erkennt das Programm wenn kein Lohnsteuerjahresausgleich für einen Arbeitnehmer durchgeführt werden darf automatisch, oder muss für das jeden Mitarbeiter einzeln geschlüsselt werden?
zu welchem LSt-Jahresausgleich bin ich verpflichtet? LSt-Jahresausgleich oder LST-Jahresausgleich gem. R42b (3) LStR?
der Mandant hat über 10 AN
Vielen Dank an Euch erfahrene LODAS Anwender
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
bei Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes wird für den betreffenden Mitarbeiter der Lohnsteuerjahresausgleich automatisch unterdrückt.
Welche Tatbestände es gibt und weitere Informationen zum Lohnsteuerjahresausgleich finden Sie im Dokument 5303323 .
Ja, das Programm erkennt es automatisch.
Über 10 AN ist man ja verpflichtet, richtig? Dann müsstest Du letzteren Jahresausgleich gem. R42b (3) LStR wählen, weil da auch die Beträge zu Ungunsten berechnet werden.
Bei der anderen Variante werden nur Beträge zu Gunsten berechnet.
Ergibt sich ein Lohnsteuer-Fehlbetrag, muss der Arbeitgeber keinen "negativen Lohnsteuer-Jahresausgleich" durchführen. Die Nachforderung von zu wenig einbehaltener Lohnsteuer erfolgt allenfalls durch das Finanzamt durch die Einkommensteuerveranlagung.
Über 10 AN ist man ja verpflichtet, richtig? Dann müsstest Du letzterenJahresausgleich gem. R42b (3) LStR wählen, weil da auch die Beträge zu Ungunsten berechnet werden.
Also nein😎
Gruss Mike
Hallo Mike,
achso, der Arbeitgeber KANN dann das so vornehmen?:
LSt-Jahresausgleich gemäß R 42b Abs. 3 LStR
Der Jahresausgleich erfolgt automatisch. Die Dezembersteuer wird nach R 42 b Abs. 3 LStR ermittelt (die Differenz aus der Jahreslohnsteuer und der Summe der bis November einbehaltenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer für den Dezember). Dadurch wird als Summe die Jahreslohnsteuer (Jahrestabelle) erreicht.
muss aber nicht bei einzelnen AN, wenn es für diesen zu Ungunsten ausfallen würde
Ja,
Wurde der Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber korrekt durchgeführt, ergibt sich aber dennoch ein negativer Betrag, muss der Arbeitgeber keinen „Negativausgleich“ vornehmen. Dies regelt das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
So ist das wohl😎
Gruss Mike
@NinaJ schrieb:achso, der Arbeitgeber KANN dann das so vornehmen?
Ja:
(3)1Bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber nach § 42b Abs. 1 EStG einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen darf, darf der Arbeitgeber den Jahresausgleich mit der Ermittlung der Lohnsteuer für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum zusammenfassen (§ 42b Abs. 3 Satz 1 EStG).
LStR R 42b - Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber - NWB Datenbank (Hervorhebung von mir)
Moin,
die Regelung des LStR für den LStJA ist uralt und stammt noch aus den manuellen Lohnabrechnungen und der Arbeits mit LSt-Tabellen.
Grundsätzlich ist es so, dass man nach der Berechnung der LSt für Dezember 2023 in einem zweiten Schritt guckt, ob für den Zeitraum 01-12/2023 zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Diese zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann an den AN erstattet. Eine Nachberechnung gibt es auf diesem Wege nicht.
Diese Berechnung führt auch die DATEV durch. Erst wird die LSt Dezember ermittelt und dann der Erstattungsbetrag ermittelt. Der Saldo wird dann als LSt für Dezember ausgewiesen.
Um die manuelle Berechnung zu vereinfachen darf man auch die LSt für Dezember so ermitteln, dass man auf den Jahresbruttobetrag 1-12/2023 die Jahreslohnsteuer berechnet und hiervon die einbehaltene LSt bis November abgezogen wird. Dies spart dann letztlich einen Rechenschritt - dies war bei der manuellen Ermittlung zeitsparend.
Bei der heutigen Berechnung mittels EDV stört es nicht, wenn man dies in zwei Schritten rechnen muss. Dies ist für die EDV eher einfacher (da dann die eigentliche LSt-Berechnung für Dezember identisch zu den anderen Monaten ist).
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo,
die Pflicht, ab 10 AN den Lohnsteuer Jahresausgleich durchzuführen, hat sich 2024 nicht geändert? Ist es weiterhin so, dass bei Ausschlußtatbeständen automatisch der LST Ausgleich nicht erfolgt?
Moin,
das funktioniert nach wie vor automatisch.
Den einzigen Ausschlusstatbestand, den DATEV nicht überwacht/überwachen kann, ist der Widerspruch des AN gegen den LSt-Jahresausgleich. Aber ich glaub, das kommt nicht wirklich häufig vor. Wenn ich mich richtig erinnere, habe ich dies bisher einmalig bisher überhaupt anwenden müssen.
Viele Grüße
Uwe Lutz