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Lohnsteuerbescheinigung 2023 ändern

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letzte Antwort am 05.08.2024 19:16:34 von MartinSeemann
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AlexKl_Hausmann-Bau
Beginner
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Nachricht 1 von 10
890 Mal angesehen

Hallo zusammen,

 

durch die Verwendung einer falschen Lohnart kommt es bei Mitarbeitern zu falschen Lohnsteuerbescheinigungen 2023. Steuerfreie Verpflegungszuschüsse wurden ausgezahlt aber werden nicht in der Zeile 20. als solche ausgewiesen. 

Wir hatten jetzt vor, mit der Februarabrechnung den Dezember 2023 mit einer Nachberechnung wie folgt zu korrigieren:

 

Eine negativ Position mit der falschen Lohnart im Nettobezug

Eine positive Position in gleicher Höhe mit der richtigen Lohnart im Nettobezug

 

Wir haben bereits bei einem Mitarbeiter eine Wiederabrechnung im laufendem Monat versucht und dabei die Lohnbestandteile so eingesetzt, dass plus minus 0 rauskommt damit keine Zahlungen oder Meldungen angeschubst werden. Bisher hat der Mitarbeiter auch eine neue Lohnabrechnung in seinem Postfach jedoch keine korrigierte Lohnsteuerbescheinigung. 

 

Habt ihr Tipps wie wir das Problem lösen können? 

 

Viele Grüße und besten Dank vorab!

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 10
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Wenn Sie dies als Nachberechnung erfassen, müssen Sie gleichzeitig die steuerliche Behandlung auf Entstehungsprinzip umstellen, da grundsätzlich das Zuflussprinzip angewandt wird und damit dies erst in 2024 auf der LSt-Bescheinigung ausgewiesen würde.

 

Durch die Umstellung auf das Entstehungsprinzip wird dies in 2023 steuerlich berücksichtigt. Dies ist nur mit den Abrechnungen 01+02/2024 umstellbar.

Falco-21
Beginner
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Nachricht 3 von 10
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Hallo - ich habe hierzu noch eine Frage - was muss ich tun wenn ich erst im April bemerkt habe, dass die Verpflegungsmehraufwände nicht auf der Lohnsteuerkarte sind. Wie kann ich dies berichtigen?

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alma82
Aufsteiger
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Hallo,

 

über LODAS geht das m.E. gar nicht sondern nur manuell über ELSTER.

 

Gruß Alma82

Falco-21
Beginner
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Danke für die rasche Antwort.

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Falco-21
Beginner
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Nachricht 6 von 10
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Hallo, ich habe jetzt über Elster die Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung vorgenommen.

Ich habe die komplette Lohnsteuerbescheinigung in der Korrektur erfasst und zuzüglich die

Zeile 20 mit den Verpflegungszuschüssen. Jetzt habe ich Bedenken ob 

1. die Werte beim Finanzamt mit den ursprünglichen Werten zusammengerechnet werden und

2. die Veranlagung oder die Steuerberater zwei Lohnsteuerbescheinigung zurückgemeldet be-

    kommen, da ich eine Lohnsteuerbescheinigung mit Datev übermittelt habe und eine Korrektur

    mit Elster.

 

Ich schreibe nochmals kurz mein ursprüngliches Problem - da es schon etwas länger her ist.

 

Ich habe zu spät bemerkt, dass die steuerfreien Verpflegungszuschüsse (Zeile 20) nicht auf der Lohnsteuer-

bescheinigung sind. Bei Datev kann ich die Lohnsteuerbescheinigung nicht mehr berichtigen.

 

Hat jemand schon einmal dieses Problem gehabt und kann mir bei der Lösung helfen.

 

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DATEV-Mitarbeiter
Betül_Kilic
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @Falco-21


grundsätzlich ist uns bekannt, dass Sie erst die ursprüngliche Lohnsteuerbescheinigung über das Elster-Portal stornieren und dann die Korrektur durchführen.


Die richtige Vorgehensweise kann Ihnen jedoch das Finanzamt direkt sagen.


Klären Sie bitte daher, ob vor einer Korrektur die ursprüngliche Lohnsteuerbescheinigung storniert werden muss.


Die Stornierung erfolgt mit der KMID, die auf der ursprünglichen Lohnsteuerbescheinigung ersichtlich ist.

Beste Grüße Betül Kilic
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Falco-21
Beginner
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Nachricht 8 von 10
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Hallo, danke für die rasche Antwort. Mit dem Finanzamt habe ich auch schon telefoniert - mit 2 Personen - jede hat mir eine andere Antwort gegeben. Weiß jemand ob ich vielleicht eine manuelle Bescheinigung ausstellen darf?

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zwilling
Einsteiger
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Nachricht 9 von 10
446 Mal angesehen

Hallo,

 

da würde ich tatsächlich sagen, dass es egal ist, wer hier was auch immer meint, schreibt oder sagt.

Das letzte Wort hat dahingehend das Finanzamt. Daher würde ich nochmals den Hörer in die Hand nehmen und ggf. eine schriftliche Rückmeldung anfordern, was wie zu tun ist.

So haben Sie zumindest etwas, worauf Sie sich beziehen können.

 

VG

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MartinSeemann
Aufsteiger
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Nachricht 10 von 10
346 Mal angesehen

Hallo,

 

ich habe da eine ganz andere Lösung, die vor allem steuerrechtlich korrekt ist. Ich bin erschüttert, dass diese Auskunft nicht auch vom FA gekommen ist. 

 

Ich verweise auf den wohl wenig bekannt § 41c Abs. 4 EStG. Dort ist beschrieben, dass ich zur Korrektur der Bescheinigung den Fehlersachverhalt schriftlich beim FA anzuzeigen habe. In den dazugehörigen R 41c.2 sind Details zur Vorgehensweise beschrieben.

 

Wer schreibt, der bleibt; gilt auch hier.

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letzte Antwort am 05.08.2024 19:16:34 von MartinSeemann
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