Hallo,
ich habe jetzt das Problem, dass die Erstattung des KUG abgelehnt worden ist. Der Mandant hat die 10% des Arbeitsausfalls nicht erfüllt, wollte aber trotz dessen die Erstattung des Agentur. Ich habe für die Ausfallstunden KUG abgerechnet.
Welche Auswirkungen hat die Ablehnung der Agentur jetzt auf meine Lohnabrechnung?
Muss ich jetzt das KUG korrigieren?
Mir war so, als hätte ich mal gelesen, dass der Arbeitnehmer den Anspruch auf das KUG behält. Der Arbeitgeber muss nur die Kosten tragen.
War vorab eindeutig klar, dass weniger als 10% betroffen sind? Haben alle betroffenen AN die KUG-Zustimmung unterschrieben?
Wenn die Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt gegeben waren, kann KUG eigentlich kein Thema sein.
Ich habe auf Anweisung des Arbeitgebers an den letzten 3 Tagen des Aprils jeweils 2,5 Ausfallstunden abgerechnet (ab 28.04.20 wurde Kurzarbeit angekündigt) - entspricht lt. BA nicht den Mindestanforderungen und ist abgelehnt (weniger als 10% - maßgeblich ist der Monat und nicht anteilig die 3 Tage). Muss ich jetzt die Abrechnungen April korrigieren und den vollen Lohn abrechnen oder eventuell einen Tag Urlaub abrechnen? Dürfte die Abrechnung auch so bleiben? AN wurden ja 2,5 Std. früher nach Hause geschickt und nur der AG hat eben keine Erstattung durch die BA?
Ganz persönlich würde ich das so in Ordnung finden und es bei dem "KUG" belassen, also nichts mehr ändern.
Ok danke, dann lass ich es so... die Beträge sind zu gering, dass sich der Aufwand nicht wirklich rechnet. Schönen Tag!
Hallo,
kann die Abrechnung wirklich so bleiben? Oder muss hier für das "falsch" ausgezahlte KUG eventuell LSt noch abgeführt werden?
Guten Morgen,
ich habe dasselbe Problem. Laut Mandant sollte ich, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen (10 % Ausfall), den Antrag bei der Agentur einreichen. Nun wurde abgelehnt und es stellt sich die Frage, ob die Abrechnung korrigiert werden muss im Hinblick auf die Abzüge/bevorstehende Prüfungen.
Ich benötige DRINGEND Auskunft hierzu. Kann mir jemand behilflich sein? Vielen Dank im Voraus.
Hallo,
bitte beachten Sie hierzu diesen Beitrag.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Stein
Personalwirtschaft
DATEV eG
Also ich würde es nicht so lassen, da auch die Lohnsteuerbescheinigung am Ende des Jahres falsch ist. In Zeile 15 wird KUG bescheinigt und wie der Teufel es will, wird durch dieses falsche KUG die Bagatell-Grenze von EUR 410,00 überschritten und der Mitarbeiter wird dadurch zur Veranlagung "gezwungen".
Über die Höhe der Vergütung kann man sich ja immer mit dem Arbeitnehmer einigen, allerdings halt sv- und lohnsteuerpflichtig.
Hallo,
ich denke, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf KUG in dem entsprechenden Monat begrenzt ist. Steuerfrei dürfte er aber nicht sein, denn im SGB 3 zu KUG steht drin, dass die vier Kriterien erfüllt sein müssen. Wenn das Arbeitsamt ablehnt scheint eins der vier Kriterien wohl nicht erfüllt worden zu sein.
Eine Korrektur ist insofern auf jeden Fall notwendig.
Gruß
Möller - KMS-Berater