung deklarieren würden?

Die 70 Arbeitstage hat sie noch nicht erreicht, da sie nur zweimal die Woche kommt.

Da ich davon ausgehe, dass sie den Job unter den Bedingungen nicht weiterführen möchte, könnte man das AV entsprechend beenden, sodass es im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung bleiben würde.

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alma82
Aufsteiger
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Hallo, 

 

dafür müsste das Arbeitsverhältnis aber von Anfang an auf 3 Monate/max. 70 Arbeitstage befristet gewesen sein und das ist hier ja nicht der Fall.

 

Gruß Alma82

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 11 von 15
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@Sybille753  schrieb:

Ich habe einfach eine Meldung von Lodas erhalten, dass die Abmeldung erfolgreich war.

Vielleicht hängt es damit zusammen, das die Abrechnung als Minijob nicht möglich war...


Was ist denn als Arbeitnehmertyp erfasst?

 

Wenn dort 4 oder 5 als "geringfügig Beschäftigter" eingetragen ist, erfolgt keine Abrechnung über Steuerklasse und die Abmeldung vom ELStAM-Verfahren. Hier muss 0 der 1 eingetragen sein, damit die Abrechnung über die Steuerklasse erfolgt.

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Sybille753
Beginner
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Nachricht 12 von 15
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Hallo, 

das AV ist von Anfang an befristet worden. 


Unabhängig davon wäre eine kurzfristige Beschäftigung theoretisch aber steuer- und sv frei?

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mandyhochgräber
Einsteiger
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Wie kommen Sie darauf, dass bei einer kurzfristigen Beschäftigung Steuerfreiheit herrscht? Auch hier wäre die Abrechnung mit Steuerklasse 6 vorzunehmen. 

rschoepe
Experte
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Nachricht 14 von 15
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@mandyhochgräber  schrieb:

Auch hier wäre die Abrechnung mit Steuerklasse 6 vorzunehmen. 


Jain, eine kurzfristige Beschäftigung kann auch pauschal versteuert werden. "Steuerfrei" würde ich das aber nicht nennen, auch wenn es für den AN natürlich so aussieht.

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Sybille753
Beginner
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Nachricht 15 von 15
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Die Pauschalversteuerung mit 25% meinte ich natürlich.

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letzte Antwort am 07.07.2025 09:47:00 von Sybille753
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