Hallo zusammen,
mir ist das Vorgehen zur Abrechnung der später freigestellten AN nicht eindeutig.
Für den Mandanten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bis zum Tag der Eröffnung 8/24 erfolgte die Abrechnung unter der bisherigen Mandantennummer (Bsp. 11111), ab Tag es Insolvenzverfahrens 9/24 wurde der Mandant mit einer neuen Betriebsnummer auf eine neue Mdt.-Nr. kopiert (Bsp. 22222). Alle noch verbliebenen AN aus Mandat (11111) wurden weiterbeschäftigt und unter Mandant (22222) abgerechnet.
Jetzt per 10/24 erfolgte die Freistellung aller AN die bisher unter Mandant (22222) weiterbeschäftigt abgerechnet wurden.
Verunsichert hat mich der Punkt 2.6 aus Dok. 1071391. Es muss ein neuer Mandant angelegt werden für die freigestellten AN ab Tag des Insolvenzereignisses.
Die AN werden aber erst jetzt nachträglich (einen Monat nach Insolvenzereignis) freigestellt.
Muss ich jetzt die verbliebenen AN (aus Mdt. 22222) nochmals unter einem neuen Mdt. (Bsp. 33333) anlegen?
Es müssten dann ja auch wieder alle Vorträge (wie zuvor schon bei Mdt. 22222) bei den AN erfasst werden.
Würde dann trotzdem der echte Tag des Insolvenzereignisses dort in der dritten Mandatsnummer eingetragen?
Eine Unterscheidung zwischen sofort und nachträglich freigestellten AN ist nicht gewünscht, bzw. gibt es ja nicht, da alle nachträglich freigestellt werden.
Verstanden hatte ich das so, dass neue Mandate angelegt werden müssen, für a) AN die weiterbeschäftigt werden und b) für AN die freigestellt werden. Aber mit Zeitpunkt des Insolvenzereignisses erfolgte keine Aufteilung, alle AN wurden wie o. g. weiterbeschäftigt.
Die verbliebenen nun freigestellten AN wurden fristgerecht per 10/24 gekündigt, es soll somit eine letzte Abrechnung für die Beschäftigten erfolgen.
Vielen Dank für die Rückmeldung(en).
Mfg TKühne
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt? Nur dann stellen die Kündigungsfristlöhne keine Masseverbindlichkeit dar und man benötigt eine weitere Mandantennummer. Zudem müssen die Freistellungen unwiderruflich ausgesprochen worden sein. Im Übrigen ist eine nachträgliche Freistellung nicht möglich. Eine Freistellung kann frühestens mit Wirkung ab sofort erfolgen.
Ich hatte auch schon diesen Fall.
Auch dort wurden die erst weiterbeschäftigten Mitarbeiter nachträglich freigestellt.
Ist schon länger her . Aber eine weitere neue Mandantennummer war da nicht nötig weil es eine bezahlt Freistellung war.
Wir haben nur die Freistellung unter den Fehlzeiten erfasst .
Wir waren uns auch nicht sicher damals. Das Thema ist zu komplex und auch selten bei uns (zum Glück).
Ich habe mir Beratung von der Service Hotline geholt. Würde ich auch zu raten
Vielen Dank für die Rückmeldung. Masseunzulänglichkeit wurde nicht angezeigt. Die Freistellung erfolgte bezahlt und unwiderruflich und nur für die Zeit 1.10 bis Austritt 31.10.
Herzlichen Dank für die Unterstützung.
MfG TKühne
Vielen Dank für die Rückmeldung. Es ist eine bezahlte unwiderrufliche Freistellung. Ohne den Tipp hätte ich die Erfassung der Freistellung bei den Fehlzeiten vermutlich vergessen.
Herzlichen Dank für die Unterstützung.
MfG TKühne
Guten Morgen zusammen,
ich habe aktuell das gleiche Problem und suche nach einer Lösung, wie das korrekt abgebildet werden kann.
Für den AG wurde das Insolvenzverfahren eröffnet zum 01.03.2025.
Bis zur Insolvenzeröffnung (02/2025) wurde unter Mandant 1 (Bsp.) abgerechnet.
Ab Tag der Insolvenzeröffnung (03/2025) wurde der Mandant auf eine neue Mandantennummer kopiert (Bsp. Mandant 2). Alle Mitarbeiter aus Mandant 1 wurden weiterbeschäftigt und dann ab 01.03.2025 unter Mandant 2 abgerechnet. Es gab keine freigestellten Mitarbeiter.
Jetzt sollen ab 01.09.2025 einige Mitarbeiter, die bisher unter Mandant 2 abgerechnet wurden, nachträglich freigestellt werden. Sie haben unwiderrufliche Freistellungen erhalten und sollen sich an die Agentur für Arbeit wenden, um dort Arbeitslosengeld zu beantragen. Es soll Masseunzulänglichkeit angemeldet werden.
Lt. Dokument 1071391 muss ein neuer Mandant für die freigestellten MA angelegt werden (Kopie ursprünglicher Mandant 1). Gilt das auch für die jetzt nach Ablauf von 6 Monaten nachträglich freigestellten MA? Muss ich dann wirklich nochmal den ursprünglichen Mandant 1 kopieren und alles neu anlegen/eintragen?
Kann man das nicht in dem Mandanten mit den weiterbeschäftigen MA abwickeln?
Ich bin für alle Tipps und Hinweise dankbar.
Viele Dank und viele Grüße
Hallo @Lohnabrechnung_2021 ,
in unserem Hilfe-Dokument 1071391 finden Sie unter Punkt 4.4 Nachträglich freigestellte Arbeitnehmer abrechnen die Vorgehensweise, um einen weiterbeschäftigten Arbeitnehmer freizustellen. Führen Sie die Schritte im bisherigen Mandanten durch.
Hallo Frau Frohmeyer,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Das erwähnte Dokument hatte ich mir schon durchgelesen, aber leider nicht genau verstanden, ob ich nun tatsächlich noch einen weiteren Mandanten für freigestellte Mitarbeiter anlegen muss (der bisher noch nicht existiert, da es seit 01.03.2025 (Datum Insolvenzeröffnung) nur weiterbeschäftigte AN gibt).
"Führen Sie die Schritte im bisherigen Mandanten durch." --> damit meinen Sie den Mandanten für die weiterbeschäftigten Arbeitnehmer?
Soweit habe ich verstanden, dass ich im Mandanten für die weiterbeschäftigten AN den nun ab 01.09.2025 nachträglich freigestellten MA den "Status nach Austritt im weiterführenden Mandanten" auf "freigestellt" ändern muss und den Vortag der Freistellung als Austrittsdatum hinterlegen muss (in meinem Fall 31.08.2025) --> dadurch wird für die betroffenen MA eine SV-Meldung mit Grund 71 erstellt.
Wie geht es nun aber weiter ab Abrechnung September?
Müssen die ab 01.09. freigestellten MA dann in einem neuen Mandaten für freigestellte MA abgerechnet werden? Den es ja bisher mangels Freistellungen nicht gab. D.h. aus meiner Sicht entfällt Möglichkeit 1 unter Punkt 4.4 aus dem Dokument.
Sehe ich es richtig, dass dann nur Möglichkeit 2 in Betracht käme? Die Abrechnung erfolgt über einen separaten Mandanten
"Wählen Sie bei geschlossenem Mandanten Mandant | Mandanten-Manager und kopieren Sie den insolventen Mandanten (bisheriger Mandant) mit personenbezogenen Arbeitnehmerdaten auf einen neuen Mandanten, der zukünftig für die Abrechnung von nachträglich freigestellten Arbeitnehmern vorgesehen ist."
--> ist damit die Kopie des Ursprungsmandaten vor Insolvenzeröffnung (Nr. 1) gemeint? Wenn ja, würde das bedeuten, ich muss dort wieder alle Daten anpassen (Betriebsnr., Steuernr. etc.) und alle MA mit Ausnahme der neu freigestellten rauslöschen und den Tag der Freistellung als Beschäftigungszeitraum angeben?
Kann ich dann als erste Abrechnung den Monat 09/2025 eintragen? Auch wenn das Insolvenzereignis schon der 01.03.2025 war? Da ich für den Zeitraum 03/2025 - 08/2025 ja keine Abrechnungen in diesem Mandanten benötige.
Für eine kurze Rückmeldung würde ich mich freuen.
Hallo,
ob die Möglichkeit 1 oder 2 in Ihrem Fall durchgeführt werden soll, können wir nicht beurteilen.
Wenden Sie sich bei rechtlichen Fragen bitte an die zuständigen Institutionen.
Gerne können Sie uns auch über einen anderen Service-Kanal kontaktieren, damit wir den Sachverhalt einmal gemeinsam besprechen können.