Hallo liebe Community,
wir haben das Problem, dass wir programmtechnisch Anträge auf Gewährung von KUG für April und Mai 2020 gestellt haben, der Mandant aber vergessen hat, diese einzureichen.
Nun ist meine Frage, hat jemand Erfahrungen dazu?
Da es ja keine Erstattungen von der Bundesagentur dazu geben wird, muss dann auch eine Rückrechnung des Kurzarbeitergelds erfolgen und an die Arbeitnehmer wieder Gehalt gezahlt werden?
Nun gab es natürlich von der Agentur für Arbeit auch den Hinweis, dass in dem neuen Antrag für 01-2021 die Bezugsmonate nicht stimmen.
Weiß jemand, ob ich jetzt jeden Monat die Bezugsmonate manuell in Lodas eingeben/ändern muss oder reicht einmal anpassen und danach wird auf den eingetragenen Bezugsmonat automatisch aufgebaut?
Ich würde mich über Erfahrungen freuen. Liebe Grüße
Hallo Stefanie,
ja April und Mai müssen korrigiert werden und das volle Gehalt gezahlt werden - alternativ das Gehalt in Höhe von KUG - auf jeden fall müssen die Kurzarbeitsstunden raus!
Entsprechend sollten sich die Bezugsmonate dann selbst korrigieren
Gruß
Flitze
Bitte noch darauf achten, dass einmalig die steuerliche Berechnung auf "Entstehungsprinzip" geschlüsselt wird, damit neue LSt-Bescheinigungen erstellt werden..
Vorher mit dem Finanzamt abklären...
Ist das rechtlich gesichert?
Formell lag ja trotzdem Kurzarbeit vor, der Anspruch war auch gegegeben. "Lediglich" die Erstattung bekommt der Mandant nicht. Warum sollte er jetzt auch noch alles berichtigen?
Meiner Kenntnis nach ist rechtlich gesichert, dass lohnsteuerlich und sv-rechtlich in diesem Fall nicht über KUG abgerechnet werden kann. Ob die Zahlung des Lohnes in Höhe KUG oder in voller Höhe erfolgen muss, hängt von der Vereinbarung mit den AN ab. Hierzu empfehlen wir immer, einen Arbeitsrechtler zu Rate zu ziehen.
@schmulz IMHO ja.
§ 95 SGB 3 Satz 1 bezieht sich auf die Arbeitnehmer. Den Leistungsantrag und mitunter Vorrausetzung für KUG stellt der Arbeitgeber nach § 323 Abs. 2 SGB 3. Stellt der er den Antrag nicht oder nicht fristgerecht, hat der AN keine Anspruch auf KUG und somit wieder Anspruch auf Regelentgelt. Eventuell der Höhe nach beschränkt auf Höhe KUG. Aber das ist arbeitsrechtlicher Spaß.
So zumindest Stand meiner derzeitigen Argumentationskette und so von der AfA in einem Fall bestätigt. Das scheint aber nicht wirklich Populärwissen zu sein. Zumindest kennen wohl LSt-Prüfer die Problematik (noch) nicht und selbst die AfA tut sich schwer da was belastbares zu sagen.
Kurzarbeit kann ja vorliegen.. entscheidend ist doch hier aber, ob die Arbeitsagentur auch Kurzarbeitergeld auszahlt. Und das ist diesem Fall nicht geschehen, also kann der Arbeitgeber auch nicht einfach irgendwelche steuer- und sv-freien Lohnersatzleistungen auszahlen.
Genau so war mein Beitrag zuvor gemeint 🙂
Ich habe diesen Fall auch. Allerdings ist mir das bereits im Herbst aufgefallen. Ich habe sodann das AA gefragt als auch die Krankenkasse. Beide meinten, dass KUG nicht zu korrigieren ist, da alle Voraussetzungen (Anzeige über Arbeitsausfall, Vereinbarung mit Arbeitnehmer, tatsächlicher Arbeitsausfall mit entsprechenden Nachweisen) für die KUG-Abrechnung gegeben sind. Dass der AG die 3monatige Antragsfrist versäumt hat und daher keine Erstattung erhält, ist nicht relevant. Der AG ist hier schon genug gestraft. Ich kann gern morgen nochmal in meinen alten Mails nachsehen, habe mir das von der Krankenkasse schriftlich geben lassen.
Da frage ich mich doch, ob sowohl der Lohnsteueraußenprüfer als auch der DRV-Prüfer die moralische Gesetzeswirkung anzuwenden verstehen...
Guten Morgen,
so einen Sachverhalt musste ich auch vor kurzem lösen und hab daraufhin beim Deubner Verlag um eine Expertise gebeten. Folgendes Kurzgutachten habe ich erhalten:
Fristversäumnis betreffen den Arbeitgeber, der den Anspruch auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes nicht mehr geltend machen kann.
Gemäß § 95 SGB III steht den Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld zu, wenn die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Erstattungsanspruch nach § 419 SGB III, nachdem er gegenüber den Arbeitnehmern und den Krankenkassen in Vorleistung getreten ist.
Die Bundesregierung hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen und wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und zunächst befristet bis zum 31.12.2021. Vor Einführung dieser Regelung anlässlich der Corona Pandemie wurden lediglich 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes abwickeln muss, wenn der Kurzarbeit angemeldet hat. Versäumt er nun die Frist der vollständingen Erstattung der vorgelegten Beträge, so trifft ihn dies alleine, er verliert diesen Erstattungsanspruch. Auf die Abrechnung der Mitarbeiter und die Abführung der Beiträge hat dies keinen Einfluss.
Nur wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeit an sich nicht vorliegen (z.B. Mindestausfallstunden nicht erreicht) und dies nachträglich festgestellt wird, ist das von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt steuerlich und abgabenrechtlich wie reguläres Arbeitsentgelt zu behandeln ist. Aber nur dann muss im konkreten Fall eine Korrektur der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen.
Gruß André
Hallo,
a) § 419 SGB III ist seit geraumer Zeit weggefallen.
b) Berührt die Verordnung des Bundes iirc nicht die Fristen und Regeln des § 323 und 325 SGB 3.
Ich bleibe da skeptisch. Zumal aus Sicht des AN dieser ja schlechter gestellt wird wenn er bei KUG belassen wird eigentlich das Thema zurück gedreht werden müsste. Und ob das im Kontext der steuerfreien Gewährung möglich ist.
Was ich noch nicht tiefer prüfen konnte ist, ob die Rechtsprechung dazu was ausgearbeitet hat.
Diese Problematik wird uns noch die nächsten Jahre beschäftigen. Nicht das uns mit CSH, ÜB I-III, aoW und co. langweilig werden würde.
Hallo Jena,
wir haben den Fall nun im Rahmen einer KuG Prüfung. Gibt es schon einen neuen Stand?
hast du noch Mails der AfA wie die Begründung lautet?
Gruß
Hallo B_Hermann,
kannst du uns verraten was bei der Prüfung rausgekommen ist?
Muss alles zurückgedreht werden?
Viele Grüße
Nina
Hallo,
der Mandant ist mit dem Anwalt beim Sozialgericht. Es gibt allerdings noch kein Ergebnis. Auch noch keine Tendenz.
Gruß
Schade, aber trotzdem danke! 🙂