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Kind krank Arbeitnehmer legt Attest vor

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letzte Antwort am 25.03.2025 07:00:26 von lohnexperte
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Melanie25
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Hallo Zusammen, 

 

wenn im Arbeitsvertrag nur der Arbeitnehmer ausdrücklich für sich selber eine AU ab dem 4 Tag beim Arbeitgeber abgeben muss hinterlegt ist und nichts geregelt ist, wenn der Arbeitnehmer wegen dem erkrankten Kind zu Hause bleibt, wie muss dann gemeldet werden?

 

Kinderpflege mit Krankengeld oder Kinderpflege mit Entgeltfortzahlung?

 

Und was trage ich bei Mandantendaten Sozialversicherung Allgemeine Daten unter Ergänzende Angaben zur bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber bei Erkrankung/Verletzung des Kindes ein?

 

Beste Grüße 

 

 

 

sue
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 11
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Das sind zwei unterschiedliche Fälle. Ist der § 616 BGB im Arbeitsvertrag (und Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung usw) ausgeschlossen, springt die Krankenkasse ab dem 1. Tag ein. 

 

Unabhängig davon ist bei Kinderpflegegeld der Nachweis vom ersten Tag an zu führen.

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Melanie25
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Nachricht 3 von 11
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Hallo Sue, 

 

das heißt also, ist der § 616 BGB nicht ausgeschlossen bzw. nicht im Arbeitsvertrag erwähnt, dann muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung leisten. Ist das so richtig?

 

Beste Grüße

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rschoepe
Experte
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Ob der AG zahlt oder nicht, musst du mit diesem klären.

Zahlt er, erfasst du das als "Kinderpflege mit Entgeltfortzahlung". Zahlt er nicht, ist es "Kinderpflege mit Krankengeld".

 


@Melanie25  schrieb:

Und was trage ich bei Mandantendaten Sozialversicherung Allgemeine Daten unter Ergänzende Angaben zur bezahlten Freistellung durch den Arbeitgeber bei Erkrankung/Verletzung des Kindes ein?


Unter "Grund für Ausschluss bzw. Begrenzung" wählst du ebenjenen aus, ggf. dann noch die Anzahl der Tage (in Folge), für die gezahlt wird.

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Melanie25
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Hallo rschoepe,

 

mein Mandant möchte nicht zahlen. Muss er im Arbeitsvertrag schriftlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart haben, dass er nicht zahlt?

 

Beste Grüße

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rschoepe
Experte
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Nachricht 6 von 11
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Das musst du bzw. dein Mandant mit einem Arbeitsrechtler besprechen, da bin ich raus.

Melanie25
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Hallo rschoepe,

 

alles klar, erstmal Danke für die Antworten.

 

Beste Grüße

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tbehrens
Fachmann
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Rechtlich hat der AG nach § 616 BGB zu zahlen, wenn eben nichts schriftlich geregelt ist.

 

Nur wenn z. B. im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass § 616 BGB nicht anzuwenden ist, darf der AG die Zahlung verweigern und der AN erhält Kinder-KG.

 

Wie lange der AG zu zahlen hat, ist nicht allerdings sicher belegt, da es unterschiedliche Auslegungen gibt, wie viel "nicht erhebliche Zeit" bedeutet.

 

Bei der Entgelt-Bescheinigung zur Berechnung der Kinder-KG muss angegeben werden, weshalb der AG nicht zahlen muss.

Melanie25
Beginner
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Nachricht 9 von 11
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Hallo tbehrens, 

 

vielen lieben Dank, nach der Antwort habe ich gesucht. 

 

Besten Dank

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FrauSmith
Fortgeschrittener
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Nachricht 10 von 11
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Das ist kein Wunschkonzert. 
Es geht nach dem was arbeitsvertraglich bzw. Tarifvertraglich vereinbart wurde. Ich würde an einen Arbeitsrechtler verweisen. 

Wir haben zB bei vielen Mandaten keine Arbeitsverträge vorliegen. Ich frage in einem solchen Fall was arbeitsvertraglich vereinbart wurde (oder Tarifvertrag). Ist der Paragraf nicht ausgeschlossen muss der AG zahlen.

Wenn der AG mir was falsches erzählt und mir kein Arbeitsvertrag vorliegt ist das seine Verantwortung. Gesprächsnotiz und gut 

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lohnexperte
Fachmann
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Nachricht 11 von 11
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Guten Morgen,

 

eine kleine, aber entscheidende Ergänzung (auch wenn der Fall selten vorkommen mag):

 

Bei Azubis kann der § 616 BGB nicht abbedungen werden, so dass Kindkrank bei Azubis durch den Arbeitgeber zu zahlen ist.

 

https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/ansprueche-von-azubis-kinderkrankengeld-oder-entgeltfortzahlung_242_201810.html

 

Viele Grüße und einen schönen Tag

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letzte Antwort am 25.03.2025 07:00:26 von lohnexperte
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