abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

KUG Antrag erstellt, Antrag nicht eingereicht

15
letzte Antwort am 14.09.2023 14:16:10 von _Nina_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
stefanie69
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 16
2240 Mal angesehen

Hallo liebe Community,

 

wir haben das Problem, dass wir programmtechnisch Anträge auf Gewährung von KUG für April und Mai 2020 gestellt haben, der Mandant aber vergessen hat, diese einzureichen.

Nun ist meine Frage, hat jemand Erfahrungen dazu?

Da es ja keine Erstattungen von der Bundesagentur dazu geben wird, muss dann auch eine Rückrechnung des Kurzarbeitergelds erfolgen und an die Arbeitnehmer wieder Gehalt gezahlt werden?

 

Nun gab es natürlich von der Agentur für Arbeit auch den Hinweis, dass in dem neuen Antrag für 01-2021 die Bezugsmonate nicht stimmen.

Weiß jemand, ob ich jetzt jeden Monat die Bezugsmonate manuell in Lodas eingeben/ändern muss oder reicht einmal anpassen und danach wird auf den eingetragenen Bezugsmonat automatisch aufgebaut?

 

Ich würde mich über Erfahrungen freuen. Liebe Grüße

 

 

Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 2 von 16
2228 Mal angesehen

Hallo Stefanie,

ja April und Mai müssen korrigiert werden und das volle Gehalt gezahlt werden - alternativ das Gehalt in Höhe von KUG - auf jeden fall müssen die Kurzarbeitsstunden raus!

Entsprechend sollten sich die Bezugsmonate dann selbst korrigieren  

Gruß

Flitze

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 3 von 16
2213 Mal angesehen

Bitte noch darauf achten, dass einmalig die steuerliche Berechnung auf "Entstehungsprinzip" geschlüsselt wird, damit neue LSt-Bescheinigungen erstellt werden.. 

Vorher mit dem Finanzamt abklären...

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
schmulz
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 4 von 16
2200 Mal angesehen

Ist das rechtlich gesichert?

 

Formell lag ja trotzdem Kurzarbeit vor, der Anspruch war auch gegegeben. "Lediglich" die Erstattung bekommt der Mandant nicht. Warum sollte er jetzt auch noch alles berichtigen?

0 Kudos
TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 5 von 16
2156 Mal angesehen

Meiner Kenntnis nach ist rechtlich gesichert, dass lohnsteuerlich und sv-rechtlich in diesem Fall nicht über KUG abgerechnet werden kann. Ob die Zahlung des Lohnes in Höhe KUG oder in voller Höhe erfolgen muss, hängt von der Vereinbarung mit den AN ab. Hierzu empfehlen wir immer, einen Arbeitsrechtler zu Rate zu ziehen.

0 Kudos
jafrasch
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 6 von 16
2138 Mal angesehen

@schmulz IMHO ja.

 

§ 95 SGB 3 Satz 1 bezieht sich auf die Arbeitnehmer. Den Leistungsantrag und mitunter Vorrausetzung für KUG stellt der Arbeitgeber nach § 323 Abs. 2 SGB 3. Stellt der er den Antrag nicht oder nicht fristgerecht, hat der AN keine Anspruch auf KUG und somit wieder Anspruch auf Regelentgelt. Eventuell der Höhe nach beschränkt auf Höhe KUG. Aber das ist arbeitsrechtlicher Spaß.

 

So zumindest Stand meiner derzeitigen Argumentationskette und so von der AfA in einem Fall bestätigt. Das scheint aber nicht wirklich Populärwissen zu sein. Zumindest kennen wohl LSt-Prüfer die Problematik (noch) nicht und selbst die AfA tut sich schwer da was belastbares zu sagen.

 

 

0 Kudos
Flitze0815
Fortgeschrittener
Offline Online
Nachricht 7 von 16
2134 Mal angesehen

Kurzarbeit kann ja vorliegen.. entscheidend ist doch hier aber, ob die Arbeitsagentur auch Kurzarbeitergeld auszahlt. Und das ist diesem Fall nicht geschehen, also kann der Arbeitgeber auch nicht einfach irgendwelche steuer- und sv-freien Lohnersatzleistungen auszahlen.

live long and prosper
Grüße aus der Südheide
0 Kudos
TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 8 von 16
2131 Mal angesehen

Genau so war mein Beitrag zuvor gemeint 🙂

 

0 Kudos
jena
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 9 von 16
2116 Mal angesehen

Ich habe diesen Fall auch. Allerdings ist mir das bereits im Herbst aufgefallen. Ich habe sodann das AA gefragt als auch die Krankenkasse. Beide meinten, dass KUG nicht zu korrigieren ist, da alle Voraussetzungen (Anzeige über Arbeitsausfall, Vereinbarung mit Arbeitnehmer, tatsächlicher Arbeitsausfall mit entsprechenden Nachweisen) für die KUG-Abrechnung gegeben sind. Dass der AG die 3monatige Antragsfrist versäumt hat und daher keine Erstattung erhält, ist nicht relevant. Der AG ist hier schon genug gestraft. Ich kann gern morgen nochmal in meinen alten Mails nachsehen, habe mir das von der Krankenkasse schriftlich geben lassen.

0 Kudos
TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 10 von 16
2114 Mal angesehen

Da frage ich mich doch, ob sowohl der Lohnsteueraußenprüfer als auch der DRV-Prüfer die moralische Gesetzeswirkung anzuwenden verstehen...

a_dornfeld
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 11 von 16
2046 Mal angesehen

Guten Morgen,

 

so einen Sachverhalt musste ich auch vor kurzem lösen und hab daraufhin beim Deubner Verlag um eine Expertise gebeten. Folgendes Kurzgutachten habe ich erhalten:

 

Fristversäumnis betreffen den Arbeitgeber, der den Anspruch auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes nicht mehr geltend machen kann.
Gemäß § 95 SGB III steht den Arbeitnehmern Kurzarbeitergeld zu, wenn die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit eine Erstattungsanspruch nach § 419 SGB III, nachdem er gegenüber den Arbeitnehmern und den Krankenkassen in Vorleistung getreten ist.
Die Bundesregierung hat Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen und wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, einzuführen. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020 und zunächst befristet bis zum 31.12.2021. Vor Einführung dieser Regelung anlässlich der Corona Pandemie wurden lediglich 50 % der Sozialversicherungsbeiträge erstattet.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber den Anspruch der Arbeitnehmer auf Zahlung des Kurzarbeitergeldes abwickeln muss, wenn der Kurzarbeit angemeldet hat. Versäumt er nun die Frist der vollständingen Erstattung der vorgelegten Beträge, so trifft ihn dies alleine, er verliert diesen Erstattungsanspruch. Auf die Abrechnung der Mitarbeiter und die Abführung der Beiträge hat dies keinen Einfluss.
Nur wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeit an sich nicht vorliegen (z.B. Mindestausfallstunden nicht erreicht) und dies nachträglich festgestellt wird, ist das von dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlte Arbeitsentgelt steuerlich und abgabenrechtlich wie reguläres Arbeitsentgelt zu behandeln ist. Aber nur dann muss im konkreten Fall eine Korrektur der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen.

 

Gruß André

 

0 Kudos
jafrasch
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 12 von 16
2032 Mal angesehen

Hallo,

 

a) § 419 SGB III ist seit geraumer Zeit weggefallen.

 

b) Berührt die Verordnung des Bundes iirc nicht die Fristen und Regeln des § 323 und 325 SGB 3.

 

Ich bleibe da skeptisch. Zumal aus Sicht des AN dieser ja schlechter gestellt wird wenn er bei KUG belassen wird eigentlich das Thema zurück gedreht werden müsste. Und ob das im Kontext der steuerfreien Gewährung möglich ist.

 

Was ich noch nicht tiefer prüfen konnte ist, ob die Rechtsprechung dazu was ausgearbeitet hat.

Diese Problematik wird uns noch die nächsten Jahre beschäftigen. Nicht das uns mit CSH, ÜB I-III, aoW und co. langweilig werden würde.

0 Kudos
B_Hermann
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 13 von 16
959 Mal angesehen

Hallo Jena,

wir haben den Fall nun im Rahmen einer KuG Prüfung. Gibt es schon einen neuen Stand?

hast du noch Mails der AfA wie die Begründung lautet?

 

Gruß

0 Kudos
_Nina_
Beginner
Offline Online
Nachricht 14 von 16
777 Mal angesehen

Hallo B_Hermann,

 

kannst du uns verraten was bei der Prüfung rausgekommen ist?

Muss alles zurückgedreht werden?

 

Viele Grüße

Nina

0 Kudos
B_Hermann
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 15 von 16
753 Mal angesehen

Hallo, 

 

der Mandant ist mit dem Anwalt beim Sozialgericht. Es gibt allerdings noch kein Ergebnis. Auch noch keine Tendenz. 

 

Gruß

_Nina_
Beginner
Offline Online
Nachricht 16 von 16
748 Mal angesehen

Schade, aber trotzdem danke! 🙂

0 Kudos
15
letzte Antwort am 14.09.2023 14:16:10 von _Nina_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage