Hallo zusammen,
ein Mitarbeiter hat seinen gew. Aufenthalt (unbefristeter Wohnort) im Iran.
Er ist für einen deutschen AG aus dem Iran tätig (Homeoffice Büroarbeiten).
In der SV ist er mit 0000 geschlüsselt, deutsche Lohnsteuer wird (nach Auskunftserteilung vom FA) jedoch einbehalten.
Im Bezug auf die IAP habe ich immer nur folgende Infos bzgl. Zahlung an ausländische AN gefunden:
Solange die aus dem Ausland stammenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den in Deutschland geltenden Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts unterfallen, gelten keine Besonderheiten. Auch diese Personen können die Prämie uneingeschränkt bezahlt bekommen.
Wie seht ihr das?? 🤔
Guten Abend,
Solange die aus dem Ausland stammenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den in Deutschland geltenden Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts unterfallen, gelten keine Besonderheiten. Auch diese Personen können die Prämie uneingeschränkt bezahlt bekommen.
Wörtliches Zitat aus https://www.etl-rechtsanwaelte.de/aktuelles/inflationsausgleichspraemie-fragen-und-antworten
Doch zur Frage:
was sagt Ihr steuerlicher Berater dazu?
Gruß, vw
@vw ich bin vom steuerlichen Berater... und weiß es nicht. Ich würde sagen, dass es ausgezahlt werden kann.
Bin mir aber unsicher.
Hallo @KR1 ,
naja - die Finanzverwaltung sollte es eigentlich genau wissen - wobei: ob die eine solche Konstellation bislang überhaupt in Betracht gezogen haben 🤔 ?
Gruß, vw
Hallo,
rechtlich können wir Sie hierzu nicht beraten.
Bitte wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt, ob eine Prämie auch für ausländische Mitarbeiter ausbezahlt werden kann, die sich im Ausland befinden, jedoch für ein deutsches Unternehmen beschäftigt sind.
Wenn die INfo stimmt:
Solange die aus dem Ausland stammenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den in Deutschland geltenden Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts unterfallen, gelten keine Besonderheiten. Auch diese Personen können die Prämie uneingeschränkt bezahlt bekommen.
Wie seht ihr das?? 🤔
Konnte ich jetzt nicht verifizieren, dann fehlt Ihnen doch eine Voraussetzung, der AN aus Österreich ist doch in Österreich SV Pflichtig-oder täusche ich mich ( Schlüssel 00000) , damit fehlt die Voraussetzung daher nicht Auszahlung nicht möglich.
Wichtig wäre aus meiner Sicht ist das eine Und Bestimmung und wo findet man hierzu eine gesetzliche Grundlage.
Guten Tag,
meine Überlegungen sind folgende:
Ob der Arbeitgeber seinem (ausländischen) Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichspauschale zahlt, hängt alleine von seiner unternehmerischen Entscheidung ab. Zahlen kann er ja prinzipiell soviel, wie er möchte.
In einem zweiten Schritt wäre dann zu prüfen, wie diese Zahlung steuerlich und sv-rechtlich zu behandeln ist. Da er dem deutschen Steuerrecht unterliegt (wie oben dargelegt), müsste die Steuerfreiheit greifen. Die Steuerfreiheit führt dann zur SV-Freiheit; im vorliegenden Fall liegt parallel dazu keine SV-Pflicht des Mitarbeiters vor.
Mein Fazit: Die Auszahlung des Arbeitgebers kann analog zu den deutschen Mitarbeitern vorgenommen werden.
Mein Rat: Eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt bringt stets die beste Sicherheit.
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Anwendung des § 3 Nr 11 c EStG unter der Voraussetzung § 8 Abs. 4 EStG. Bedeutet aber nicht, dass man SV-pflichtig beschäftigt sein muss! Das zur Aussage der ETL.
In meinen Augen kann man das also für uns auch den o.g. AN geben.
Achtung! Der AN muss u.U. das Geld dann in der Einkommensteuer (oder Äquivalenten) versteuern. Da gilt ja dann Landesrecht.
^^ jetz mal einfach meine Meinung
@KR1 schrieb:
Im Bezug auf die IAP habe ich immer nur folgende Infos bzgl. Zahlung an ausländische AN gefunden:
Solange die aus dem Ausland stammenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen den in Deutschland geltenden Bestimmungen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts unterfallen, gelten keine Besonderheiten. Auch diese Personen können die Prämie uneingeschränkt bezahlt bekommen.
Wie seht ihr das?? 🤔
Wo kommt diese Info her, nicht aus dem Gesetz denn in § 3 Nr.11c EStG steht das nicht .
Lt. NWB:
Kernaussagen
Nach § 3 Nr. 11c EStG können Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 € steuerfrei und damit auch beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren (Inflationsausgleichsprämie). Die Anwendung der neuen Befreiungsregelung ist an diverse Voraussetzungen geknüpft.
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG ist eine „echte“ Steuerbefreiung; solche Arbeitgeberleistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. und zum SV Recht:
Einnahmen, die zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt werden, sind dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SvEV nicht zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind und vom Arbeitgeber mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen werden. Damit wirkt sich die neue Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11c EStG auch auf das Sozialversicherungsrecht aus.
Ich poste das verspätet, weil das heute Morgen nicht rausging, aber immerhin war es noch gespeichert.