Jetzt wo das Verfahren läuft wollte ich mal nachfragen wie sie das umsetzen- in der Mehrzahl.
Wir haben jetzt fast alle Rückmeldungen vorliegen und hier und da Abweichungen mit mehr Kindern als von den Mitarbeitern angegeben .
Mandaten wurden in 2023 informiert und haben auch bei den Mitarbeitern Nachweise angefordert.
Manche haben ein - …. Kinder unterschlagen.
Wir waren erst davon ausgegangen dass man wenn man abgefragt hat nicht rückrechnen muss .
So steht auch zur Zeit unsere Entscheidung in der Kanzlei .
Auch in zwei Schulungen wurde abgeraten zurückzurechnen
Wenn ich jetzt in der einen FB-Gruppe lese bin ich am etwas zweifeln :
Die Admi schreibt :
Absolute Pflicht - egal ob abgefragt .
Ausserdem wohl auch verzinsen
Was machen sie ?
2023 dürfen wir auf gar keinen Fall mehr -manuell ! - korrigieren.
Aber ab 2024 ???
Hallo @Lohnnutzer ,
ich habe gerade keine Zeit, den entsprechenden Diskussionsverlauf zu suchen und zu verlinken. Aber ich bin ganz bei Ihnen!
Wir hatten in der DATEV-Community in weiser Voraussicht bereits 2023 darüber diskutiert, welche durch den Gesetzgeber zugelassene Möglichkeit wir im einzelnen nutzen:
1. Alle Belege zu den Daten aller relevanter Kinder und damit zur sofortigen (also ab 07/2023 greifenden Beitragsreduzierung) korrekten Gehaltsabrechnung bei den Mitarbeitern anfordern, weil man weiß, dass das vom Gesetzgeber eingeräumte "vereinfachte Verfahren, siehe 2.) einige unlösbare Probleme (Rückrechnung zugunsten der Mitarbeiter) bringen kann.
2. Ermittlung der Kinderdaten durch das "vereinfachte Verfahren" einfache Abfrage beim Mitarbeiter ohne Nachweis. (Wer Ahnung hatte, erkannte, dass diese "Vereinfachung" viel Arbeit und Stress bedeuten wird. Wer Erfahrung hatte, wusste, dass man als Arbeitgeber bei Ankündigungen des Gesetzgebers zu "Vereinfachten Verfahren" regelmäßig das Gegenteil erwarten kann (Energiepauschale, Berechnung der Entschädigungszahlungen an Mitarbeiter bei Absonderungen in der C-Zeit).)
Zumindest ich hatte mich für das erste (bis dahin seit Jahrzehnten ohnehin gängige) Verfahren entschieden und die Mitarbeiter entsprechend informiert, dass ich bei ausdrücklicher Nachfrage nach den Kinderdaten und Beleganforderung (erstmals in 2023, letztmals im November 2024) KEINE RÜCKRECHNUNGEN auf 2023 vornehmen kann und werde, weil die Mitarbeiter dann genug Zeit und Gelegenheit hatten, mitzuwirken. Ich bin überzeugt davon, dass in diesem Fall den Arbeitgeber keine Pflicht zur Rückrechnung und damit auch nicht zur Berechnung der Verzinsung (der Wahnsinn nimmt immer neue Formen an!) trifft, weil er seinerseits alles Mögliche unternommen und auch aufgeklärt hat über die Mitwirkungspflicht und Vorgehensweise und Konsequenzen.
Ich kann also ruhig schlafen und abweichende Angaben zugunsten des Mitarbeiters in Ruhe aufklären und dann überlegen, ob ich 2024 noch ändere oder aber eben erst 2025.
Aber wo wir schon einmal dabei sind: Ab 01.07.2025 MÜSSEN doch wieder Nachweise zu den berücksichtigungsfähigen Kindern durch die Mitarbeiter beigebracht und vom Arbeitgeber entsprechend aufbewahrt werden, oder?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Aber wo wir schon einmal dabei sind: Ab 01.07.2025 MÜSSEN doch wieder Nachweise zu den berücksichtigungsfähigen Kindern durch die Mitarbeiter beigebracht und vom Arbeitgeber entsprechend aufbewahrt werden, oder?
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Aber doch nur wenn man behauptet mehr Kinder zu haben als elektronisch zurück gemeldet worden sind.
Nachweise benötigt man ab 01.07.2025 nur von Kindern die nicht elektronisch gemeldet werden.
Davon habe wir auch ein Paar. Hier liegen Nachweise vor .
sonst benötigt man keine Nachweise
Hallo @lohnexperte,
hallo @Lohnnutzer,
wegen der Rückrechnung wäre ich vorsichtig. Gem. Punkt 5.6.4 aus dem beigefügten Link des GKV
gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2025-03-31.pdf
ergibt sich bei Änderungen zugunsten des Arbeitnehmers ein Pflicht zur Korrektur ab 07/2023 auch wenn dieser keine Nachweise oder Auskünfte bisher abgegeben hat. Es muss dann aber keine Verzinsung erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Frank Bähren
Hallo @FrankB ,
vielen Dank für den wichtigen Hinweis! Ob ich diesen jedoch (so denn der Fall eintreten sollte), wirklich umsetze oder auf meine alten Tage noch zum Anarchisten werde, muss ich noch mal überdenken. 😉
... Der Irrsinn nimmt kein Ende ...
@DATEV: Würden Sie bitte eine programmseitige Lösung schaffen, damit wir unserer Verpflichtung zur Rückrechnung bis auf den 01.07.2023 nachkommen können?!
Viele Grüße und einen schönen Tag.
PS: Jetzt ärgere ich mich aber wirklich sehr, dass ich seit 01.07.2023 nicht für alle Mitarbeiter deren fünf Kinder abgefragt und dann für jeden Mitarbeiter 5 Kinder unter 25 Jahren hinterlegt habe. Dann würden nach dem aktuellen Verfahren keinerlei Korrekturen nötig sein ...
Wir handhaben das jetzt erstmal so:
Wenn Kinder zurückgemeldet werden, die vor 07/25 gar nicht erfasst wurden, dann nehmen wir einen Historienabruf vor. Nach rückgemeldeten Historienablauf wird dann die Rückmeldung vorrangig vor den Stammdaten für Abrechnungen vor 06/2025 aktiviert (oder deaktiviert?🤔).
Die Nachberechnungen bis 01/24 werden dann in Kauf genommen.
Diese werden zumindest automatisch angestoßen.
Eine Korrektur für 2023 nehmen wir (erstmal) nicht vor.
Bis dato haben wir immer Kinderdaten angefragt und Nachweise eingeholt.
Trotzdem wurden in einigen Fällen ein paar Kinder vergessen anzugeben- kann ja mal passieren 😉
Wie es sich dann mit der Verzinsung verhält, warten wir ab.
Entweder wird es eine technische Lösung geben oder das Ganze wird durch eine Prüfung aufgedeckt...
Hätten auch gerne einen klaren Leitfaden 😊