Hallo zusammen,
mir ist das Vorgehen zur Abrechnung der später freigestellten AN nicht eindeutig.
Für den Mandanten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.
Bis zum Tag der Eröffnung 8/24 erfolgte die Abrechnung unter der bisherigen Mandantennummer (Bsp. 11111), ab Tag es Insolvenzverfahrens 9/24 wurde der Mandant mit einer neuen Betriebsnummer auf eine neue Mdt.-Nr. kopiert (Bsp. 22222). Alle noch verbliebenen AN aus Mandat (11111) wurden weiterbeschäftigt und unter Mandant (22222) abgerechnet.
Jetzt per 10/24 erfolgte die Freistellung aller AN die bisher unter Mandant (22222) weiterbeschäftigt abgerechnet wurden.
Verunsichert hat mich der Punkt 2.6 aus Dok. 1071391. Es muss ein neuer Mandant angelegt werden für die freigestellten AN ab Tag des Insolvenzereignisses.
Die AN werden aber erst jetzt nachträglich (einen Monat nach Insolvenzereignis) freigestellt.
Muss ich jetzt die verbliebenen AN (aus Mdt. 22222) nochmals unter einem neuen Mdt. (Bsp. 33333) anlegen?
Es müssten dann ja auch wieder alle Vorträge (wie zuvor schon bei Mdt. 22222) bei den AN erfasst werden.
Würde dann trotzdem der echte Tag des Insolvenzereignisses dort in der dritten Mandatsnummer eingetragen?
Eine Unterscheidung zwischen sofort und nachträglich freigestellten AN ist nicht gewünscht, bzw. gibt es ja nicht, da alle nachträglich freigestellt werden.
Verstanden hatte ich das so, dass neue Mandate angelegt werden müssen, für a) AN die weiterbeschäftigt werden und b) für AN die freigestellt werden. Aber mit Zeitpunkt des Insolvenzereignisses erfolgte keine Aufteilung, alle AN wurden wie o. g. weiterbeschäftigt.
Die verbliebenen nun freigestellten AN wurden fristgerecht per 10/24 gekündigt, es soll somit eine letzte Abrechnung für die Beschäftigten erfolgen.
Vielen Dank für die Rückmeldung(en).
Mfg TKühne
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wurde Masseunzulänglichkeit angezeigt? Nur dann stellen die Kündigungsfristlöhne keine Masseverbindlichkeit dar und man benötigt eine weitere Mandantennummer. Zudem müssen die Freistellungen unwiderruflich ausgesprochen worden sein. Im Übrigen ist eine nachträgliche Freistellung nicht möglich. Eine Freistellung kann frühestens mit Wirkung ab sofort erfolgen.
Ich hatte auch schon diesen Fall.
Auch dort wurden die erst weiterbeschäftigten Mitarbeiter nachträglich freigestellt.
Ist schon länger her . Aber eine weitere neue Mandantennummer war da nicht nötig weil es eine bezahlt Freistellung war.
Wir haben nur die Freistellung unter den Fehlzeiten erfasst .
Wir waren uns auch nicht sicher damals. Das Thema ist zu komplex und auch selten bei uns (zum Glück).
Ich habe mir Beratung von der Service Hotline geholt. Würde ich auch zu raten
Vielen Dank für die Rückmeldung. Masseunzulänglichkeit wurde nicht angezeigt. Die Freistellung erfolgte bezahlt und unwiderruflich und nur für die Zeit 1.10 bis Austritt 31.10.
Herzlichen Dank für die Unterstützung.
MfG TKühne
Vielen Dank für die Rückmeldung. Es ist eine bezahlte unwiderrufliche Freistellung. Ohne den Tipp hätte ich die Erfassung der Freistellung bei den Fehlzeiten vermutlich vergessen.
Herzlichen Dank für die Unterstützung.
MfG TKühne