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Lodas - Abfindung und Urlaubsabgeltung bei Krankengeldbezug bis Austritt

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letzte Antwort am 07.11.2023 11:06:15 von Vanessa_Mertel
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maverick1305
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Hallo Leute,

 

folgendes Problem :

 

Ein MA soll zu Ende Februar beendet werden. Es wurde ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindung und Urlaubsabgeltung geschlossen. Der MA befindet sich seit 12/19 im Krankengeldbezug bis zum Austritt Ende Februar. Der MA hat im Januar keine Bezüge bekommen.

 

Die Werte wurden über Bewegungsdaten / Erfassungtabelle erfasst.

 

Bei der Probeabrechnung wird jetzt nur SV bei der Urlaubsabgeltung abgezogen.

Steuer wird weder bei der Abfindung noch bei der Urlaubsabgeldung abgezogen/berechnet.

 

Die Urlaubsabgeltung ist über die Stammlohnart 223 und die Abfindung über die Stammlohnart 208 angelegt.

 

 

Ist die Abrechnung jetzt so korrekt ? und/oder was muss man tun damit die Steuer auch berechnet wird ?

 

Danke für Eure Hilfen.

 

mav1305

maverick1305
Einsteiger
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Hat keiner eine Erklärung ... bitte nochmal um Hilfe. DANKE

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo mav1305,


lohnsteuerrechtlich ist die Urlaubsabgeltung und die Abfindung ein sonstiger Bezug und damit steuerpflichtig. Die Versteuerung erfolgt über die Ermittlung eines voraussichtlichen Jahresarbeitsverdiensts. Da im aktuellen Jahr kein laufendes Entgelt gezahlt wird, kann der vorraussichtliche Jahresverdienst nicht automatisch ermittelt werden.


Sie können den kumulierten Restverdienst unter Personaldaten | Steuer | Einmalbezüge/Sonstige Angaben/Versorg. im Register Einmalbezüge/Sonstige Angaben in der Gruppe Einmalbezüge erfassen.


Weitere Informationen finden Sie in der Dok.-Nr. 5303235 - Einmalbezug / sonstiger Bezug, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld (Beispiele für LODAS) 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
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Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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maverick1305
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Hallo Frau Frohmeyer,

 

erstmal danke für Ihre Antwort.

 

Wenn ich das richtig verstehe ist das Verhalten vom Programm dann doch richtig ?

Denn in dem von Ihnen beschriebenen Feld soll man ja keine Einmalbezüge eintragen und

der Mitarbeiter hat ja keine Bezüge in 2020 außer die Urlaubsabgeltung und die Abfindung.

 

Ein Test , mit Eintragung  des Gesamtzahlbetrages in 02/20 (U-Abgeltung + Abfindung) in dem Feld "kumulierter Restbetrag" brachte keine Änderung.

 

Bitte nochmal um eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

 

mav1305

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
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DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


im Feld kumulierter Restverdienst wird der Restverdienst des aktuellen Jahres eingetragen, den der Arbeitnehmer erhälten hätte. 
Aufgrund dieser Eingabe kann eine Hochrechnung erfolgen und die Lohnsteuer ermittelt werden. Die Eingabe muss für den auf den Abrechnungsmonat folgenden Monat eingegeben werden. 


Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
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Beste Grüße Wolfgang Stein
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maverick1305
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Vielen Dank!

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KDoehler
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Hallo,

 

wir haben folgendes Problem:

MA scheidet zum 30.04.2020 aus und ist seit September 2019 im Krankengeldbezug.

Mit der April Abrechnung sollen seine restlichen Urlaubstage abgegolten werden.

 

Für die Abrechnung der Urlaubsabgeltung habe ich die Stammlohnart 223 (Steuer- und SV-Behandl.6) verwendet.

 

Dadurch das der MA im Jahr 2020 noch kein Arbeitslohn erzielt hat, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Steuer oder SV. Ist das so korrekt?

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe vorab!

 

MfG

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Verena_Heinlein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


ja das ist korrkt. Wenn das Arbeitsverhältnis im gesamten laufenden Jahr unterbrochen ist und fallen dadurch im laufenden Jahr keine SV-Tage an, ist der Einmalbezug zwar grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, in der individuellen Berechnung fallen aber keine SV-Beiträge an, da die Anzahl der SV-Tage gleich Null ist.


Weiter Informationen finden Sie unter der Dok.-Nr. 1034838 - Einmalbezüge / Sonstige Bezüge / Weihnachtsgeld / Urlaubsgeld - Hintergrund unter Punkt 2 Sozialversicherung und Lohnsteuer.

Beste Grüße Verena Heinlein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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BO-2023
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Hallo,

 

ich habe ein ähnliches Problem. Ein Mitarbeiter erhält seit 09.05. Mai Krankengeld und scheidet zum 30.06. aus. Die Urlaubsabgeltung, die ihm im Juni ausgezahlt werden soll, wird bei der Probeabrechnung nicht besteuert, weil ihm ansonsten für diesen Monat nichts gezahlt wird. Was muss getan werden?

Für die Überstunden der Vormonate habe ich eine Nachberechnung auf Mai angelegt, damit diese normal steuerlich und SV-rechtlich behandelt werden. Oder sollte die Urlaubsabgeltung auch im Mai ausgezahlt werden?

 

Ich danke für eine kurze Rückmeldung.

 

Viele Grüße

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DATEV-Mitarbeiter
Christopher_Fürther
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo @BO-2023,

 

ob Sie die Urlaubsabgeltung in den Mai oder Juni buchen sollen, können wir rechtlich nicht beurteilen.
Steuerlich kann es vorkommen, dass auf den Einmalbezug keine Lohnsteuer anfällt. Dies ist abhängig von den Steuermerkmalen des Arbeitnehmers und dem bis dahin entstandenen Steuer-Brutto.
Informationen zur Abrechnung einer Urlaubsabgeltung finden Sie im Dokument 5303388.

 

Freundliche Grüße Christopher Fürther
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BO-2023
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Ganz herzlichen Dank Herr Fürther.

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Trommler
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Wir haben einen ähnlichen Fall. 

Der MA ist zum 31.10. ausgeschieden und ist seit Februar 2021 im Krankengeldbezug und seit Juli 2022 im Arbeitslosengeld.

Mit der Oktober 2023 Abrechnung sollen seine restlichen Urlaubstage abgegolten werden und er erhält eine Abfindung.

 

Für die Abrechnung der Urlaubsabgeltung habe ich die Stammlohnart 223 verwendet und für die Abfindung die Stammlohnart 208.

 

Dadurch das der MA in diesem Jahr noch kein Arbeitslohn erhalten hat, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Steuer oder SV laut der Probeabrechnung. Ist das richtig? Es gab ja keine SV Tage, aber wie sieht es mit der Steuer aus?

 

Vielen Dank für Ihre Hilfe vorab!

Trommler
Beginner
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Muss dort dann der eigentliche Monatsverdienst eingetragen werden, obwohl der Mitarbeiter seit über zwei Jahren hier kein Arbeitsverdienst erhalten hat?

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DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 14 von 14
1739 Mal angesehen

Hallo,


durch die vollständige Unterbrechung werden die SV-Tage des Mitarbeiters für das aktuelle Jahr komplett gekürzt.
Da die SV-Tage = 0 sind, werden keine Sozialversicherungsabzüge abgerechnet.


Steuerlich gesehen, hat der Arbeitnehmer noch keinerlei Bezüge erhalten. Somit kann die Steuerfreigrenze des Jahres noch komplett ausgeschöpft werden. Je nachdem in welcher Höhe die Urlaubsabgeltung ausgezahlt wird, ist es durchaus möglich, dass diese steuerfrei abgerechnet wird.


Haben Sie weitere oder rechtliche Fragen zur Abrechnung, können Sie zur Klärung Kontakt zu den jeweiligen Institutionen aufnehmen.

 

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
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letzte Antwort am 07.11.2023 11:06:15 von Vanessa_Mertel
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