abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

LODAS Nachberechnung Bruttolistenpreis wg Lohnsteuerprüfung

7
letzte Antwort am 05.12.2024 16:06:03 von AliV
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
yvonneyildiz
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 8
1658 Mal angesehen

Hallo zusammen,

wir haben einen Prüfungsbescheid erhalten.

Leider wurde bei mehreren Arbeitnehmern der falsche Bruttolistenpreis zur Versteuerung der Privatfahrten zugrunde gelegt. 

Im Prüfungsbescheid lautet der Text: Die Nachversteuerung bei dem Arbeitnehmer erfolgt auf Antrag des AG als Nettobezug. Bei einem anderen heißt es als Bruttobezug.

Leider haben wir nicht das Wissen, wie wir den Sachverhalt jetzt in Lodas darstellen sollen.

Kann uns da jemand behilflich sein? 

Schön wäre ein Beispiel für den Netto- und ein Beispiel für den Bruttobezug.

Dankeschön. 

YY

DATEV-Mitarbeiter
Vanessa_Mertel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 8
1598 Mal angesehen

Hallo,


rechtliche können wir Sie an der Stelle leider nicht unterstützen.


Wie ist die Steuer- und SV-Behandlung für diesen Bruttobezug? Handelt es sich hierbei um einen reinen Nettobezug, ohne Steuer- und SV-Behandlung?


Sprechen Sie bitte ggf. mit der Prüfstelle bzw. dem Prüfer, wie die Darstellung in beiden Fällen auf der Abrechnung erfolgen soll. Wenn Ihnen diese Information vorliegt, unterstützen wir Sie gerne bei der Umsetzung in LODAS.


Viele Grüße


Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG

Viele Grüße, Vanessa Mertel
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
sokrates
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 3 von 8
1584 Mal angesehen

Hallo Frau Yildiz,

 

wenn es sich um eine Bruttlohnversteuerung handelt (hier wird die Nachversteuerung vom Arbeitnehmer getragen), müssen Sie den entstandenen Nachversteuerungsbetrag beim AN einbehalten (Netto-Abzug).

Das Finanzamt macht darüber hinaus i.d.R. eine Meldung an das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitnehmers, damit die zu wenig gezahlte Lohnsteuer in seiner Einkommensteuer berücksichtigt wird.

 

Bei der Nettolohnversteuerung übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer, hier müssen Sie beim Arbeitnehmer nichts unternehmen.

 

In beiden Fällen sollten Sie den Prüfbescheid noch sozialversicherungsrechtlich auswerten lassen. Entweder Sie wissen, welcher Prüfer zuletzt den Betrieb geprüft hat - dann können Sie sich direkt mit dem Prüfbescheid an ihn wenden. Oder Sie fragen beim Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung nach, welcher Prüfer zuständig ist.

 

Herzliche Grüße

Anne Koch

KDoehler
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 8
403 Mal angesehen

Hallo,

 

wir hatten jetzt die Lohnsteueraußenprüfung da.

 

Wir haben uns für die Nettolohnversteuerung entschieden. Da ich bis jetzt noch nichts damit zu tun hatte, meine Fragen:

 

Die Nettolohnversteuerung erfolgt über Mandant Steuer - Nebenbuchführung oder sehe ich das falsch?

 

Vielleicht weiß ja jemand mehr und kann mir helfen 🙂 

0 Kudos
alma82
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 8
356 Mal angesehen

Hallo Frau Koch,

 

hier muss ich mal zwischenfragen:

 

Bei der Nettolohnversteuerung, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt, muss man doch auch tätig werden, da die Lohnsteuer steuer- (und sozialversicherungsrechtlich) wieder einen geldwerten Vorteil darstellt und somit Brutto hochgerechnet werden muss?!

 

Gruß Alma82

0 Kudos
pogo
Experte
Offline Online
Nachricht 6 von 8
342 Mal angesehen

@alma82  schrieb:

 

Bei der Nettolohnversteuerung, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt, muss man doch auch tätig werden, da die Lohnsteuer steuer- (und sozialversicherungsrechtlich) wieder einen geldwerten Vorteil darstellt und somit Brutto hochgerechnet werden muss?!

Deshalb schickt man den LSt-Prüfungsbescheid seinem DRV-Prüfer zur Auswertung.

Der fragt in der Regel , wer die Lohnsteuer übernimmt und berechnet dann alles entsprechend.

0 Kudos
alma82
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 8
321 Mal angesehen

Hallo Pogo, 

 

ja, aber wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt löst das ja sozusagen wieder Lohnsteuer aus (da es ein Nettovorteil ist). Und das übernimmt der Rentenversicherungsprüfer nicht und (so kenne ich das zumindest) auch nicht der Lohnsteuerprüfer.

 

Gruß Alma82

0 Kudos
AliV
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 8 von 8
301 Mal angesehen

Hallo,

der Lohnsteuerprüfer rechnet den Nettovorteil bereits in der Prüfung hoch.

 

Damit ist die Sache erledigt.

 

Bei der SV-Auswertung wird der bereits hochgerechnete Bruttovorteil verbeitragt.

 

Weil die Sache meist länger als drei Monate zurückliegt, kann der AG den AN-Anteil nicht mehr einbehalten. Damit entsteht kein weiterer gwV.

 

Beste Grüße

0 Kudos
7
letzte Antwort am 05.12.2024 16:06:03 von AliV
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage