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Lohnsteuerjahresausgleich LODAS

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letzte Antwort am 11.12.2023 12:09:13 von Uwe_Lutz
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kujas
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 8
462 Mal angesehen

 

erkennt das Programm wenn kein Lohnsteuerjahresausgleich für einen Arbeitnehmer durchgeführt werden darf automatisch, oder muss für das jeden Mitarbeiter einzeln geschlüsselt werden?

 

zu welchem LSt-Jahresausgleich bin ich verpflichtet? LSt-Jahresausgleich oder LST-Jahresausgleich gem. R42b (3) LStR? 

 

der Mandant hat über 10 AN

 

Vielen Dank an Euch erfahrene LODAS Anwender

DATEV-Mitarbeiter
Sabrina_Simmerlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 2 von 8
422 Mal angesehen

Hallo,

 

bei Vorliegen eines Ausschlusstatbestandes wird für den betreffenden Mitarbeiter der Lohnsteuerjahresausgleich automatisch unterdrückt.

 

Welche Tatbestände es gibt und weitere Informationen zum Lohnsteuerjahresausgleich finden Sie im Dokument 5303323 .

Beste Grüße Sabrina Simmerlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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NinaJ
Aufsteiger
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Nachricht 3 von 8
418 Mal angesehen

Ja, das Programm erkennt es automatisch.

 

Über 10 AN ist man ja verpflichtet, richtig? Dann müsstest Du letzteren Jahresausgleich gem. R42b (3) LStR wählen, weil da auch die Beträge zu Ungunsten berechnet werden.

 

Bei der anderen Variante werden nur Beträge zu Gunsten berechnet.

MikeWHerbs
Erfahrener
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Nachricht 4 von 8
409 Mal angesehen

Ergibt sich ein Lohnsteuer-Fehlbetrag, muss der Arbeitgeber keinen "negativen Lohnsteuer-Jahresausgleich" durchführen. Die Nachforderung von zu wenig einbehaltener Lohnsteuer erfolgt allenfalls durch das Finanzamt durch die Einkommensteuerveranlagung.

 

Über 10 AN ist man ja verpflichtet, richtig? Dann müsstest Du letzterenJahresausgleich gem. R42b (3) LStR wählen, weil da auch die Beträge zu Ungunsten berechnet werden.

Also nein😎

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
NinaJ
Aufsteiger
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Nachricht 5 von 8
403 Mal angesehen

Hallo Mike,

 

achso, der Arbeitgeber KANN dann das so vornehmen?:

 

 

  • LSt-Jahresausgleich gemäß R 42b Abs. 3 LStR

    Der Jahresausgleich erfolgt automatisch. Die Dezembersteuer wird nach R 42 b Abs. 3 LStR ermittelt (die Differenz aus der Jahreslohnsteuer und der Summe der bis November einbehaltenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer für den Dezember). Dadurch wird als Summe die Jahreslohnsteuer (Jahrestabelle) erreicht.

 

muss aber nicht bei einzelnen AN, wenn es für diesen zu Ungunsten ausfallen würde

 

 

MikeWHerbs
Erfahrener
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Nachricht 6 von 8
392 Mal angesehen

Ja,

 

Wurde der Lohnsteuerabzug vom Arbeitgeber korrekt durchgeführt, ergibt sich aber dennoch ein negativer Betrag, muss der Arbeitgeber keinen „Negativausgleich“ vornehmen. Dies regelt das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.

 

 

So ist das wohl😎

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
rschoepe
Fachmann
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Nachricht 7 von 8
348 Mal angesehen

@NinaJ  schrieb:

achso, der Arbeitgeber KANN dann das so vornehmen?


Ja:

(3)1Bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber nach § 42b Abs. 1 EStG einen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen darf, darf der Arbeitgeber den Jahresausgleich mit der Ermittlung der Lohnsteuer für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum zusammenfassen (§ 42b Abs. 3 Satz 1 EStG).

LStR R 42b - Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber - NWB Datenbank (Hervorhebung von mir)

Uwe_Lutz
Überflieger
Offline Online
Nachricht 8 von 8
321 Mal angesehen

Moin,

 

die Regelung des LStR für den LStJA ist uralt und stammt noch aus den manuellen Lohnabrechnungen und der Arbeits mit LSt-Tabellen.

 

Grundsätzlich ist es so, dass man nach der Berechnung der LSt für Dezember 2023 in einem zweiten Schritt guckt, ob für den Zeitraum 01-12/2023 zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde. Diese zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann an den AN erstattet. Eine Nachberechnung gibt es auf diesem Wege nicht.

 

Diese Berechnung führt auch die DATEV durch. Erst wird die LSt Dezember ermittelt und dann der Erstattungsbetrag ermittelt. Der Saldo wird dann als LSt für Dezember ausgewiesen.

 

Um die manuelle Berechnung zu vereinfachen darf man auch die LSt für Dezember so ermitteln, dass man auf den Jahresbruttobetrag 1-12/2023 die Jahreslohnsteuer berechnet und hiervon die einbehaltene LSt bis November abgezogen wird. Dies spart dann letztlich einen Rechenschritt - dies war bei der manuellen Ermittlung zeitsparend.

 

Bei der heutigen Berechnung mittels EDV stört es nicht, wenn man dies in zwei Schritten rechnen muss. Dies ist für die EDV eher einfacher (da dann die eigentliche LSt-Berechnung für Dezember identisch zu den anderen Monaten ist).

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 11.12.2023 12:09:13 von Uwe_Lutz
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